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Die Bruchteilsregelung in § 5 Abs. 2 BUrlG gilt nur für die Teilurlaubsansprüche nach § 5 Abs. 1 BUrlG. Ergeben sich außerhalb der Zwölftelungsregelung des § 5 Abs. 1 BUrlG bei der Berechnung von Urlaubsansprüchen Bruchteile von mindestens 0,5, findet keine Aufrundung statt. § 5 Abs. 2 BUrlG als Sonderregelung kann nicht verallgemeinert werden.[1]
Es kommt daher insbesondere in folgenden Fällen weder zur Aufrundung noch zur Abrundung:
Bei Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten ergibt sich bei der Berechnung des Jahresurlaubs ein Bruchteil.[2]
Praxis-BeispielDer Urlaubsanspruch für Vollzeitbeschäftigte mit 5-Tage-Woche beträgt bei einem tariflichen Jahresurlaubsanspruch von 27 Werktagen 22,5 Arbeitstage. Ein Teilzeitbeschäftigter mit Arbeitspflicht an 3 Wochentagen hat einen Jahresurlaubsanspruch von 13,5 Tagen. Eine Aufrundung erfolgt in beiden Fällen nicht.[3]
Es ist eine Zwölftelung beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vereinbart.
Praxis-BeispielDer Jahresurlaub beträgt 29 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche. Beim Ausscheiden Ende September beträgt der Jahresurlaubsanspruch bei vereinbarter Zwölftelung 21,75 Tage. Es erfolgt keine Aufrundung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch von 24 Werktagen = 20 Arbeitstagen, der eine Zwölftelung nicht erlaubt, ist erfüllt.
- Es kommt nach § 17 BEEG zur Kürzung des Erholungsurlaubs wegen Elternzeit.[4]
- Es kommt zu Bruchteilen bei der Berechnung von sonstigen Urlaubsansprüchen, z. B. bei einem Treueurlaub.[5]
- Für Schwerbehinderte erhält § 208 SGB IX in § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eine spezielle Aufrundungsregelung.[6]
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