Ausländisches Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen wird als beitragspflichtige Einnahme für die Berechnung von Beiträgen im Bereich der Pflichtversicherung sowie für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung berücksichtigt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen im Beschäftigungsstaat bereits Beiträge auf das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erhoben wurden. Gesetzliche Renten aus dem Ausland sowie Versorgungsbezüge werden ebenfalls als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt.

 
Hinweis

Beiträge werden trotz Steuer berechnet

Auf Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen werden Beiträge auch in den Sachverhalten erhoben, in denen bereits für das Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen Steuern entrichtet wurden.

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