Bei Auszubildenden in einer Berufsausbildung werden die Ausbildungsvergütung, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und das Einkommen der Eltern unter Berücksichtigung gesetzlich bestimmter Freibeträge auf den Gesamtbedarf angerechnet.
Gesetzliche Mindestvergütung
Seit 1.1.2020 ist im Berufsbildungsgesetz eine monatliche Mindestvergütung für Auszubildende festgeschrieben. Die Mindestvergütung ist nach Ausbildungsjahren gestaffelt und wird stufenweise eingeführt. Sie beträgt z. B. im ersten Ausbildungsjahr 515 EUR im Jahr 2020, 550 EUR im Jahr 2021, 585 EUR im Jahr 2022 und 620 EUR im Jahr 2023; maßgeblich ist der Ausbildungsbeginn. Ab dem Jahr 2024 wird sie entsprechend der Entwicklung der Ausbildungsvergütungen fortgeschrieben.
Bei Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird generell von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen.
Für die Ermittlung des Einkommens sowie für Anrechnungen gelten, von kleineren Abweichungen und ausbildungsbedingten Sonderbedarfen abgesehen, die entsprechenden Vorschriften des BAföG.
- Abweichend von den Regelungen des BAföG bleiben von der Ausbildungsvergütung 80 EUR anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
- Vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden bleiben 1.605 EUR anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich für jedes im Haushalt lebende Kind, das nicht selbst wiederum Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG hat, um weitere 730 EUR.
- Vom Einkommen der Eltern bleiben 2.415 EUR, bei einem Elternteil bzw. bei getrennt lebenden Eltern jeweils 1.605 EUR anrechnungsfrei. Der Elternfreibetrag erhöht sich für jedes weitere im Haushalt lebende Kind, das nicht selbst wiederum Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG hat, um 730 EUR. Wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern möglich ist, bleiben weitere 856 EUR anrechnungsfrei.
- Soweit das Einkommen des Ehegatten oder der Eltern des Auszubildenden den danach maßgeblichen Freibetrag übersteigt, bleiben wiederum 50 % und für jedes Kind, für das ein Freibetrag zusteht, wiederum 5 % des übersteigenden Einkommensbetrags anrechnungsfrei.
Macht der Auszubildende glaubhaft, dass die Eltern den errechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten können oder kann das Einkommen der Eltern, z. B. mangels deren Mitwirkung, nicht berechnet werden, wird die Berufsausbildungsbeihilfe zunächst ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Die Agentur für Arbeit macht in diesem Fall die entsprechenden Ansprüche gegenüber den Eltern geltend.
Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe
Maximilian ist 17 Jahre alt, ledig und wohnte bisher bei seinen Eltern in Magdeburg. Dort hat er keine passende Ausbildungsstelle als Industriekaufmann gefunden und sich für eine Ausbildung in Hamburg entschieden. Er hat ein Zimmer angemietet, das 350 EUR monatlich kostet. Im ersten Ausbildungsjahr erhält er eine monatliche Vergütung von 700 EUR. Das Monatseinkommen der Eltern beträgt 2.800 EUR. Die Eltern haben keine weiteren Kinder.
I. Bedarfsermittlung |
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Bedarf für den Lebensunterhalt |
781 EUR |
Arbeitskleidung |
15 EUR |
Fahrtkosten Wohnung/Betrieb (Monatskarte) |
65 EUR |
Fahrtkosten monatliche Familienheimfahrt |
60 EUR |
Gesamtbedarf |
921 EUR |
II. Einkommensanrechnung |
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Einkommen Maximilian (Ausbildungsvergütung) |
700 EUR |
abzüglich Freibetrag |
80 EUR |
Anrechnungsbetrag |
620 EUR |
Einkommen der Eltern |
2.800 EUR |
Grundfreibetrag |
2.415 EUR |
Erhöhungsfreibetrag wg. auswärtiger Unterbringung Maximilian |
856 EUR |
Es ergibt sich keine Anrechnung, da der Freibetrag von 3.271 EUR das Einkommen von 2.800 EUR übersteigt (würde das Einkommen den Freibetrag übersteigen, wäre es zu 50 % anzurechnen). |
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III. Ergebnis |
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Auf den Bedarf von |
921 EUR |
ist Einkommen anzurechnen in Höhe von |
620 EUR |
Die Berufsausbildungsbeihilfe beträgt somit |
301 EUR |