Zusammenfassung
Ersetzt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer berufliche Aufwendungen – insbesondere dessen Werbungskosten –, spricht man von Aufwandsentschädigungen. Aufwandsentschädigungen sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn. Das Gesetz enthält jedoch verschiedene Vorschriften, nach denen solche Ersatzleistungen ganz oder zumindest teilweise steuerfrei bleiben:
- Ersatz von Reisekosten,
- Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 EStG und
- Aufwandsentschädigungen für nebenberuflich ausgeübte unterrichtende, erzieherische, pflegerische und künstlerische Tätigkeiten.
Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Steuerfreiheit von Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten.
Auch in der Sozialversicherung sind Aufwandsentschädigungen im Regelfall kein Arbeitsentgelt und damit beitragsfrei. Nur wenn die gezahlten Aufwandsentschädigungen über die steuerrechtlichen Freibeträge hinausgehen und lohnsteuerpflichtig sind, werden sie auch beitragspflichtig zur Sozialversicherung.
Lohnsteuer
1 Nur nebenberufliche Tätigkeiten begünstigt
Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen Tätigkeiten werden als steuerfreie Aufwandsentschädigung behandelt. Die Steuerbefreiung hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die alle erfüllt sein müssen:
- Es muss eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen.
- Die Tätigkeit muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
- Die Tätigkeit erfolgt für eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Einrichtung, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Die Steuerbefreiungsvorschrift umfasst Aufwandsentschädigungen an Übungsleiter, Musiker und Personen im Pflegedienst. Die Einnahmen hieraus bleiben bis 3.000 EUR pro Kalenderjahr steuerfrei. Darüber hinausgehende Einnahmen sind steuerpflichtig; sie müssen bei einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung anhand der ELStAM oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung versteuert werden. Der Übungsleiterfreibetrag umfasst entgegen seiner Bezeichnung den gesamten Anwendungsbereich folgender nebenberuflicher Tätigkeiten:
- erzieherische,
- pflegerische und
- künstlerische Tätigkeiten.
Tätigkeit als Vereinsvorstand nicht begünstigt
Die Tätigkeiten sind nur begünstigt, wenn es sich um eine übungsleitende, ausbildende, erziehende oder künstlerische Nebentätigkeit oder um eine nebenberufliche Pflegetätigkeit handelt. Ähnliche Tätigkeiten, auch wenn sie gegenüber einem gemeinnützigen Verein erfolgen, z. B. als Vereinsvorstand, Kassierer, Helfer, Gerätewart oder Platzwart, sind nicht nach dieser Vorschrift begünstigt, können aber unter den Ehrenamtsfreibetrag fallen.
2 Begünstigte Tätigkeiten/Personenkreis
2.1 Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer
Die Steuerbegünstigung gilt für Personen, die nebenberuflich tätig sind als
- Übungsleiter,
- Ausbilder,
- Erzieher oder
- ggf. Betreuer.
Eine Betreuertätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat. Hieran fehlt es z. B. einem ehrenamtlichen Versichertenberater, der nur den Ehrenamtsfreibetrag erhalten kann. Entscheidend ist, dass andere Menschen ausgebildet oder unterrichtet werden. Typische Beispiele sind die Tätigkeiten als
- Trainer bei Fußballvereinen,
- Dirigenten oder Chorleiter bei Gesangs- oder Musikvereinen sowie
- die Lehr- oder Vortragstätigkeit an Volksbildungswerken, einschließlich der Leitung von Volkshochschulen.
2.2 Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen
Die zweite Gruppe umfasst Personen, welche die nebenberufliche Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen übernommen haben. Dabei gilt die Steuerbegünstigung nicht nur für die nebenberufliche Dauerpflege, sondern auch für kurzfristige Hilfsleistungen.
In Betracht kommen nebenberufliche Hilfsdienste bei
- der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z. B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen V...