Aufwandsentschädigungen von privaten Arbeitgebern sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie steuerpflichtig sind. Für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind nur Aufwandsentschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust beitragspflichtig.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge