Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung als Ressortleiterin einer Zeitung
Orientierungssatz
1. Es ist ständige Rechtsprechung des BAG, daß das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung nach § 99 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht ist. Ein- und Umgruppierung sind, anders als Einstellung und Versetzung, keine rechtsgestaltenden Akte des Arbeitgebers, sondern Akte der Rechtsanwendung, mit der der Arbeitgeber seiner Rechtsansicht Ausdruck verleiht, die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit entspreche einer bestimmten Vergütungsgruppe der für den Betrieb geltenden Vergütungsordnung. Im Interesse einer größeren Richtigkeitsgewähr und Akzeptanz durch die betroffenen Arbeitnehmer ist der Betriebsrat nach § 99 Abs 1 und 2 BetrVG an dieser Rechtsanwendung beteiligt.
2. Bei einem Tendenzunternehmen ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Umgruppierung nicht durch § 118 Abs 1 BetrVG ausgeschlossen. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung steht der Eigenart eines Tendenzunternehmens niemals entgegen.
3. Umgruppierung im Rahmen des Gehaltstarifvertrages für Redakteure an Tageszeitungen vom 28.5.1990, § 2 Abs 6.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 14.06.1991; Aktenzeichen 2 TaBV 118/90) |
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 11.10.1990; Aktenzeichen 2 BV 56/90) |
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der zur "Lokalchefin Redaktion W -Stadt" berufenen Angestellten D.-O..
Der Arbeitgeber, ein Presseunternehmen, ist Herausgeber der W . Schwerpunkte ihres Verbreitungsgebiets sind D , W und der N . Für die Betriebsstätten des Arbeitgebers ist ein Betriebsrat gewählt. Frau D.-O. ist seit dem 1. März 1984 beim Arbeitgeber tätig und seit 1. Oktober 1985 als Lokalredakteurin in der Lokalredaktion W beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen vom 28. Mai 1990 - gültig ab 1. Mai 1990 - mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen Anwendung.
Der GTV enthält in seinem § 2 "Tarifsätze" unter dem Abschnitt V. folgenden Wortlaut:
"V. Redakteurinnen/Redakteure in besonderer
Stellung an selbständigen Zeitungen
a) Redakteurinnen/Redakteure, von denen aufgrund
besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten regel-
mäßig redaktionelle Aufgaben erfüllt werden,
die selbständige Entscheidungen und erhöhte
Verantwortung verlangen
bis 30.000 Auflage 6.093
über 30.000 Auflage 6.167
aa) ab vollendetem 15. Berufsjahr
bis 30.000 Auflage 6.565
über 30.000 Auflage 6.645
b) Redakteurinnen/Redakteure, die die Vorausset-
zungen nach V a erfüllen und denen mindestens
eine/ein Redakteurin/Redakteur unterstellt ist
bis 30.000 Auflage 6.379
über 30.000 Auflage 6.456
bb) ab vollendetem 15. Berufsjahr
bis 30.000 Auflage 6.871
über 30.000 Auflage 6.954
...
VI. Gehälter nach freier Vereinbarung
Die Gehälter der Ressortleiterinnen/Ressort-
leiter von selbständigen Zeitungen mit
verkauften Auflagen über 30.000 Exemplaren
sowie Gehälter der Chefinnen/Chefs vom Dienst,
der stellvertretenden Chefredakteurinnen/Chef-
redakteure müssen angemessen über den Ge-
haltssätzen der Ziffer V b bzw. V bb dieses
Tarifvertrages liegen und sind frei zu verein-
baren. Im Falle von Änderungen der Tarifgehäl-
ter ist die Angemessenheit der frei zu verein-
barenden Gehälter in Relation zu den Gehalts-
sätzen der Ziffer V b bzw. V bb zu überprüfen.
Ressorts im Sinne des Absatzes 1 sind die
Sachgebiete Politik, Kultur, Lokales. Bei
Wirtschaft, Sport und Provinz ist der Begriff
Ressort im Sinne dieser Ziffer gegeben, wenn
für dieses Sachgebiet mindestens eine/ein Re-
dakteurin/Redakteur überwiegend und bestim-
mungsmäßig tätig ist. Die Einrichtigung weite-
rer Ressorts steht im Ermessen des Verlages.
