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BAG Beschluss vom 19.06.1986 - 6 ABR 66/84

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsgerichtliches Verfahren. örtliche Zuständigkeit

Leitsatz (redaktionell)

Die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts bestimmt sich gemäß § 82 Satz 2 ArbGG in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats allein nach materiellem Betriebsverfassungsrecht. Es ist rechtsunerheblich, wer Antragsteller bzw Antragsgegner im Verfahren ist, welchen Wortlaut der Antrag hat und ob es sich bei der zu klärenden Rechtsfrage um eine Vorfrage handelt oder nicht.

Normenkette

BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 82 Fassung: 1979-07-02

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 05.09.1984; Aktenzeichen 12 TaBV 50/84)

ArbG Herne (Entscheidung vom 17.04.1984; Aktenzeichen 2 BV 7/84)

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine zwischen der B GmbH und deren Gesamtbetriebsrat am Unternehmenssitz S geschlossene Betriebsvereinbarung auch für die Betriebspartner des Werkes H (Antragsteller und Antragsgegnerin) rechtswirksam ist.

Die B GmbH S und deren Gesamtbetriebsrat schlossen am 4. Oktober 1983 eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß die darin getroffenen Regelungen für das Werk H nicht rechtsgültig seien, weil der Gesamtbetriebsrat mangels originärer Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG und unstreitig vom Antragsteller nicht erteilter Abschlußvollmacht für diesen nicht habe rechtsverbindlich handeln können.

Der Antragsteller hat daher beim Arbeitsgericht in H beantragt festzustellen, daß die Betriebsvereinbarung vom 4. Oktober 1983 nicht mit Wirkung für das Werk H abgeschlossen worden und sie daher insoweit nicht rechtswirksam ist. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht in H sei für das eingeleitete Beschlußverfahren örtlich unzuständig. Gemäß § 82 Satz 2 ArbGG sei das Arbeitsgericht S örtlich zuständig, da aufgrund des Abschlusses der Gesamtbetriebsvereinbarung betriebsverfassungsrechtliche Rechtsfragen auf Unternehmensebene streitig seien.

Beide Vorinstanzen haben den Antrag als unzulässig zurückgewiesen, weil das Arbeitsgericht H örtlich unzuständig sei. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit eines Arbeitsgerichts kann auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz geltend gemacht werden, wenn die Zuständigkeit wie hier in den Vorinstanzen verneint worden ist (vgl. BAG 36, 274, 276 f. = AP Nr. 1 zu § 48 ArbGG 1979).

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, daß das Arbeitsgericht H örtlich unzuständig ist.

a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, in dem vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit der vom Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung für den Betrieb in H handele es sich um eine Angelegenheit des Gesamtbetriebsrats, weil dieser gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG eine Betriebsvereinbarung geschlossen habe. Damit sei gemäß § 82 Satz 2 ArbGG das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Dies ist rechtlich zutreffend.

b) Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist in § 82 ArbGG abschließend und zwingend (vgl. Grunsky, ArbGG, 4. Aufl., § 82 Rz 1) dahin geregelt, daß das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Betrieb liegt (Satz 1). In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats ist jedoch das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat (Satz 2). Sinn und Zweck letzterer Regelung ist es, für zentrale Fragen des Unternehmens eine einheitliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des Unternehmens zu schaffen, um so zu verhindern, daß in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats am Sitz einzelner Betriebe die für diese zuständigen Arbeitsgerichte angerufen werden und es auf diese Weise zu unterschiedlichen rechtskräftigen Entscheidungen kommt. Damit würde der Zweck des Betriebsverfassungsgesetzes in den dort genannten Grenzen, unternehmenseinheitliche Regelungen zu ermöglichen, verhindert. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist deshalb allein die Frage, ob es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit auf Unternehmensebene oder auf Betriebsebene handelt. Dies bestimmt sich nach materiellem Betriebsverfassungsrecht (vgl. Grunsky, aaO, § 82 Rz 3; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 50 Rz 51; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 50 Rz 24; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 50 Rz 47).

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß Streitgegenstand im vorliegenden Fall die vom Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG in originärer Zuständigkeit abgeschlossene Betriebsvereinbarung ist, deren Rechtswirksamkeit vom Antragsteller für das Werk H bestritten werde. Damit liegt hier aber eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit auf Unternehmensebene vor, nämlich eine Gesamtbetriebsvereinbarung als betriebsverfassungsrechtliches Regelungswerk des Unternehmens. Die Rechtsfrage, ob diese unternehmenseinheitliche Regelung auch für den Betrieb der Antragsgegnerin in H gilt, ist daher gemäß § 82 Satz 2 ArbGG beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens in S zu klären.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Landesarbeitsgericht auch zu Recht angenommen, daß es für die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht auf den Wortlaut des Antrags im Beschlußverfahren ankommt bzw. darauf, wer Antragsteller oder Antragsgegner des Verfahrens ist (so auch Grunsky, aaO, § 82 Rz 2). Auch ist es unerheblich, ob es sich bei der zu klärenden Rechtsfrage um eine Vorfrage handelt oder nicht. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Gesamtbetriebsrat für den erfolgten Abschluß der Betriebsvereinbarung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig war. Wollte man bei dieser Rechtslage auf den Wortlaut des Antrags bzw. darauf abstellen, wer Antragsteller oder Antragsgegner in Beschlußverfahren ist, so könnte damit der Sinn und Zweck des § 82 Satz 2 ArbGG umgangen werden, für zentrale Fragen des Unternehmens eine einheitliche örtliche Zuständigkeit am Sitz des Unternehmens aus Gründen der Rechtssicherheit zu schaffen. Der Antragsteller könnte durch die Wahl des Antrags bzw. des Antragsgegners die zwingende gesetzliche Zuständigkeitsregelung umgehen. Deswegen verbietet sich in einem solchen Fall auch eine inhaltliche Prüfung der Betriebsvereinbarung als Vorfrage. Nur das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Unternehmens kann Vorfragen rechtsverbindlich klären. Wollte man mit dem Antragsteller annehmen, der örtliche Betriebsrat könnte die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zum Abschluß einer solchen Betriebsvereinbarung bei dem für den Betrieb örtlich zuständigen Arbeitsgericht überprüfen lassen, würde die Möglichkeit eröffnet, daß über den beschriebenen Streitgegenstand von den Arbeitsgerichten am Ort der Betriebe des Unternehmens unterschiedlich rechtskräftig entschieden würde. Dies soll durch die Vorschrift des § 82 Satz 2 ArbGG jedoch gerade verhindert werden.

Dr. Jobs Schneider Dörner

Spiegelhalter Dr. Hoffmann

Fundstellen

  • Haufe-Index 440578
  • BB 1987, 551
  • BB 1987, 551-552 (LT1)
  • DB 1987, 339-339 (LT1)
  • RdA 1987, 124
  • AP § 82 ArbGG 1979 (LT), Nr 1
  • EzA , § 82 ArbGG 1979 (LT)

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  (1) 1Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. 2In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und ...

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