Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit. Rügelose Einlassung. Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen. Voraussetzungen einer rügelosen Einlassung im arbeitsgerichtlichen Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begründet.
Orientierungssatz
1. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes konnten die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen nach dem Inkrafttreten der EuGVVO am 1. März 2002 (Art. 76 Satz 1 EuGVVO) nicht abweichend von den Bestimmungen der EuGVVO festlegen.
2. Die EuGVVO gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 76 Satz 2 EuGVVO) und hat Vorrang gegenüber nationalem Prozessrecht mit der Folge, dass nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuGVVO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II der EuGVVO verklagt werden können.
3. Die Regelungen in § 8 AEntG begründen keine eigene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen, wenn keine grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern vorliegt.
4. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind materielle Einwendungen gegen den Klageanspruch vor oder in der Güteverhandlung nach deutschem Prozessrecht noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das die Zuständigkeit des angerufenen unzuständigen Arbeitsgerichts kraft rügeloser Einlassung nach Art. 24 Satz 1 EuGVVO begründet.
Normenkette
GG Art. 19 Abs. 4; ZPO §§ 39, 128 Abs. 1, 2 S. 1, § 137 Abs. 3, §§ 275-277, 282 Abs. 3 S. 1; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 2, § 54 Abs. 2 S. 3; AEntG § 8; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4; Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) § 27 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 12. Februar 2007 – 16 Sa 1366/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Klägerin verlangt vom Beklagten für die Monate Januar 1999 bis November 2001 die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen iHv. 46.888,00 Euro.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Beklagte unterhielt nach der Behauptung der ZVK von Januar 1999 bis März 2003 in Deutschland einen Betrieb des Baugewerbes.
Mit ihrer am 25. September 2003 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage vom 17. September 2003 hat die ZVK vom Beklagten Sozialkassenbeiträge für die Monate Januar bis November 1999 iHv. 14.008,00 Euro beansprucht. Die Klage wurde dem Beklagten an seinem Wohnsitz in Spanien (Ibiza) zugestellt, den der Beklagte vor September 2003 dort begründet hatte. Mit einem beim Arbeitsgericht am 20. April 2004 eingegangenen Schreiben vom 15. April 2004 legte der Beklagte gegen die Klage “Widerspruch” ein mit der Begründung, er habe keinen Stahlbiege- und Flechtbetrieb geleitet, sondern lediglich als Subunternehmer Eisen verlegt. Ferner führte der Beklagte an, die von der ZVK beanspruchte Beitragssumme erscheine ihm zu hoch, im Übrigen sei seinen Arbeitern der Urlaub bar ausbezahlt worden.
Mit einem am 17. September 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 16. September 2004 erweiterte die ZVK ihre Klage und beantragte nunmehr die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 46.888,00 Euro mit der Begründung, der Beklagte schulde ihr für die Monate Dezember 1999 bis November 2001 Sozialkassenbeiträge iHv. 32.880,00 Euro.
Die ZVK hat gemeint, ihre Klage sei nicht mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte unzulässig. Sie habe den Beklagten nicht vor dem für den Wohnsitz des Beklagten zuständigen spanischen Gericht verklagen müssen. Der Beklagte habe erst nach der Beendigung seiner baugewerblichen Tätigkeit in Deutschland seinen Wohnsitz nach Spanien (Ibiza) verlegt. Mit der Verlegung seines Wohnsitzes nach Spanien habe sich der Beklagte nicht der Gerichtsbarkeit in Deutschland entziehen können, zumal er mit ihrer Beitragsklage habe rechnen müssen. Auch bestünden nur geringe Chancen, dass sie ihre Ansprüche gegen den Kläger vor einem spanischen Gericht durchsetzen könne. Die für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge müssten nur von den deutschen Gerichten von Amts wegen beachtet werden. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hätten in § 27 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen, wonach Erfüllungsort und Gerichtsstand für ihre Beitragsansprüche gegen Arbeitgeber Wiesbaden sei. Diese Gerichtsstandsvereinbarung sei bei der Auslegung des Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO) zu berücksichtigen. Die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts folge auch aus § 8 Satz 2 AEntG. Im Übrigen habe sich der Beklagte mit seinem an das Arbeitsgericht gerichteten Schreiben vom 15. April 2004 auf das Verfahren vor diesem Gericht eingelassen. Eine rügelose Einlassung iSv. Art. 24 Satz 1 EuGVVO erfordere keine mündliche Verhandlung. Schließlich garantiere Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur den Rechtsweg, sondern auch die Möglichkeit der Durchsetzung von Rechten bei den Gerichten. Die Durchsetzung ihrer Rechte vor spanischen Gerichten sei mehr als zweifelhaft.