..."
Mit Schreiben vom 11. Mai 1990 teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat mit, er beabsichtige, Frau D.-O. zum frühestmöglichen Zeitpunkt als "Lokalchefin Redaktion W -Stadt" einzusetzen und in die VergGr. V b einzugruppieren.
Mit einem am 14. Mai 1990 beim Arbeitgeber eingegangenen Schreiben stimmte dieser der beabsichtigten Versetzung zu, verweigerte aber die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung und begründete dies wie folgt:
"Der Betriebsrat stimmt der Versetzung von Frau
D.-O. zu, widerspricht aber der beantragten Um-
gruppierung gem. § 99/II/1 BetrVG. Die von Ihnen
vorgesehene Umgruppierung ist ein Verstoß gegen
den Gehaltstarifvertrag für Redakteurinnen und
Redakteure an Tageszeitungen. Dort heißt es in
§ 2/VI./2. Absatz: "Ressorts im Sinne des Ab-
satzes 1 sind die Sachgebiete Politik, Kultur,
Lokales." Da Frau D.-O. als "Lokalchefin Redak-
tion W -Stadt" eingesetzt werden soll,
wird sie somit Ressortleiterin. Deshalb ist die
Umgruppierung in Gehaltsstufe VI. vorzunehmen.
Frau D.-O. obliegen folgende Aufgaben:
- Vornahme der Diensteinteilung im Rahmen des
Bereichs Lokales (W -Stadt)
- Terminbesetzung
- Wahrnehmung eigener Redaktionsaufgaben.
Hierfür sind Frau D.-O. Redakteure unterstellt."
Mit der Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens hat der Arbeitgeber die Auffassung vertreten, die von Frau D.-O. nach ihrer Versetzung wahrgenommenen Aufgaben seien der VergGr. V b GTV zuzuordnen. Frau D.-O. sei keine Ressortleiterin. Die Ressortleitung habe nach wie vor der stellvertretende Chefredakteur H. inne; diesem sei Frau D.-O. unterstellt. Da die Position des Ressortleiters grundsätzlich immer nur mit einer Person besetzt sei, scheide bereits denknotwendig eine Besetzung dieser Position durch Frau D.-O. aus. Es gebe keine Tageszeitung, die auch nur für eines ihrer Ressorts mehrere Leiter eingesetzt habe.
Der Arbeitgeber hat den Antrag gestellt,
die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtig-
ten Eingruppierung der Angestellten D.-O. in die
VergGr. V b des GTV für Redakteure an Tages-
zeitungen gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Bereich "Lokales" sei nach dem GTV ein Ressort. Dementsprechend sei die Lokalchefin grundsätzlich Ressortleiterin im Sinne des Tarifvertrages. Im übrigen gäbe es keinen Sachzwang, nach dem ein Ressort nicht mit zwei Leitern besetzt werden könne. Vielmehr gebe es auch Tageszeitungen, an deren Spitze zwei gleichberechtigte Chefredakteure stehen würden. Herr H. sei nicht Leiter der Lokalredaktion W -Stadt, sondern Gesamtleiter der Lokalredaktion, die sich in die Bereiche W -Stadt und Land (B und M ) gliedere. Der Arbeitgeber habe auch einen eigenen Ressortleiter (J.) für die Lokalredaktion "B und M " ernannt. Ebenso sei Frau D.-O. Ressortleiterin für den Bereich W -Stadt.
Das Arbeitsgericht hat auf den Antrag des Arbeitgebers die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Arbeitnehmerin D.-O. in die VergGr. V b ersetzt. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht den Beschluß des Arbeitsgerichts abgeändert und den Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Arbeitgeber den Ersetzungsantrag weiter, während der Betriebsrat bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Betriebsrat habe die Zustimmung zur Eingruppierung zu Recht verweigert.
I.1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß Ein- und Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG die Zuordnung eines Arbeitnehmers aufgrund der von ihm vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist. Umgruppierung ist die Änderung der Eingruppierung, die u.a. dann erforderlich wird, wenn der Arbeitnehmerin - wie im vorliegenden Falle - andere Aufgaben zugewiesen werden, die höherwertig sind.
