Zwischen .............................. im Folgenden "Arbeitgeber", Anschrift: ..............................
und
Frau/Herrn .............................. im Folgenden "Arbeitnehmer", Anschrift: ..............................)
wird folgender AUSHILFSARBEITSVERTRAG vereinbart:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses/Tätigkeit/Ort
Alternativ
Variante 1: Fester Arbeitsort
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. (Tätigkeit) in .............................. (Ort) auf unbestimmte Zeit eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere
Alternativ
Variante 2: Freie Wahl des Arbeitsorts
Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .............................. als .............................. (Tätigkeit) an einem von ihm frei wählbaren Arbeitsort auf unbestimmte Zeit eingestellt. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere
§ 2 Dauer des Arbeitsverhältnisses/Probezeit/Kündigung/Beendigung
Alternativ
Variante 1: Zeitbefristung
1. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des .............................. ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Befristung erfolgt aus folgenden Gründen: ...............................
Alternativ
Variante 2: Zweckbefristung Vertretung
1. Der Arbeitnehmer wird zum Zweck der Vertretung für die Dauer des krankheitsbedingten Ausfalls [oder: "der Beurlaubung" o. ä.] von Frau/Herrn .............................. befristet eingestellt. Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen dieses Zwecks, spätestens aber zum .............................. ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Alternativ
Variante 3: Unbefristet
1. Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Es wird eine Probezeit von .............................. Monat(en) vereinbart. Während der Probezeit können beide Parteien den Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen kündigen.
Alternativ
Variante 1: Nur außerordentliche Kündigung
3. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Alternativ
Variante 2: Auch ordentliche Kündigung
3. Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für beide Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für den Arbeitnehmer.
4. Vor Dienstantritt ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses für beide Seiten ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
5. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
6. Das bei Kündigungen einzuhaltende Verfahren ergibt sich aus §§ 4 bis 7 KSchG, § 102 BetrVG, § 130 BGB.
§ 3 Arbeitszeit
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt .............................. Stunden ohne die Berücksichtigung der Pausen.
Alternativ
Variante 1: Festlegung der Arbeitszeit
2. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festgelegt; sie verteilt sich wie folgt: .............................. (Angabe Tage und Stunden). Verteilung und Lage der Arbeitszeit können nach billigem Ermessen auch nachträglich abweichend geregelt werden. Dies gilt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes auch für die Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft sowie Nacht- und Sonntagsarbeit und die Einführung von Schichtarbeit. Der Arbeitgeber behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln.
Alternativ
Variante 2: Gleitzeitregelung ohne Kernzeit
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung innerhalb eines von .............................. bis .............................. Uhr geltenden Gleitzeitrahmens zu erbringen. In diesem Zeitrahmen darf er – unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse – seine Arbeitszeit nach eigenem Ermessen frei einteilen. Hierbei ist zu beachten, dass die Funktionstüchtigkeit der Abteilung nicht gefährdet werden darf.
Alternativ
Variante 3: Gleitzeitregelung mit Kernzeit
2. Die Kernarbeitszeit ist an jedem Arbeitstag in der Zeit von .............................. bis .............................. Uhr festgelegt. Während dieser Zeit muss - ausgenommen während der maximal ..............................-minütigen Mittagspause - der Arbeitnehmer stets anwesend sein. Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers beginnt frühestens um .............................. Uhr und endet spätestens um .............................. Uhr (Gleitzeitspanne).
3. Nach § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bestehen hinsichtlich der Arbeitszeit von geringfügig und kurzfristig Beschäftigten Aufzeichnungspflichten. Der Arbeitnehmer sagt insoweit seine Mitwirkung in dem für die Aufzeichnung erforderlichen Umfang zu. Insbesondere wird der Arbeitne...