Kurzbeschreibung
Auslandstätigkeiten kommen in den verschiedensten Ausprägungen vor. Ob und inwieweit der Arbeitgeber einen Auslandseinsatz - notfalls auch gegen den Willen des Mitarbeiters - anordnen darf, hängt somit von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und dem Einzelfall ab. Mithilfe dieser Mustertexte können arbeitsrechtlichen Voraussetzungen zur Anordnung von Dienstreisen per Direktionsrecht bzw. eine Versetzung ins Ausland geschaffen werden.
Vorbemerkung
Bei Auslandstätigkeiten sind vor allem kurzfristige Einsätze im Ausland/Dienstreisen von langfristigen/dauerhaften Versetzungen zu unterscheiden. Ob und inwieweit der Arbeitgeber einen Auslandseinsatz anordnen darf, hängt somit von den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen und dem Einzelfall ab. Auch die Rechtsprechung entwickelt sich hier ständig weiter, sodass ein Auslandseinsatz idealerweise im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgt.
Grundsätzlich können Dienstreisen ins Ausland zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers gehören und somit per Direktionsrecht angeordnet werden; hierbei kommt es im Wesentlichen auf das Berufsbild und das Tätigkeitsprofil des Arbeitnehmers an. Stellenbezeichnung und Tätigkeitsbeschreibung sollten hier entsprechend formuliert werden. Es ist aber – unabhängig vom Berufsbild und dem Unternehmen, bei dem der Arbeitnehmer angestellt ist – in jedem Fall zu empfehlen, im Arbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung zu Dienstreisen (und zur Kostenerstattung) zu vereinbaren.
Für eine längerfristige/dauerhafte Versetzung ins Ausland sollte sich der Arbeitgeber nicht ausschließlich auf sein Direktionsrecht verlassen. Zwar hat das BAG entschieden, dass auch Versetzungen ins Ausland grundsätzlich möglich sind; ist eine entsprechende Flexibilität gewünscht, sollte dies aber in jedem Fall im Rahmen einer Versetzungsklausel von vorneherein vereinbart werden. Dabei sind idealerweise
- die Gründe,
- die (Maximal)Dauer des Einsatzes im Ausland und
- die potentiellen Regionen, in denen der Arbeitnehmer tätig werden soll,
mitaufzunehmen.
Zu berücksichtigen ist bei der Vereinbarung solcher Klauseln, dass ein weitreichendes Versetzungsrecht für Arbeitgeber nicht nur vorteilhaft ist: Zwar besteht dann rechtlich ein großer Entscheidungsspielraum, doch wird eine unerwünschte Versetzung regelmäßig zu einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers führen. Zudem ist auch der Kreis der im Rahmen einer Sozialauswahl miteinander zu vergleichenden Arbeitnehmer umso größer, je weiter die Versetzungsbefugnisse des Arbeitgebers reichen. Darüber hinaus ist auch an die Mitbestimmung des Betriebsrats im Fall einer Versetzung zu denken – ist eine wirksame Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag vereinbart, wird auch er eine Versetzung an einen entfernt liegenden Ort nicht verhindern können.
Regelung zur Erweiterung des Direktionsrechts um die Anordnung von Dienstreisen (Direktionsrechtsklausel)
Der Arbeitnehmer wird als [...] beschäftigt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Tätigkeitsbereich durch eine Stellenbeschreibung zu konkretisieren und diese Stellenbeschreibung den betrieblichen Notwendigkeiten im Rahmen des Direktionsrechts jederzeit anzupassen und zu verändern.
Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, zur Ausübung seiner Tätigkeit und entsprechend den geschäftlichen Erfordernissen regelmäßig Dienstreisen im In- und Ausland, [soweit möglich Reisegebiet einschränken: insbesondere ...] zu unternehmen.
Regelung zur längerfristigen Versetzung ins Ausland (Versetzungsklausel)
Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Arbeitnehmer jederzeit [aus betrieblichen Gründen] vorübergehend oder dauerhaft ein anderes, seinen Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechendes und zumindest gleichwertiges Aufgaben- und Verantwortungsgebiet zu übertragen und den Arbeitnehmer [innerhalb des Betriebes/innerhalb des Unternehmens] zu versetzen; jeweils vorausgesetzt, dass dies nicht zu einer Einschränkung seiner Vergütung nach diesem Arbeitsvertrag führt und die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt werden.
Der Arbeitnehmer ist weiter [im Falle ...] verpflichtet, [vorübergehend, höchstens jedoch bis zu einer Dauer von ... Monaten], bei der [Name der Gesellschaft] oder bei einem mit dem Arbeitgeber/der Muttergesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen in [Einsatzland]/im Ausland in einem gleichwertigen, seinen Fähigkeiten und Qualifikationen entsprechenden Aufgabengebiet bei gleicher Vergütung tätig zu werden.
Alternativ
Optional: Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten einer örtlichen Versetzung nach den steuerrechtlichen Vorschriften/den betrieblichen Regelungen.