2. Das Landesarbeitsgericht ist mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. statt vieler BAGE 54, 147 = AP Nr. 42 zu § 99 BetrVG 1972, m.w.N.) weiter davon ausgegangen, daß das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung nach § 99 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht ist. Ein- und Umgruppierung sind, anders als Einstellung und Versetzung, keine rechtsgestaltenden Akte des Arbeitgebers, sondern Akte der Rechtsanwendung, mit der der Arbeitgeber seiner Rechtsansicht Ausdruck verleiht, die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit entspreche einer bestimmten Vergütungsgruppe der für den Betrieb geltenden Vergütungsordnung. Im Interesse einer größeren Richtigkeitsgewähr und Akzeptanz durch die betroffenen Arbeitnehmer ist der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG an dieser Rechtsanwendung beteiligt. Sein Mitbestimmungsrecht dient sowohl der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit als auch dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers vor einer unzutreffenden Eingruppierung durch den Arbeitgeber (BAGE 54, 147 ; 60, 330; 64, 254 = AP Nr. 42, 62 und 79 zu § 99 BetrVG 1972).
3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, daß das Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei der Umgruppierung nicht durch § 118 Abs. 1 BetrVG ausgeschlossen ist. Nach § 118 Abs. 1 BetrVG finden auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar u.a. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen, auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.
Unternehmen, die Zeitungen oder Zeitschriften herausgeben, dienen der Berichterstattung und Meinungsäußerung (BAGE 56, 71; 56, 81 = AP Nr. 10 und 11 zu § 101 BetrVG 1972) und sind damit Tendenzunternehmen.
Die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs steht dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats aber nur dann entgegen, wenn die Maßnahme Arbeitnehmer betrifft, für deren Tätigkeit die Bestimmungen und Zwecke der in § 118 Abs. 1 BetrVG genannten Unternehmen und Betriebe prägend sind, die sogenannten Tendenzträger (ständige Rechtsprechung: zuletzt BAGE 40, 296 = AP Nr. 12 zu § 15 KSchG 1969; 53, 237 = AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG 1972; Senatsbeschlüsse vom 18. April und 13. Juni 1989 - 1 ABR 2/88 und 1 ABR 15/88 - AP Nr. 34 und 36 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit sowie BAGE 64, 103 = AP Nr. 44 zu § 118 BetrVG 1972). Und auch bei Tendenzträgern werden die Mitbestimmungsrechte nur soweit ausgeschlossen, wie ihnen die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs entgegensteht. Dies ist nicht bei allen Maßnahmen der Fall, von denen Tendenzträger betroffen sind. Es muß sich jeweils um eine tendenzbezogene Maßnahme handeln (vgl. die zahlreichen Nachweise in BAGE 64, 103 = AP Nr. 44 zu § 118 BetrVG 1972), bei der die Ausübung des Beteiligungsrechts des Betriebsrats die Verwirklichung der geistig-ideellen Zielsetzung ernstlich beeinträchtigen würde. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Ein- und Umgruppierung steht der Eigenart eines Tendenzunternehmens niemals entgegen (BAGE 43, 35 = AP Nr. 27 zu § 118 BetrVG 1972). Bei der Ein- und Umgruppierung hat der Arbeitgeber auch ohne Beteiligung des Betriebsrats keinen Spielraum. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer in die zutreffende Gruppe der in seinem Betrieb geltenden Vergütungsordnung einzureihen. Tendenzbezogen kann die Versetzung eines Arbeitnehmers, hier die Beförderung der Redakteurin D.-O. zur "Lokalchefin Redaktion W -Stadt" sein, die hierdurch erforderlich werdende Umgruppierung aber nicht. Da es sich hier um einen Akt der Rechtsanwendung handelt und dem Betriebsrat nur ein Mitbeurteilungsrecht vom Gesetz eingeräumt worden ist, wird die tendenzbezogene Handlungs- und Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers durch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht beeinträchtigt.