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 16. Mai 2006 nicht erschienen ist, hat die ZVK beantragt,
den Beklagten im Wege des Versäumnisurteils zu verurteilen, an sie 46.888,00 Euro zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der ZVK gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die ZVK ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der ZVK hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht mangels internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die deutschen Gerichte seien für die Beitragsklage der ZVK nach den Vorschriften der am 1. März 2002 in Kraft getretenen EuGVVO international nicht zuständig. Die ZVK habe die Klage erst nach der Begründung des Wohnsitzes des Beklagten in Spanien (Ibiza) erhoben. Die EuGVVO habe im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Vorrang vor nationalen Regelungen. Sie erfasse auch arbeitsrechtliche Streitigkeiten. Ein Ausnahmetatbestand iSv. Art. 1 Abs. 2 EuGVVO liege nicht vor. Die Beitragsklage der ZVK betreffe nicht die soziale Sicherheit iSv. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO. Gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO seien Personen, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EG haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen. Vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats könnten sie nach Art. 3 Abs. 1 EuGVVO nur verklagt werden, wenn nach Maßgabe der EuGVVO eine besondere Zuständigkeit (Art. 5 ff. EuGVVO) oder ausschließliche Zuständigkeit (Art. 22 EuGVVO) gegeben sei, eine zulässige Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO) oder eine rügelose Einlassung des Beklagten (Art. 24 EuGVVO) vorliege oder nach Art. 67 EuGVVO Bestimmungen anzuwenden seien, die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit regelten. Ein solcher Ausnahmefall liege nicht vor.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich nicht aus Art. 24 EuGVVO. Der Beklagte habe sich nicht im Sinne dieser Vorschrift rügelos eingelassen. Nach deutschem Prozessrecht könne ein Beklagter grundsätzlich bis zur mündlichen Verhandlung mit der Rüge der Unzuständigkeit warten. Etwas anderes gelte auch dann nicht, wenn er sich vor der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich zur Sache geäußert habe, ohne die Unzuständigkeit zu rügen und dann in der mündlichen Verhandlung nicht erscheine. Das deutsche Zivilprozessrecht werde vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung beherrscht (§ 128 Abs. 1 ZPO). Die Regelung in § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach das Gericht mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen könne, finde gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz keine Anwendung. Der Inhalt vorbereitender Schriftsätze werde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO erst dann Prozessstoff, wenn er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen oder auf ihn Bezug genommen worden sei. Daran fehle es, wenn der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheine. Eine die Zuständigkeit des Gerichts begründende Einlassung des Beklagten auf das Verfahren liege in einem solchen Fall nicht vor.
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergebe sich auch nicht aus § 8 Satz 2 AEntG. Diese Norm begründe einen zusätzlichen Wahlgerichtsstand iSv. Art. 67 EuGVVO für Beitragsklagen nur in Entsendefällen. Das folge daraus, dass § 8 AEntG Art. 6 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (EntsendeRL) umsetze.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben ist. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Beitragsklage der ZVK dem sachlichen Anwendungsbereich der EuGVVO unterfällt. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ist diese Verordnung in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Entgegen der Ansicht der ZVK betrifft ihre Beitragsklage nicht die vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommene soziale Sicherheit iSv. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c EuGVVO. Die Bedeutung des Begriffs der sozialen Sicherheit entspricht demjenigen in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, wie er in deren Art. 4 definiert wurde (EuGH 14. November 2002 – C-271/00 – [Gemeente Steenbergen/Luc Baten] EuGHE I 2002, 10508).
1. Entgegen der Ansicht der ZVK folgt die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden nicht aus Art. 23 Abs. 1 EuGVVO. Die Parteien haben die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden für Beitragsklagen der ZVK nicht vereinbart.
2. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in § 27 Abs. 1 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. Dezember 1999 (VTV) ua. geregelt, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der ZVK gegen Arbeitgeber Wiesbaden ist. Diese tarifliche Regelung begründet jedoch nicht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes konnten die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen nach dem Inkrafttreten der EuGVVO am 1. März 2002 (Art. 76 Satz 1 EuGVVO) nicht abweichend von den Bestimmungen der EuGVVO festlegen. Die EuGVVO gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 76 Satz 2 EuGVVO) und hat Vorrang gegenüber nationalem Prozessrecht mit der Folge, dass nach ihrem Inkrafttreten am 1. März 2002 Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, gemäß Art. 3 Abs. 1 EuGVVO vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 des Kapitels II der EuGVVO verklagt werden können. Nachdem die ZVK ihre Beitragsklage erst nach der Begründung des Wohnsitzes des Beklagten in Ibiza/Spanien und nach dem Inkrafttreten der EuGGVO erhoben hat, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit ausschließlich nach den Bestimmungen der EuGVVO.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass die Regelungen in § 8 AEntG, die Art. 6 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (EntsendeRL) umsetzten, keine eigene internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Arbeitssachen iSv. Art. 67 EuGVVO begründen, wenn wie im Entscheidungsfall keine grenzüberschreitende Entsendung von Arbeitnehmern vorliegt (vgl. Preis/Temming Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse im Kontext des Gemeinschaftsrechts S. 194 f.).
4. Die deutschen Gerichte für Arbeitssachen sind auch nicht gemäß Art. 24 EuGVVO zuständig geworden.
a) Diese Bestimmung regelt:
“Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht aufgrund des Artikels 22 ausschließlich zuständig ist.”
b) Allerdings hat der Beklagte mit einem beim Arbeitsgericht am 20. April 2004 eingegangenen Schreiben vom 15. April 2004 gegen die Klage vom 17. September 2003 “Widerspruch” eingelegt mit der Begründung, er habe keinen Stahlbiege- und Flechtbetrieb geleitet, sondern lediglich als Subunternehmer Eisen verlegt. Ferner hat der Beklagte geltend gemacht, die von der ZVK beanspruchte Beitragssumme erscheine ihm zu hoch, im Übrigen sei seinen Arbeitern der Urlaub bar ausbezahlt worden. Damit hat sich der Beklagte jedoch nicht iSv. Art. 24 Satz 1 EuGVVO rügelos auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden eingelassen.
aa) Eine rügelose Einlassung des Beklagten auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden scheidet von vorneherein aus, soweit die ZVK ihre Klage mit einem Schriftsatz an das Arbeitsgericht Wiesbaden vom 16. September 2004 erweitert und Beitragsansprüche für die Monate Dezember 1999 bis November 2001 iHv. 32.880,00 Euro geltend gemacht hat. Mit dieser Klageerweiterung hat die ZVK neben den bereits rechtshängigen Beitragsansprüchen für die Monate Januar bis November 1999 iHv. 14.008,00 Euro einen anderen Anspruch erhoben, zu dem sich der Beklagte nicht geäußert und damit nicht rügelos eingelassen hat. Entscheidet sich ein Beklagter dafür, auf die gegen ihn erhobene Klage oder eine einen anderen Streitgegenstand betreffende Klageerweiterung überhaupt nicht zu reagieren, kann sein bloßes Nichtstun niemals eine Einlassung auf das Verfahren sein (vgl. Schulte-Beckhausen Internationale Zuständigkeit durch rügelose Einlassung im Europäischen Zivilprozessrecht S. 152).
bb) Aber auch bezüglich der für die Monate Januar bis November 1999 von der ZVK erhobenen Beitragsansprüche liegt keine rügelose Einlassung des Beklagten iSv. Art. 24 Satz 1 EuGVVO vor.
(1) Das Vorbringen des Beklagten in seinem beim Arbeitsgericht am 20. April 2004 eingegangenen Schreiben vom 15. April 2004 wäre allerdings dem Wortlaut nach als rügelose Einlassung geeignet. Der Beklagte hat in diesem Schreiben Einwendungen gegen die Klage vom 17. September 2003 vorgebracht, ohne die Zuständigkeitsrüge zu erheben. Die rügelose Einlassung erfordert keine die Zuständigkeit betreffende Willenserklärung, sondern erfolgt durch tatsächliches Verhalten (Richter RIW 2006, 578, 581).
