BMF, Schreiben v. 10.6.1998, IV B 6 - S 2333 - 6/98

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur steuerlichen Behandlung von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz wie folgt Stellung genommen:

Aufstockungsbeträge und zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sowie Aufwendungen i.S. des § 4 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes sind nach§ 3 Nr. 28 EStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz, z.B. Vollendung des 55. Lebensjahres, Verringerung der Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, vorliegen. Diese Leistungen sind auch dann steuerfrei, wenn der Förderanspruch des Arbeitgebers an die Bundesanstalt für Arbeit nach § 5 Abs. 2 bis4 Altersteilzeitgesetz erlischt oder ruht, z.B. wenn der freigewordene Voll- oder Teilarbeitsplatz nicht wieder besetzt wird. Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das Altersteilzeitarbeitsverhältnis über die in § 5 Abs. 1 Altersteilzeitgesetz genannten Altersgrenzen hinaus fortgesetzt wird.

Das Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 (BGBl 1998 I S. 688) erweitert den höchstzulässigen Verteilzeitraum für die Altersteilzeitarbeit auf bis zu 10 Jahre. Es ist gefragt worden, ob die Leistungen, die der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz über den gesamten Zeitraum hinweg, also bis zu 10 Jahre lang, erbringt, nach § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Auffassung vertreten, daß diese Leistungen des Arbeitgebers auch dann im Rahmen des § 3 Nr. 28 EStG steuerfrei sind, wenn sie über einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren erbracht werden.

Ergänzend hierzu wird auf Abschn. 18 des Entwurfs der LStR 1999 verwiesen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 28

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