II. Frei von Rechtsfehlern hat das Landesarbeitsgericht entschieden, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Umgruppierung in die VergGr. V b GTV sei nicht zu ersetzen, da die neue Aufgabe der Angestellten D.-O. nicht die Tätigkeitsmerkmale der VergGr. V b GTV erfüllt, sondern die der VergGr. VI GTV.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß das Berufsbild der Redakteure, die in die VergGr. V a und b des GTV einzureihen sind, seinen Schwerpunkt im redaktionellen Arbeitsbereich hat, also ein eigenverantwortliches Arbeiten im Bereich der Berichterstattung bzw. im Bereich der Meinungsäußerung erfordert. Richtig ist weiter, daß nach VergGr. VI die Gehälter der Redakteure mit leitender Funktion (Ressortleiter, Chefs vom Dienst, stellvertretende Chefredakteure) angemessen über den Gehaltssätzen der Gruppen V b bzw. V bb vereinbart werden müssen. Zu diesen Arbeitnehmern, die sich aus der VergGr. V b nach VI herausheben, gehören die Ressortleiter. Richtig ist ebenfalls, daß zu den Ressorts im Sinne von VergGr. VI des GTV das Sachgebiet "Lokales" gehört.
2. Die Annahme, die Angestellte D.-O. erfülle die höherwertigen Tätigkeitsmerkmale einer Ressortleiterin nach § 2 VI GTV, ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts möglich.
Das Landesarbeitsgericht geht von dem eigenen Vortrag des Arbeitgebers aus, Frau D.-O. sei Leiterin der Lokalredaktion W -Stadt. Unstreitig ist, daß Frau D.-O. auch entsprechende Leitungsaufgaben übertragen worden sind. Sie hat die Dienstpläne für den Lokalbereich aufzustellen und die lokale Terminbesetzung innerhalb der Redaktion zu bestimmen. Den Einwand des Arbeitgebers, er habe für den Bereich Lokales in W -Stadt den Angestellten H., der stellvertretender Chefredakteur ist und die Leitung über sämtliche Lokalredaktionen hat, als Ressortleiter eingesetzt, hat das Landesarbeitsgericht zu Recht für rechtlich nicht relevant gehalten, da es allein darauf ankommt, ob die Subsumtion der Tätigkeit von Frau D.-O. unter die Tarifnorm des § 2 VI GTV zutreffend ist. Die Aussage des Chefredakteurs G. im Termin zur Anhörung, Herr H. nehme die Vertretung der Lokalredaktion nach außen wahr und behalte sich vor, in höherrangigen Angelegenheiten selbst die Terminbesetzung vorzunehmen, außerdem treffe dieser die strategischen Entscheidungen für das zukünftige Erscheinungsbild der Lokalredaktion, spricht ebenfalls nicht zwingend gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Frau D.-O. sei in die VergGr. VI einzureihen. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht zu Recht darauf verwiesen, daß es hier um Aufgabenbereiche gehen könnte, die Herrn H. als stellvertretendem Chefredakteur und Gesamtleiter der Lokalredaktionen übertragen worden seien. Der Einwand des Arbeitgebers, auch in anderen Redaktionen der W sei der stellvertretende Chefredakteur gleichzeitig Ressortleiter, so z.B. im Verbreitungsgebiet D der stellvertretende Chefredakteur Sch. für Politik und im Verbreitungsgebiet N der stellvertretende Chefredakteur Schö. für die Lokalredaktion, hat ebenfalls keinen Erfolg haben können, weil nichts dafür vorgetragen worden ist, weshalb das Gleiche für die Lokalredaktion W -Stadt gelten muß. Hat der Arbeitgeber Frau D.-O. selbst als "Lokalchefin" bezeichnet und im vorliegenden Verfahren mehrmals wiederholt, sie sei "Leiterin der Lokalredaktion", so liegt schon von daher nahe, daß Frau D.-O. auch Ressortleiterin ist, bilden doch die Lokalangelegenheiten ein eigenes Ressort. Da das Landesarbeitsgericht darüber hinaus festgestellt hat, daß Frau D.-O. auch die für eine Ressortleiterin typischen Leitungsaufgaben wahrzunehmen hat, ist seine Annahme, Frau D.-O. sei Ressortleiterin und deshalb richtigerweise in die VergGr. VI GTV einzureihen, nicht rechtsfehlerhaft.
Dementsprechend war die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers zurückzuweisen.
Dr. Kissel Matthes Dr. Weller
Mager Hilgenberg
Fundstellen
Haufe-Index 436980 |
AfP 1992, 198 |
AfP 1992, 198-200 (ST) |