Beiträge für Aufwandentschädigung für Stadtverordnete

Bei einer Aufwandsentschädigung für Stadtverordnete handelt es sich weder um Arbeitsentgelt noch um Arbeitseinkommen. Dadurch ist sie bei der Bemessung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht zu berücksichtigen. Zu dieser Entscheidung kam das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Fall.

Eine Rentnerin aus Offenbach ist ehrenamtlich als Stadtverordnete tätig. Sie erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro monatlich. Hierauf wurden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von rund 75 Euro monatlich erhoben. Die Stadtverordnete wandte dagegen ein, dass ihre Tätigkeit als Ehrenamt nicht sozialversicherungspflichtig sei.

Aufwandsentschädigung ist weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen

Die Richter beider Instanzen gaben der Stadtverordneten Recht. Die Aufwandsentschädigung sei kein Arbeitsentgelt. Denn es liege keine abhängige Beschäftigung vor, da die Stadtverordnete weder weisungsabhängig noch in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei.

LSG: Aufwandsentschädigung ist nicht als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten

Die Aufwandsentschädigung sei aber auch kein Arbeitseinkommen. Die Krankenkasse könne sich nicht darauf berufen, dass die Entschädigung zu versteuern sei und dementsprechend auch der Beitragspflicht unterliege. Es sei nicht sachgerecht, die Aufwandsentschädigung als Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit zu bewerten. Vielmehr handele es sich – so die Richter - „um einen Auslagenersatz, der bei einer lebensnahen Betrachtung auch nicht zu einer Vermögensvermehrung“ führe. Denn bei einem Aufwand von ca. 15 bis 20 Stunden pro Woche bedeute eine Aufwandsentschädigung von 480 Euro ein „fiktiver Stundenlohn von 5,50 Euro bis 7,60 Euro“. 

Hinweis: Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 20.4.2022, L 1 KR 412/20