Rz. 6

Die Wartezeit ist im Ergebnis mit Art. 7 (Jahresurlaub) der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG v. 4.11.2003 vereinbar[1], da der fehlende Anspruch auf den Vollurlaub durch den Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 BUrlG kompensiert wird.[2] Ebenso wenig kann die Notwendigkeit einer Wartezeit Beschäftigte mittelbar diskriminieren, denn die Regelung betrifft gleichermaßen Frauen und Männer wie auch Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte.

[1] ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 4 BUrlG, Rz. 1.
[2] Schaub/Linck, ArbR-HdB, 20. Aufl. 2023, § 104, Rz. 28.

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