OFD München, Verfügung v. 12.9.2001, S 2252 - 89 St 41/42

Anrechnung von Dividenden, die nach § 3 Nr. 40 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, auf den Freistellungsauftrag

Im BMF-Schreiben vom 30.05.2001, IV C 1 – S 2252 – 136/01 wurde zu der Frage, welche Auswirkungen die hälftige Steuerbefreiung auf die Verwaltung der von den Kunden der Kreditinstitute erteilten Freistellungsaufträge hat, wie folgt Stellung genommen:

Die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Dividenden werden nur mit ihrem steuerpflichtigen Anteil auf das jeweils vom Steuerpflichtigen seiner Bank erteilte Freistellungsvolumen angerechnet werden (§§ 44a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Übersteigt der steuerpflichtige Teil der Dividende das dem Kreditinstitut erteilte Freistellungsvolumen, soweit es für Dividenden zur Verfügung steht, ist zu beachten, dass bei der Bemessung der Kapitalertragsteuer für die teilweise steuerpflichtige Dividende § 3 Nr. 40 EStG keine Anwendung findet, die steuerfreie Hälfte also einzubeziehen ist.

Die Erstattung bereits einbehaltener Kapitalertragsteuer ist demnach begrenzt auf die Höhe des im Freistellungsauftrag genannten Freistellungsvolumens, soweit es für Dividenden zur Verfügung steht (§ 44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG), im Höchstfall also auf die Summe von Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) und Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG), was unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchstaben d, e und f EStG in der Wirkung zu einer Erstattung von Kapitalertragsteuer für das doppelte Freistellungsvolumen führt.

Beispiel:

Dividende 8.000 DM
abzüglich steuerpflichtige Hälfte 4.000 DM
abzüglich Freistellungsvolumen 3.100 DM
verbleiben einkommensteuerpflichtig 900 DM

Die verbleibenden einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge in Höhe von 900 DM und die entsprechenden nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei bleibenden Kapitalerträge in Höhe von ebenfalls 900 DM, insgesamt also 1.800 DM, unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG).

Anders dargestellt:

Dividende 8.000 DM
abzüglich Freistellungsvolumen (doppelte Wirkung) 6.200 DM
verbleiben kapitalertragsteuerpflichtig 1.800 DM.

Im Beispielsfall ergibt sich somit eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 % von 1.800 DM, das sind 360 DM.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40

EStG § 44a

EStG § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a

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