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Die Wartezeit ist im Ergebnis mit Art. 7 (Jahresurlaub) der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG v. 4.11.2003 vereinbar[1], da der fehlende Anspruch auf den Vollurlaub durch den Anspruch auf Teilurlaub nach § 5 BUrlG kompensiert wird.[2] Ebenso wenig kann die Notwendigkeit einer Wartezeit Beschäftigte mittelbar diskriminieren, denn die Regelung betrifft gleichermaßen Frauen und Männer wie auch Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte.
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