Im Bereich des Arbeitsschutzes muss der Arbeitgeber aufgrund des überragenden Interesses an der Sicherheit und Gesundheit der Belegschaft auf Sprach- und Verständnisschwierigkeiten Rücksicht nehmen und die erforderlichen Einweisungen, Sicherheitshinweise etc. so kommunizieren, dass der ausländische Arbeitnehmer diese vollumfänglich verstehen kann. Dazu gehören sowohl die Durchführung und Dokumentation von Unterweisungen[1], die Kommunikation des Arbeitsschutzes[2] als auch die Einbindung von (häufig fremdsprachlichen) Leiharbeitnehmern.[3] Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass der ausländische Arbeitnehmer in einer ihm verständlichen Sprache eingewiesen wird, Gefahrenhinweise etc. vollumfänglich versteht und sich auch die von ihm beauftragten Fachkräfte und der Betriebsarzt entsprechend auf die sprachliche Vermittlung einstellen.

Im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung hat der Verleiher dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen das erforderliche Merkblatt gemäß § 11 Abs. 2 AÜG in dessen Muttersprache auszuhändigen.

[1] Vgl. dazu Element 6 der "Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (LOBA)" der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz.
[2] Vgl. dazu Element 10 der "Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (LOBA)" der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz.
[3] Vgl. dazu Elemente 13 und 14 der "Leitlinie Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (LOBA)" der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz.

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