Neuer Auslandstätigkeitserlass mit Wirkung ab 2023
Arbeiten Beschäftigte in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen hat, kann der von einem inländischen Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn in bestimmten Fällen unter den Voraussetzungen des sogenannten Auslandstätigkeitserlasses (ATE) steuerfrei gezahlt werden. Die Auslandstätigkeit muss mindestens drei Monate ununterbrochen in einem solchen Staat ausgeübt werden.
Neuer Auslandstätigkeitserlass ab 2023: Begünstigung
Begünstigt sind aber nur ganz bestimmte im Ausland ausgeübte Tätigkeiten. Neben exportorientiertem Anlagenbau gehören dazu auch Tätigkeiten im Rahmen des Aufsuchens oder der Gewinnung von Bodenschätzen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Entwicklungshilfe.
Die Finanzverwaltung hat den bisherigen Erlass (BMF, Schreiben vom 31. Oktober 1983 (BStBl I S. 470)) nun umfangreich überarbeitet und teilweise neu gefasst. Auf folgende Punkte wird besonders hingewiesen:
- Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören unter anderem auch Auslandstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einbau, der Aufstellung, der Instandsetzung oder Wartung sonstiger Wirtschaftsgüter, die ausschließlich von EU-/EWR-Arbeitgebern hergestellt, instandgesetzt beziehungsweise gewartet werden;
- nicht begünstigte Tätigkeiten sind unter anderem Sanierungs-, Restaurierungs-, Reinigungs- und Sicherungsarbeiten an Bauwerken ohne industrielle beziehungsweise technische Nutzung. Ebenfalls nicht begünstigt sind Tätigkeiten im Bereich der humanitären Hilfe;
- die deutsche öffentliche Entwicklungshilfe im Rahmen der technischen oder finanziellen Zusammenarbeit gehört zu den begünstigten Tätigkeiten, wenn eine Projektförderung unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Mitteln zu mindestens 75 Prozent vorliegt;
- eine Steuerfreistellung des Arbeitslohns scheidet aber aus, soweit der Arbeitslohn unmittelbar oder mittelbar aus inländischen öffentlichen Kassen gezahlt wird.
Neuregelung: Ausländische Mindestbesteuerung
Neu ist die Einführung einer ausländischen Mindestbesteuerung: Die Einkünfte (Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten) müssen – als Voraussetzungen für die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses - in dem ausländischen Staat einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer von durchschnittlich mindestens 10 Prozent unterliegen und diese Steuer muss auch entrichtet werden.
Die Steuerbefreiung muss entweder vom Arbeitgeber (soweit dieser als inländischer Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist) im Lohnsteuerabzugsverfahren oder vom Beschäftigten bei seinem Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.
Aufgrund der Neuregelung bezüglich der Mindestbesteuerung ist aber nunmehr für den Antrag einer notwendigen Freistellungsbescheinigung bereits für den Lohnsteuerabzug eine entsprechende Versteuerung im Ausland glaubhaft zu machen. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ist diesbezüglich dann ein Nachweis über die Höhe der tatsächlich im Ausland gezahlten Steuern nötig.
Neuer Auslandstätigkeitserlass ab 2023: Anwendung
Der neue Verwaltungserlass gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2023. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist er erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. (BMF, Schreiben vom 10. Juni 2022 - IV C 5 - S 2293/19/10012 :001)
Wichtig: Die vorstehenden Regelungen betreffen nur Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, z.B. Brasilien. Für die übrigen Staaten sind die Regelungen des sog. 183-Tage Schreibens "Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen" (BMF, Schreiben vom 3. Mai 2018 - IV B 2 - S 1300/08/10027, BStBl 2018 I S. 643) anzuwenden.
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
8.6211
-
Neue Grenzen bei Minijobs und Midijobs zum 1. Januar 2026
7.085
-
Für Betriebsveranstaltungen gilt ein Freibetrag von 110 Euro
6.679
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
6.640
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
6.31142
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
5.152
-
Was passiert bei Überschreiten der Minijob-Grenze?
4.529
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
3.805
-
Geschenke: Lohnsteuerpauschalierung nach § 37b EStG
3.636
-
Neuerungen bei privat Krankenversicherten ab 2026
3.126
-
Fristende für Initialabruf beim DaBPV
18.12.2025
-
Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
17.12.2025
-
Minijob: Umlage U2 im Jahr 2026
16.12.2025
-
Entgeltfortzahlung im Minijob: Umlage U1 ab 2026
16.12.2025
-
Verfahrensänderung bei Entsendungen in Abkommensstaaten
15.12.2025
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
11.12.2025
-
Pauschalen für Auslandsreisekosten ab 2026
10.12.2025
-
Wann eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist
10.12.20258
-
Sozialversicherung: die Beitragssätze für 2026
09.12.2025
-
Änderungen im Branchenkatalog für Sofortmeldungen
08.12.2025