Die Auslandstätigkeit ist nur dann begünstigt, wenn sie für einen Arbeitgeber mit Sitz, Geschäftsleitung, Betriebsstätte oder einem ständigen Vertreter im Inland oder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat erbracht wird.
6.2.1 Nur bestimmte Tätigkeiten fallen unter den Auslandstätigkeitserlass
Ferner muss die Auslandstätigkeit mit bestimmten Tätigkeiten in Zusammenhang stehen. Dabei handelt es sich um:
- die Planung, Errichtung, Einrichtung, Inbetriebnahme, Erweiterung, Instandsetzung, Modernisierung, Überwachung oder Wartung von Fabriken, Bauwerken, ortsgebundenen großen Maschinen oder ähnlichen Anlagen einschließlich des Betreibens der Anlagen bis zur Übergabe an den Auftraggeber, nicht jedoch insbesondere Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle bzw. technische Nutzung,
- den Einbau, die Aufstellung, Instandsetzung oder Wartung von sonstigen Wirtschaftsgütern, die ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt oder instandgesetzt bzw. gewartet werden müssen (zu den sonstigen Wirtschaftsgütern zählen auch Militärflugzeuge und -fahrzeuge),
- das Aufsuchen oder die Gewinnung von Bodenschätzen,
- die Beratung ausländischer Auftraggeber oder Organisationen im Hinblick auf die oben genannten Vorhaben und
- die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 % vorliegt.
6.2.2 Mindestdauer der Tätigkeit im Nicht-DBA-Ausland
Die Auslandstätigkeit muss mindestens 3 Monate ununterbrochen in Staaten ausgeübt werden, mit denen kein DBA besteht. Beginn und Ende dieser Frist müssen nicht im gleichen Kalenderjahr liegen. Für die Berechnung der Frist beginnt die Auslandstätigkeit mit dem Antritt der Reise ins Ausland und endet mit der endgültigen Rückkehr ins Inland, wobei es auf den Zeitpunkt des Grenzübertritts ankommt. Eine vorübergehende Rückkehr ins Inland sowie ein kurzer Aufenthalt in einem DBA-Staat gelten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 vollen Kalendertagen innerhalb der Mindestfrist nicht als Unterbrechung der Auslandstätigkeit, wenn sie zur weiteren Durchführung oder Vorbereitung eines, nicht unbedingt desselben, begünstigten Vorhabens notwendig sind. Bei längeren Auslandstätigkeiten gilt dies entsprechend für die jeweils letzten 3 Monate. Unterbrechungen wegen Urlaub oder Krankheit sind ungeachtet des Aufenthaltsorts unschädlich. Als unschädlich gelten auch Freizeitblöcke (inklusive eingeschlossener arbeitsfreier Wochenenden und Feiertage) während einer begünstigten Auslandstätigkeit, wenn die Auslandstätigkeit insgesamt mindestens 3 Monate in Nicht-DBA-Staaten ausgeübt wird. Zeiten der unschädlichen Unterbrechung sind bei der 3-Monatsfrist nicht mitzurechnen.