Rz. 13

Ist ein Arbeitnehmer mehrere Monate des Jahres vollzeitbeschäftigt und hat er die verbleibende Zeit nicht zu arbeiten, so ist eine wochenbezogene Umrechnung der Arbeitszeit nicht möglich, da nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht alle Wochen des Kalenderjahres gleich viele Arbeitstage enthalten.

Zur Bestimmung der individuellen Urlaubszeit ist in diesen Fällen die Jahresarbeitszeit (in Tagen) zu errechnen, da sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit lediglich im Jahresrhythmus wiederholt. Die individuelle Urlaubsdauer errechnet sich daher, indem die Anzahl der individuellen Arbeitstage des Jahres zu den Jahresarbeitstagen eines Vollzeitbeschäftigten ins Verhältnis gesetzt und mit der gesetzlichen oder tariflichen Nominalurlaubsdauer der vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer multipliziert wird.

 

Beispiel

Ein Arbeitnehmer hat an 180 Tagen im Jahr zu arbeiten und die Urlaubsdauer der Vollzeitbeschäftigten beträgt bezogen auf eine 5-Tage-Woche 25 Urlaubstage.

Berechnung

180 individuelle Arbeitstage des Arbeitnehmers, dividiert durch 260 Jahresarbeitstage bei Vollzeitbeschäftigung (52 Wochen à 5 Tage), multipliziert mit 25 Urlaubstagen = 17,3 Arbeitstage Urlaub.

 

Rz. 14

Bei einer 6-Tage-Woche stellt das BAG grundsätzlich auf 312 Werktage im Kalenderjahr ab (BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 406/17, Rz. 30). Das beruht darauf, dass sich bei 6 Werktagen in 52 Wochen eine Zahl von 312 Werktagen ergibt. Mit dieser Formel vernachlässigt das BAG bewusst, dass das Kalenderjahr nicht nur 364 Tage – ausgehend von 52 Wochen zu je 7 Tagen – hat, sondern nach § 191 BGB mit 365 Tagen zu rechnen ist. Der 365. Tag bleibt außer Betracht, weil die Berechnungsvorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auf 13 Wochen für ein Vierteljahr abstellt.[1]

[1] BAG, Urteil v. 20.8.2002, 9 AZR 261/01, NZA 2003, 1046; vgl. auch Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl. 2001, § 3 BUrlG, Rz. 42; dies ablehnend Tillmanns, § 11 BUrlG, Rz. 19.

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