Rz. 30

Umgekehrt stellt sich die Frage nach der Geltung des deutschen Urlaubsrechts, wenn deutsche Arbeitnehmer von ausländischen Arbeitgebern beschäftigt werden.

Dabei ist auch wiederum danach zu unterscheiden, in welchem Land die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Hat das im Inland zu erfolgen, gilt deutsches Arbeits- und damit auch Urlaubsrecht, wie sich aus Art. 8 Abs. 2 und 3 der VO (EG) 593/2008 (Rom I VO) ergibt.

Ist der deutsche Arbeitnehmer hingegen für eine Tätigkeit im Ausland, insbesondere dem Land des Arbeitgebers eingestellt, gilt regelmäßig das Recht des ausländischen Staates.[1]

[1] Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 11. Aufl. 2016, § 2 BUrlG, Rz. 4.

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