OFD Kiel, Verfügung v. 13.6.2001, S 2404 A - St 261
Nach der Neuregelung des § 3 Nr. 40 EStG i.d.F. des StSenkG vom 23.10.2000 (BStBl 2000 I S. 1428) werden Dividenden zur Hälfte von der Einkommensteuer befreit (Halbeinkünfteverfahren). In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, welche Auswirkungen die hälftige Steuerbefreiung auf die Verwaltung der von den Kunden der Kreditinstitute erteilten Freistellungsaufträge hat.
Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Dividenden nur mit ihrem steuerpflichtigen Anteil auf das jeweils vom Steuerpflichtigen seiner Bank erteilte Freistellungsvolumen angerechnet werden (§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Übersteigt der steuerpflichtige Teil der Dividende das dem Kreditinstitut erteilte Freistellungsvolumen, soweit es für Dividenden zur Verfügung steht, ist zu beachten, dass bei der Bemessung der Kapitalertragsteuer für die teilweise Steuerpflichtige Dividende § 3 Nr. 40 EStG keine Anwendung findet, die steuerfreie Hälfte also einzubeziehen ist.
Die Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer ist demnach begrenzt auf die Höhe des im Freistellungsauftrag genannten Freistellungsvolumens, soweit es für Dividenden zur Verfügung steht (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), im Höchstfall also auf die Summe von Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) und Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG), was unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchstaben d, e und f EStG in der Wirkung zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuer für das doppelte Freistellungsvolumen führt.
Beispiel:
Dividende |
8.000 DM |
abzüglich steuerpflichtige Hälfte |
4.000 DM |
abzüglich Freistellungsvolumen |
3.100 DM |
verbleiben einkommensteuerpflichtig |
900 DM |
Die verbleibenden einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge in Höhe von 900 DM und die entsprechenden nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei bleibenden Kapitalerträge in Höhe von ebenfalls 900 DM, insgesamt also 1.800 DM, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e EStG).
Anders dargestellt:
Dividende |
8.000 DM |
abzüglich Freistellungsvolumen (doppelte Wirkung) |
6.200 DM |
verbleiben kapitalertragsteuerpflichtig |
1.800 DM |
Im Beispielsfall ergibt sich somit eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % von 1.800 DM, das sind 360 DM.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40