Rz. 34

Lange Zeit haben Literatur und das BAG unter Hinweis auf das im Urlaubsrecht geltende Ganztagesprinzip § 5 Abs. 2 BUrlG bei Bruchteilen von weniger als einem halben Tag als Abrundungsregelung ausgelegt. Inzwischen vertritt das BAG jedoch zu Recht die Auffassung, dass Bruchteile, die nicht nach § 5 Abs. 2 BUrlG aufzurunden sind, nicht umgekehrt abzurunden sind, da der Wortlaut nur die Aufrundung vorsieht.[1]

Die Abrundung lässt sich nicht mit dem Ganztagesprinzip begründen. Dieses besagt nur, dass Urlaubsansprüche, die nach Tagen bemessen sind, nur in Tagen zu erfüllen sind. Der Arbeitgeber hat den unter 0,5 liegenden Bruchteil eines Urlaubstags durch Freistellung von der Arbeitspflicht für Stunden und Minuten zu gewähren.[2] Die Berechnung erfolgt nach der vom Arbeitnehmer individuell zu leistenden Tagesarbeitszeit.

 
Hinweis

Im Arbeitsvertrag kann eine Abrundung dann vereinbart werden, wenn der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch verbleibt. Beträgt der Jahresurlaub 28 Arbeitstage, beträgt der Urlaubsanspruch bei einem Ausscheiden nach 4 vollen Monaten 9,33 Tage. Hier ist bei einzelvertraglicher Vereinbarung die Abrundung möglich, da der gesetzliche Urlaubsanspruch bei 5-Tage-Woche 8 Werktage oder 6,66 Arbeitstage beträgt.

 

Rz. 35

Kann der Bruchteil eines Urlaubstags bis zum Ausscheiden nicht gewährt werden, ist der Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten.[3]

[2] NK-ArbR/Düwell, 2. Aufl. 2022, § 5 BUrlG, Rz. 11; ErfK/Gallner, 24. Aufl. 2024, § 7 BUrlG, Rz. 21.

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