Leitsatz (redaktionell)

JSchG § 8 Abs 2 S 2 über die Lohnfortzahlung für die Zeit des Berufsschulunterrichts beruht - ebenso wie die entsprechende Vorschrift des JArbSchG § 13 Abs 3 - auf dem Grundsatz der Lohnausfallerstattung. Erfährt der Jugendliche durch den Besuch der Berufsschule keinen Lohnausfall, weil in seinem Betrieb Kurzarbeit eingeführt ist, die Berufsschulzeit nicht in seine Arbeitszeit fällt und die Dauer der (verkürzten) Arbeitszeit zusammen mit der an sich auf diese anzurechnenden Berufsschulzeit nicht über die für den Jugendlichen zugelassene regelmäßige Arbeitszeit (JSchG § 7) hinausgeht, dann hat er keinen Lohnfortzahlungsanspruch für die Zeit des Berufsschulunterrichts.

 

Fundstellen

AP § 13 JArbSchG (LT1), Nr 1

WA 1961, 53 (LT1)

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