Bei Auszubildenden in einer Berufsausbildung werden die Ausbildungsvergütung, das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und das Einkommen der Eltern unter Berücksichtigung gesetzlich bestimmter Freibeträge auf den Gesamtbedarf angerechnet.
Gesetzliche Mindestvergütung
Seit 1.1.2020 ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) eine monatliche Mindestvergütung für Auszubildende festgeschrieben. Die Mindestvergütung ist nach Ausbildungsjahren gestaffelt. Sie beträgt im Jahr 2025 im 1. Ausbildungsjahr 682 EUR, im 2. Ausbildungsjahr 805 EUR, im 3. Ausbildungsjahr 921 EUR und im 4. Ausbildungsjahr 955 EUR. Die Mindestvergütung wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht.
Bei Personen in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme wird generell von einer Anrechnung des Einkommens der Eltern abgesehen.
Für die Ermittlung des Einkommens sowie für Anrechnungen gelten, von kleineren Abweichungen und ausbildungsbedingten Sonderbedarfen abgesehen, die entsprechenden Vorschriften des BAföG.
- Abweichend von den Regelungen des BAföG bleiben von der Ausbildungsvergütung 85 EUR anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.
- Vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden bleiben 1.690 EUR anrechnungsfrei. Dieser Betrag erhöht sich für jedes im Haushalt lebende Kind, das nicht selbst wiederum Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG hat, um weitere 850 EUR.
- Vom Einkommen der Eltern bleiben 2.540 EUR, bei einem Elternteil bzw. bei getrennt lebenden Eltern jeweils 1.690 EUR anrechnungsfrei. Der Elternfreibetrag erhöht sich für jedes weitere im Haushalt lebende Kind, das nicht selbst wiederum Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder BAföG hat, um 850 EUR. Wenn die Vermittlung einer geeigneten Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern möglich ist, bleiben weitere 901 EUR anrechnungsfrei.
- Soweit das Einkommen des Ehegatten oder der Eltern des Auszubildenden den danach maßgeblichen Freibetrag übersteigt, bleiben wiederum 50 % und für jedes Kind, für das ein Freibetrag zusteht, wiederum 5 % des übersteigenden Einkommensbetrags anrechnungsfrei.
Macht der Auszubildende glaubhaft, dass die Eltern den errechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten können oder kann das Einkommen der Eltern, z. B. mangels deren Mitwirkung, nicht berechnet werden, wird die Berufsausbildungsbeihilfe zunächst ohne Einkommensanrechnung gezahlt. Die Agentur für Arbeit macht in diesem Fall die entsprechenden Ansprüche gegenüber den Eltern geltend.
Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe
Maximilian ist 17 Jahre alt, ledig und wohnte bisher bei seinen Eltern in Magdeburg. Dort hat er keine passende Ausbildungsstelle als Industriekaufmann gefunden und sich für eine Ausbildung in Hamburg entschieden. Er hat ein Zimmer angemietet, das 350 EUR monatlich kostet. Im ersten Ausbildungsjahr erhält er eine monatliche Vergütung von 800 EUR. Das Monatseinkommen der Eltern beträgt 3.800 EUR. Die Eltern haben keine weiteren Kinder.
I. Bedarfsermittlung |
Bedarf für den Lebensunterhalt |
822,00 EUR |
Arbeitskleidung |
16,00 EUR |
Fahrtkosten Wohnung/Betrieb (Deutschland-Ticket) |
58,00 EUR |
Fahrtkosten monatliche Familienheimfahrt |
60,00 EUR |
Gesamtbedarf |
956,00 EUR |
II. Einkommensanrechnung |
Einkommen Maximilian (Ausbildungsvergütung) |
800,00 EUR |
abzüglich Freibetrag |
85,00 EUR |
Anrechnungsbetrag |
715,00 EUR |
Einkommen der Eltern |
3.800,00 EUR |
Grundfreibetrag |
2.540,00 EUR |
Erhöhungsfreibetrag wegen auswärtiger Unterbringung Maximilian Übersteigender Betrag |
901,00 EUR 359,00 EUR 179,50 EUR |
Davon 50 % |
89,75 EUR |
III. Ergebnis |
Auf den Bedarf von |
956,00 EUR |
ist Einkommen anzurechnen in Höhe von |
894,50 EUR |
Die Berufsausbildungsbeihilfe beträgt somit nach Rundung (§ 71 SGB III) |
62,00 EUR |
Anspruch auf Bürgergeld möglich
Auszubildende, die eine Ausbildung absolvieren, können ungeachtet eines möglichen vorrangigen Anspruchs auf Berufsausbildungsbeihilfe auch einen ergänzenden Anspruch auf Bürgergeld haben. Dies ist aufgrund des im Bürgergeld geltenden Grundabsetzbetrags in Höhe der im jeweiligen Kalenderjahr geltenden Geringfügigkeitsgrenze sehr wahrscheinlich.