OFD Erfurt, Verfügung v. 12.2.1998, S 1978 c A - 02- St 313/S 2244 A - 05 - St 322
Die steuerliche Behandlung der Ausschüttungen aus dem Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) außerhalb der Liquidation und Kapitalherabsetzung ist teilweise umstritten. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
1. Anteile im Betriebsvermögen
Nach dem BMF-Schreiben vom 9.1.1987 (BStBl 1987 I S. 171) sind Ausschüttungen, soweit für sie Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) als verwendet gilt, als Kapitalrückzahlung zu behandeln. Die Bezüge sind insoweit vom Buchwert der Anteile abzusetzen. Soweit die Bezüge den Buchwert der Anteile übersteigen, liegen Betriebseinnahmen vor. Entsprechendes gilt auch bei Anteilen i.S. des § 21 Abs. 1 UmwStG (einbringungsgeborene Anteile).
2. Anteile im Privatvermögen
2.1 Nicht wesentliche Beteiligungen
Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG führt die Ausschüttung von verwendbarem Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen.
2.2 Wesentliche Beteiligungen gemäß § 17 Abs. 1 EStG und steueverhaftete Anteile nach § 21 Abs. 1 UmwStG
Der Grundsatz nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist auch für diese Fälle anzuwenden.
2.2.1 Rechtslage bis 31.12.1996
Die § 17 EStG und § 21 UmwStG enthielten in den bis zum 31.12.1996 geltenden Fassungen keine besonderen Regelungen bezüglich der Ausschüttungen aus dem EK 04. Nach dem BFH-Urteil vom 19.7.1994, VIII R 58/92 (BStBl 1995 II S. 362) ist jedoch bei im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG die Rückzahlung von EK 04 als Anschaffungskostenminderung zu beurteilen. Das Urteil ist für einbringungsgeborene Anteile analog anzuwenden. Sobald die Ausschüttung aus dem EK 04 die Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG übersteigt, liegen nach Ansicht des FG Niedersachsen, Urteil vom 23.4.1996 (DStRE 1997, 243), negative Anschaffungskosten vor, die im Falle einer späteren Veräußerung gewinnerhöhend zu berücksichtigen sind. Gegen das o.g. Urteil des FG Niedersachsen wurde Revision eingelegt (Az. BFH: VIII R 44/96). Es bleibt daher abzuwarten, wie der BFH entscheidet.
Bis dahin wird gebeten, wie folgt zu verfahren:
- a) In allen Fällen, in denen die Ausschüttungen aus dem EK 04 die Anschaffungskosten einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG übersteigen, sind negative Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 EStG anzunehmen. Diese sind im Wege des Kontrollmitteilungsverfahrens dem Wohnsitzfinanzamt des Anteilseigners mitzuteilen. Entsprechend ist bei im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen i.S. des § 21 Abs. 1 UmwStG zu verfahren.
- b) Im Falle einer Veräußerung von Anteilen i.S. des § 17 Abs. 1 EStG bzw. § 21 Abs. 1 UmwStG sind die negativen Anschaffungskosten gewinnerhöhend zu berücksichtigen.
Wenden sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren gegen diese Beurteilung, kommt ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO in Betracht. Auf Antrag kann AdV gemäß § 361 Abs. 2 AO gewährt werden.
2.2.2 Rechtslage ab 1.1. 1997
Mit dem JStG 1997 (BGBl 1996 I S. 2049) wurden die Vorschriften des § 17 Abs. 4 EStG und des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG geändert.
Gemäß § 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 EStG tritt bei Ausschüttungen aus dem EK 04 eine Besteuerung ein, wenn der Anteilseigner oder im Falle des unentgeltlichen Erwerbs der Rechtsvorgänger im Zeitpunkt dieser Ausschüttung oder innerhalb der letzten fünf Jahre wesentlich, d.h. zu mehr als 25 %, an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen ist, die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird und die Bezüge die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.
Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UmwStG tritt eine Besteuerung ein, sofern die Rückzahlung aus dem EK 04 die Anschaffungskosten der einbringungsgeborenen Anteile, die sowohl im PV als auch im BV gehalten werden können, übersteigt.
Der Veräußerungsgewinn nach § 17 Abs. 2 EStG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG wird auf die Weise ermittelt, daß zunächst die Rückzahlung aus dem EK 04 in vollem Umfang gegen die Anschaffungskosten gerechnet wird.
Sobald die Bezüge die Anschaffungskosten der Anteile übersteigen, ist i.H. des übersteigenden Betrages ein Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 17 Abs. 2 und Abs. 4 EStG bzw. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG anzusetzen.
Es wird gebeten, die vorstehenden Regelungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu beachten.
Zum Kontrollmitteilungsverfahren ergeht bezüglich der Neuregelung des § 17 Abs. 4 EStG noch eine gesonderte Verfügung. Im übrigen wird auf die Verfügung vom 24.4.1996, S 2932 A - 07 - St 311 verwiesen.
Normenkette
EStG § 17