FinMin Bayern, Erlaß v. 17.1.2000, 34 - S 2337 - 144 - 753
Mit Schreiben vom 17.1.2000, 34 – S 2337-144 – 753 hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen die Anfrage einer Gemeinde zur steuerlichen Behandlung dieser Aufwandsentschädigungen(Anm. d. Red.: an Schulweghelfer oder Schulbusbegleiter) wie folgt beantwortet:
Sachverhalt, Aufwandsentschädigung
Gemeinden setzen als Schulweghelfer bzw. Schulbusbegleiter oftmals Rentner, Sozialhilfeempfänger, Wohngeldempfänger, Arbeitslose und Hausfrauen ein und gewähren dem betroffenen Personenkreis für die Wahrnehmung dieser (ehrenamtlichen) Aufgabe eine Aufwandsentschädigung von ca. 10 bis 15 DM pro Stunde.
Für die steuerliche Beurteilung als steuerfreie Aufwandsentschädigung kann nicht auf § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG, sondern allenfalls auf § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG zurückgegriffen werden. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bleiben Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, steuerfrei, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen. Voraussetzung für die Anerkennung als steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist somit, dass die gezahlten Beträge dazu bestimmt sind, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Liegt in ihrem Fall eine Aufwandsentschädigung vor, dann kann zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, nachR 13 Abs. 3 LStR 2000 verfahren werden.
Danach wird in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 50 DM und höchstens 300 DM monatlich angenommen. Der übersteigende Betrag ist grundsätzlich steuerpflichtig, soweit nicht eine andere Steuerbefreiung greift.
Vorrang der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind – in der ab dem Jahr 2000 geltenden Fassung – Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 3.600 DM im Kalenderjahr steuerfrei. Diese Steuerbefreiung kommt grundsätzlich auch für die Betreuungstätigkeit der Schulweghelfer und Schulbusbegleiter in Betracht. Damit der Arbeitgeber die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 EStG beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen kann, muss ihm der Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird. Die Erklärung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 26