Rz. 12

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag, bezogen auf die 5-Tage-Woche, im Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub. Nach Anschaffung einer wartungsintensiven Spezialmaschine haben Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, dass jeder 2. Freitag einer Woche arbeitsfrei ist, die ursprünglich am (freien) Freitag zu erbringende Arbeitsleistung wird jede 2. Woche durch Mehrarbeit von montags bis freitags vorgearbeitet. Die regelmäßige Arbeitszeit ist damit so verteilt, dass im Durchschnitt von 2 Wochen (Doppelwoche) die tariflich geregelte wöchentliche Arbeitszeit erreicht wird.

Berechnung

Für die notwendige Umrechnung zur Ermittlung der maßgeblichen Zahl der Urlaubstage sind deshalb die 10 Arbeitstage, die bei der Regelverteilung in einer Doppelwoche angefallen und die 9 Arbeitstage, die bei der für den Arbeitnehmer maßgeblichen anderweitigen Verteilung anfallen, zueinander ins Verhältnis zu setzen.[1]

Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

 
30 Urlaubstage × 9 Arbeitstage = 27 Arbeitstage Urlaub
10 Arbeitstage
[1] BAG, Urteil v. 30.10.2001, 9 AZR 315/00, ebenso BAG, Urteil v. 8.9.1998, 9 AZR 161/97, NZA 1999, 665; vgl. auch ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 3 BUrlG, Rz. 17; Boecken/Düwell/Diller/Hanau-Düwell, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 3 BUrlG, Rz. 22.

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