(2) Maßgebend ist jedoch, dass die Einwendungen des Beklagten im Schreiben vom 20. April 2004 noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen nach deutschem Prozessrecht anzusehen sind (vgl. EuGH 24. Juni 1981 – 150/80 – EuGHE 1981, 1671). Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften betraf allerdings die Auslegung des Art. 18 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 774). Diese Vorschrift bestimmt:
“Sofern das Gericht eines Vertragsstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieses Übereinkommens zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich nur einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen oder wenn ein anderes Gericht auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.”
Bezüglich der maßgeblichen Formulierung “wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt”, stimmen Art. 24 Satz 1 EuGVVO und Art. 18 Satz 1 EuGVÜ überein. Die Erwägung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 24. Juni 1981 (– 150/80 – EuGHE 1981, 1671), wonach die Rüge der fehlenden Zuständigkeit nur dann die in Art. 18 EuGVÜ vorgesehene Folge haben kann, wenn der Kläger und das angerufene Gericht schon bei der ersten, nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehenden Einlassung des Beklagten erkennen können, dass sie sich gegen die Zuständigkeit des Gerichts richtet, trifft in gleicher Weise auf die Zuständigkeitsrüge nach Art. 24 EuGVVO zu. Dies gilt auch für die Annahme des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, bei der Auslegung des Art. 18 EuGVÜ werfe die Beurteilung, ob die Zuständigkeitsrüge vor der Stellungnahme zur Sache (“in limine litis”) erhoben wurde, Schwierigkeiten auf, weil die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über die Anrufung des Gerichts, die Einlassung des Beklagten und die Art und Weise, in der der Parteivortrag zu erfolgen habe, erheblich voneinander abwichen. Auch die von Art. 18 EuGVÜ und von Art. 24 EuGVVO verfolgten Ziele unterscheiden sich nicht, sondern stimmen überein. Die Folgerung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, aus dem mit Art. 18 EuGVÜ verfolgten Ziel ergebe sich, dass die Rüge der fehlenden Zuständigkeit, soweit sie nicht vor jedem Vortrag zur Hauptsache vorgebracht werde, nicht mehr nach Abgabe derjenigen Stellungnahme erhoben werden könne, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen sei, trifft deshalb auch auf die Zuständigkeitsrüge nach Art. 24 EuGVVO zu. Auch diese kann nicht mehr nach der Stellungnahme erhoben werden, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht anzusehen ist.
(3) Daran gemessen hat sich der Beklagte mit seinem Schreiben an das Arbeitsgericht Wiesbaden vom 15. April 2004 nicht auf das Verfahren vor diesem Gericht eingelassen. Dieses Vorbringen ist nach innerstaatlichem, also deutschem Recht nicht als erstes Verteidigungsvorbringen iSd. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 24. Juni 1981 anzusehen. In weitaus stärkerem Maße als im Zivilprozess vor den ordentlichen Gerichten gilt im Verfahren vor den Arbeitsgerichten das Mündlichkeitsprinzip bzw. der zivilprozessuale Verhandlungsgrundsatz. Grund dafür, dass der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht mündlich zu verhandeln ist und nur das Parteivorbringen vom Arbeitsgericht zu berücksichtigen ist, über das mündlich verhandelt worden ist, ist, dass gerade in der ersten Instanz häufig prozessunerfahrene Parteien auftreten. Eine Erschwerung der Wahrnehmung ihrer prozessualen Rechte durch ein schriftliches Verfahren soll verhindert werden (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 46 Rn. 36). Der Vorrang des Mündlichkeitsprinzips kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 ZPO) auf das arbeitsgerichtliche Verfahren nach § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG keine Anwendung finden. Der Grundsatz der Mündlichkeit hat zur Folge, dass erhebliches Parteivorbringen immer zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden muss (Germelmann in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge § 46 Rn. 37). Selbst wenn der Beklagte zur Güteverhandlung erschienen wäre und zur Klage Stellung genommen hätte, ohne die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu rügen, wäre dies noch nicht als erstes Verteidigungsvorbringen anzusehen, das spätere prozesshindernde Einreden ausschlösse. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 ArbGG sind im Verfahren vor dem Arbeitsgericht § 39 Satz 1 ZPO und § 282 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht anzuwenden. Daraus folgt, dass erst eine rügelose Einlassung im Kammertermin die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Wiesbaden hätte begründen können.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Frischholz, Großmann
Fundstellen
Haufe-Index 2028909 |
BAGE 2010, 111 |
BB 2008, 1954 |