Entscheidungsstichwort (Thema)

Schnee- und Eisbeseitigung durch Schulhausmeister

 

Orientierungssatz

Außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 14 ArbZO brauchen keine Notfälle zu sein, sie müssen jedoch den Rahmen des Üblichen und Normalen überschreiten, unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten, und ihre Folgen müssen auf andere Weise nicht zu beseitigen sein. Außergewöhnlich ist im Fall aber nur dann, wenn die Umstände, welche die Mehrarbeit bedingen, weder regelmäßig noch vorausschaubar sind. Vor allem dürfen die Arbeiten zur Beseitigung des außergewöhnlichen Falles oder zur Abwendung der durch seinen Eintritt bedingten Gefahren nur vorübergehender Art sein.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157; AZO § 14; ZPO § 561 Abs. 2; AZO § 12 Abs. 1; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 b

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 02.05.1985; Aktenzeichen 4 Sa 43/84)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 20.03.1984; Aktenzeichen 22 Ca 7/84)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang der Arbeitspflicht des Klägers.

Der Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. April 1983 seit dem 1. März 1983 als Schulhausmeister an der C-Schule im Bezirk Zehlendorf bei dem beklagten Land beschäftigt; vorher war er bereits - seit März 1980 - als Hausmeister an anderen Schulen tätig. Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft vertraglicher Bezugnahme der Bundes-angestellten-Tarifvertrag (BAT) mit allen Ergänzungen und Änderungen. Entsprechend Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister (SR 2 r BAT) ist die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers mit 52 Wochenstunden vereinbart. Sie läuft von montags bis freitags von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr, sonnabends von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr (Pausen eingeschlossen).

Mit dem Arbeitsvertrag schlossen die Parteien eine schriftliche Nebenabrede, durch die der Kläger sich verpflichtete, die Schulräume außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit bei Benutzung durch Schulfremde, durch Unterrichtsveranstaltungen der eigenen Schule und durch Schul-, Schüler- und Elternversammlungen zu beaufsichtigen. Diese Nebentätigkeit wird nach den Richtlinien für die Gewährung von Aufsichtsvergütung und Vertretungsentschädigung abgegolten. Die Übertragung einer solchen Nebentätigkeit ist in § 7 der Dienstanweisung für Schulhausmeister vom 2. März 1973 (Dienstblatt des Senats von Berlin 1973, Teil III, Nr. 12, S. 15) vorgesehen. Im Schuljahr 1983/84 war der Kläger täglich regelmäßig bis 20.00 Uhr mit Aufsichtsarbeiten befaßt.

Nach § 5 Abs. 1 der Dienstanweisung ist der Schulhausmeister auch für die Beseitigung von Schnee und Eis auf dem Schulgrundstück und den dazu gehörigen Gehbahnen sowie für das Streuen bei Winterglätte verantwortlich, soweit die Schneebeseitigungsarbeiten nicht privaten Unternehmen übertragen sind. Er erhält hierfür ebenfalls eine besondere Vergütung, sofern er die Arbeiten außerhalb seiner dienstplanmäßigen Arbeitszeit ausführen muß und ihm nicht gleichzeitig Aufsichtsvergütung gezahlt wird (§ 5 Abs. 2). Grundlage der Abrechnung ist ein sog. Streubuch, in das der Hausmeister die Zeiten, in denen er Schnee und Eis beseitigt hat, selbst einträgt.

Der Kläger hat bei Schneefall oder Eisglätte Räum- und Streuarbeiten auf folgenden Strecken auszuführen: 115 m Zugangswege zu den Schulgebäuden sowie 47 Treppenstufen, ein Durchgang auf dem Schulhof von 300 m Länge und eine Gehwegfläche auf dem zur Schule gehörenden Straßenland von 120 m. Der Rest des zur Schule gehörenden Straßengrundstücks, eine Gehwegfläche von 105 m Länge, wird von einer Reinigungsfirma versorgt. Der Kläger verfügt über die für die Schnee- und Eisbeseitigung erforderlichen maschinellen Gerätschaften.

In der Zeit von Dezember 1983 bis Februar 1984 war der Kläger insgesamt siebenmal vor 7.00 Uhr morgens mit Schnee- und Eisbeseitigung befaßt. Der Kläger hat geltend gemacht, er sei zu diesen Arbeiten dann nicht verpflichtet, wenn Schneefall oder Eisglätte in der Weise einträten, daß morgens vor 7.00 Uhr oder abends nach 20.00 Uhr geräumt oder gestreut werden müsse. Ein solcher Einsatz sei unzulässig, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AZO nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von elf Stunden eingehalten werden müsse. Bei der Schnee- und Eisbeseitigung außerhalb der geregelten Arbeitszeit handele es sich weder um Notfälle noch um außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 14 AZO. Schneefälle seien nach dem heutigen Stand der Meteorologie vorhersehbar. Schließlich sei sein Einsatz auch zu vermeiden, wenn der Beklagte die Arbeiten einem Reinigungsunternehmen übertrage. Jedenfalls habe sein Interesse an der Einhaltung einer ungestörten Nachtruhe Vorrang vor finanziellen Erwägungen des Beklagten.

