Der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU für Nicht-EU-Bürger.[1] Dieser Aufenthaltstitel hat keinen spezifischen Bezug zu den Aufenthaltstiteln im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit; er kann jedoch für die Arbeitnehmer in Betracht kommen, die nicht schon nach den privilegierenden Regelungen der §§ 18 ff. AufenthG einen Aufenthaltstitel erhalten können. Zu den Voraussetzungen gehören u. a.

  • ein mindestens 5-jähriger Aufenthalt mit Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik,
  • ausreichende Existenzsicherung und
  • Grundkenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung.[2]

Die Rechtsposition aufgrund der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist auch in allen anderen gesetzlichen Regelungen denen der Niederlassungserlaubnis gleichzustellen.

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