Rz. 30

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub ab dem Zeitpunkt, in dem die Wartezeit erfüllt ist, also auch noch für das laufende Kalenderjahr – es sei denn, er hat schon bei einem vorherigen Arbeitgeber Urlaub erhalten.

 

Beispiel

Der Arbeitnehmer tritt am 15.5. des Jahres in ein neues Arbeitsverhältnis ein; am 16.11. des Jahres verlangt er den vollen Jahresurlaub. Der Anspruch steht ihm grundsätzlich zu, da er die Wartezeit erfüllt hat.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht, obwohl der Arbeitnehmer nur 6 Monate und einen Tag im Eintrittsjahr im Arbeitsverhältnis stand. Dies erscheint sachgerecht angesichts der Tatsache, dass sich der Arbeitnehmer bereits beim früheren Arbeitgeber genommenen Urlaub für dieses Jahr nach § 6 BUrlG anrechnen lassen muss. Dies gilt auch, sofern der Urlaubsanspruch abgegolten würde.

 

Beispiel

Wie im vorherigen Beispiel, jedoch hat der Arbeitnehmer im vorherigen Arbeitsverhältnis bereits 10 Tage Urlaub erhalten, wie sich aus der Urlaubsbescheinigung nach § 6 BUrlG ergibt. Der Arbeitnehmer hat zwar jetzt wiederum die Wartezeit erfüllt, er hat aber gleichwohl keinen vollen Urlaubsanspruch, da der bereits gewährte Urlaub in Abzug zu bringen ist (s. § 6 Abs. 1 BUrlG).

Hat das Arbeitsverhältnis am 1.7. des Jahres begonnen, ist die Wartezeit erst am 1.1. des folgenden Jahres erfüllt, sodass für das Jahr des Eintritts nur ein Teilurlaubsanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG erworben wird.

 

Rz. 31

Schwieriger sind die Fälle, in denen die Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte erfüllt ist, jedoch feststeht, dass der Arbeitnehmer noch in demselben Jahr wieder ausscheiden wird.

 

Beispiel 1

Das Arbeitsverhältnis hat am 1.2. des Jahres begonnen und ist bis zum 31.10. des Jahres befristet.

Hier besteht Einigkeit, dass der Arbeitnehmer einen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, da keine der Tatbestände des § 5 Abs. 1 BUrlG eingreifen.[1]

 

Beispiel 2

Das Arbeitsverhältnis hat am 1.2. des Jahres begonnen und ist jetzt nur bis zum 31.7. des Jahres befristet.

Hier besteht nur ein Teilanspruch nach § 5 Abs. 1 Buchst. a BUrlG.

[1] S. hierzu Arnold, § 5, Rz. 26 und 30 m. w. N.

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