Ausschlussfristen sind für Forderungen von Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren nur eingeschränkt anwendbar. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dem Arbeitgeber die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen entzogen, an seine Stelle tritt der Insolvenzverwalter. Ist die Forderung des Arbeitnehmers bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, handelt es sich also um eine Insolvenzforderung nach § 174 Abs. 1 InsO, so finden bestehende Ausschlussfristen keine Anwendung. Der Arbeitnehmer kann Befriedigung seiner vor Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften der Insolvenzordnung verlangen, abweichende Regelungen in Ausschlussfristen sind insoweit unwirksam. Nach Ansicht der Rechtsprechung treten die gesetzlichen Regelungen an die Stelle der arbeitsrechtlichen Ausschlussfristen, die nur für die Durchsetzung von Forderungen unter normalen betrieblichen und wirtschaftlichen Bedingungen wirksam vereinbart werden können.
Die Anmeldung von Masseforderungen zur Insolvenztabelle wahrt eine tarifliche Ausschlussfrist, die eine schriftliche Geltendmachung verlangt. Noch nicht entschieden ist, welche Wirkung die Aufhebung eines Eröffnungsbeschlusses durch sofortige Beschwerde auf die zunächst nicht geltenden Ausschlussfristen hat. Die eingeschränkte Wirkung von Ausschlussfristen gilt aber nur für bei Insolvenzeröffnung noch bestehende Forderungen der Arbeitnehmer. War deren Forderung bereits vor diesem Zeitpunkt wegen Fristablaufs erloschen, so führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wieder zu ihrem Aufleben.
Für nach Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen der Arbeitnehmer gegen den Insolvenzverwalter (sog. Masseschulden) gelten die Ausschlussfristen allerdings in vollem Umfang.
Tarifliche Ausschlussfristen gelten nicht im Falle der Insolvenzanfechtung, weil die Tarifparteien insoweit keine Regelungsbefugnis haben.
Es spricht einiges dafür, dass dies auch für einzelvertragliche Ausschlussfristen gilt.
Denn das Insolvenzrecht bildet ein vorrangiges und abschließendes Verteilungssystem. Im Übrigen kann die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist gerade die anfechtbare Rechtshandlung sein.
Wirtschaftliche Notlage des Arbeitgebers
Das BAG hat bisher offen gelassen, ob Ausschlussfristen auch dann noch laufen, wenn der Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Notlage die Zahlungen einstellt. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum hier von allgemeinen Grundsätzen abgewichen werden sollte: Erkennt der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Notlage den Anspruch an, läuft ohnehin keine Frist mehr, unterlässt er das Anerkenntnis, ist eine Geltendmachung der Forderung nicht unzumutbar.