Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht für die tatsächliche Dauer der Ausbildung, d. h. grundsätzlich bis zum Tag der Abschlussprüfung. Eine Förderung über die vorgeschriebene Ausbildungszeit hinaus kann dann erfolgen, wenn der Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz verlängert wurde.[1]

Bei Krankheit wird die Leistung bis zum Ende des dritten auf den Eintritt der Krankheit folgenden Kalendermonats fortgezahlt. Eine Fortzahlung erfolgt auch bei Schwangerschaft während eines Beschäftigungsverbots und während der Schutzfristen. Während einer Elternzeit besteht jedoch kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe.[2]

 
Achtung

Rechtzeitige Antragstellung ist wichtig

Berufsausbildungsbeihilfe wird nur auf Antrag gezahlt. Dieser ist bei der für den Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen. Eine nachträgliche Antragsstellung ist möglich, die Leistung wird rückwirkend jedoch längstens vom Beginn des Antragsmonats an gezahlt.[3]

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