Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Freistellung nach dem ArbWeitBiG NW - Vereinbarung einer unbezahlten Freistellung
Leitsatz (redaktionell)
Lehnt ein Arbeitgeber ab, den Arbeitnehmer zum Besuch einer Bildungsveranstaltung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz freizustellen, und bietet er zugleich eine unbezahlte Freistellung an, hat der Arbeitnehmer keinen Lohnfortzahlungsanspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, wenn er ohne weitere Erklärung an der Veranstaltung teilgenommen hat.
Verfahrensgang
LAG Hamm (Entscheidung vom 18.07.1991; Aktenzeichen 4 Sa 1377/89) |
ArbG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 18.04.1989; Aktenzeichen 2 Ca 163/88) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen (AWbG).
Die bei der Beklagten beschäftigte Klägerin teilte der Beklagten am 25. September 1987 mit, sie beabsichtige in der Zeit vom 15. November bis 21. November 1987 an einer Lehrveranstaltung der politischen Bildung der Neuen Gesellschaft Niederrhein e.V. teilzunehmen. Die Beklagte erwiderte am 14. Oktober 1987, daß sie dem Antrag auf Bildungsurlaub nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz nicht stattgeben könne, gegen eine unbezahlte Freistellung aber keine Einwände erhebe.
Die Klägerin blieb daraufhin in der genannten Zeit der Arbeit fern. Sie legte danach eine Bescheinigung vor, wonach sie an der Lehrveranstaltung mit dem Thema "Die Berlinproblematik" teilgenommen habe. Die Beklagte lehnte Lohnfortzahlung ab.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
614,85 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich
hieraus ergebenden Nettobetrag ab 20. Januar 1988
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie rügt Verletzung des § 1 Abs. 2 und des § 9 AWbG und verlangt die Wiederherstellung des angefochtenen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Woche vom 15. - 21. November 1987.
1. Der Anspruch folgt nicht aus § 7 AWbG. Danach hat der Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitnehmerweiterbildung das Arbeitsentgelt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen fortzuzahlen. Die Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt nach § 1 AWbG durch die Freistellung von der Arbeit. Die Beklagte hat die Klägerin - wie vom Landesarbeitsgericht festgestellt - ausdrücklich nicht nach dem AWbG von der Arbeit freigestellt. Damit ist eine Tatbestandsvoraussetzung des § 7 AWbG nicht erfüllt.
2. Die Klägerin hat unbezahlten Sonderurlaub angeboten bekommen. Dieses Angebot hat sie dadurch angenommen, daß sie von der Arbeit ferngeblieben ist. Ihr steht somit für die Zeit aus dieser Vereinbarung kein Vergütungsanspruch zu.
3. Die Klägerin könnte allenfalls einen Schadensersatzanspruch haben, wenn die Beklagte sich zu Unrecht geweigert hätte, Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz zu gewähren und sich deshalb in Verzug befand, als der Anspruch auf Freistellung spätestens am Jahresende unterging, § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2 BGB. Der Schadensersatzanspruch ist jedoch auf Wiederherstellung gerichtet, § 249 Abs. 1 BGB. Das bedeutet für den Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem AWbG, daß der Arbeitnehmer nur erneute Freistellung verlangen kann, nicht aber Geld für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs. Eine Entschädigung in Geld könnte nur beansprucht werden, wenn eine zukünftige Freistellung z.B. mangels Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Leinemann Düwell Dörner
Holze Schwarz
Fundstellen
BB 1994, 364 |
BB 1994, 643 |
BB 1994, 643-644 (LT1) |
DB 1994, 737-738 (LT1) |
EBE/BAG 1994, 31 (LT1) |
EzB AWbG Nordrhein-Westfalen § 7, Nr 58 (LT1) |
NZA 1994, 453 |
NZA 1994, 453-454 (LT1) |
ZTR 1994, 215 (LT1) |
AP § 1 BildungsurlaubsG NRW (LT1), Nr 8 |
EzA § 7 AWbG Nordrhein-Westfalen, Nr 15 (LT1) |
VersorgVerw 1995, 31-32 (L) |