Der Kläger hat zuletzt beantragt

1. festzustellen, daß er bei einem Dienstbeginn

um 7.00 Uhr nicht verpflichtet sei, über

20.00 Uhr des gleichen Tages hinaus und vor

7.00 Uhr des folgenden Tages Arbeiten zur

Beseitigung von Schnee und Eis auf dem Schul-

grundstück oder dem zur Schule gehörenden

Straßengrundstück durchzuführen,

hilfsweise

2. festzustellen, daß er bei einem Dienstbeginn

um 7.00 Uhr nicht verpflichtet sei, über

20.00 Uhr des gleichen Tages hinaus und vor

7.00 Uhr des folgenden Tages Arbeiten zur Be-

seitigung von Schnee und Eis auf dem Schul-

grundstück oder dem zur Schule gehörenden

Straßengrundstück durchzuführen, es sei denn,

daß im Einzelfall Schnee, Eis- und Glättebildung

in einem Ausmaß auftreten, die den in Berlin

üblichen winterlichen Bedingungen nicht mehr

entsprechen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, Schneefall und Eisbildung, die Räum- und Streuarbeiten erforderten, seien nicht vorhersehbar und stellten daher außergewöhnliche Fälle im Sinne des § 14 AZO dar. Die vom Kläger verlangten Arbeiten seien, soweit sie das öffentliche Straßenland beträfen, in einer halben Stunde zu bewältigen. Der Kläger brauche mit ihnen in den seltenen Fällen, in denen sie aufträten, daher erst gegen 6.30 Uhr zu beginnen. Schnee und Eis auf den übrigen Flächen (Schulhof usw.) könne der Kläger dagegen nach 7.00 Uhr beseitigen.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richet sich die Revision des Klägers, der sein Klageziel weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei nach den Bestimmungen seines Arbeitsvertrages, zu denen auch die Dienstanweisung für Schulhausmeister gehöre, verpflichtet, für die Beseitigung von Schnee und Eis auf dem Schulgrundstück und den dazugehörigen Gehbahnen und für das Streuen bei Winterglätte zu sorgen, soweit diese Arbeiten nicht privaten Unternehmen übertragen sind. Die Verpflichtung des Klägers verstoße nicht gegen die Vorschriften der Arbeitszeitordnung. Soweit Schneefall und Eisbildung während der täglichen Arbeitszeit einträten, sei der Kläger zur Beseitigung ohnehin verpflichtet, worüber zwischen den Parteien kein Streit bestehe. Dieselbe Pflicht treffe den Kläger aber auch, wenn Schnee und Eis vor 7.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr beseitigt werden müßten. Diese Arbeiten zählten zu den in § 14 AZO geregelten außergewöhnlichen Fällen, bei denen die Vorschriften der §§ 3 bis 13 AZO über die Dauer der Arbeitszeit und die Zulässigkeit ihrer Verlängerung keine Anwendung fänden. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob plötzlich auftretender Schneefall und Eisglätte als Notfall oder als außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 AZO zu qualifizieren seien, weil sie sich immer durch Unvorhersehbarkeit auszeichneten. Schneefall und Eisglätte seien in den Wintermonaten in Berlin nicht genau voraussehbar. Nach der Erfahrung sei zwar davon auszugehen, daß diese Erscheinungen jeden Winter mit einiger Wahrscheinlichkeit auftreten würden. Wann dies aber der Fall sei, ob am Tage oder in der Nacht und in welcher Stärke, sei dagegen nicht vorauszusagen. Hinzu komme, daß die Stärke von Schneefall und Eisglätte auch von örtlichen Gegebenheiten abhänge und nicht feststehe, wann, wie oft und wo Schnee und Glätte derart aufträten, daß sie beseitigt werden müßten. Das habe auch die Einholung einer Auskunft des Instituts für Meteorologie der Freien Universität ergeben. Gegen diese Begründung wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II. Nach § 14 Abs. 1 AZO finden die gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der Arbeitszeit, arbeitsfreie Zeiten und Ruhepausen (§§ 3 bis 13 AZO) keine Anwendung auf vorübergehende Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind. Der Begriff des außergewöhnlichen Falles im Sinne dieser Vorschrift ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände offensichtlich fehlerhaft ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 37, 228, 236 = AP Nr. 8 zu § 4 BAT, Bl. 3 R, sowie BAG 32, 203, 206 f. = AP Nr. 1 zu § 72 a ArbGG 1979 Grundsatz, Bl. 2 - jeweils m. w.N.). Derartige Rechtsfehler sind dem Landesarbeitsgericht jedoch nicht unterlaufen.

1. Außergewöhnliche Fälle i.S. des § 14 AZO brauchen keine Notfälle zu sein (dazu Urteil OLG Hamburg vom 24. Oktober 1962, - 1 Ss 90/62 - AP Nr. 1 zu § 8 BAZG, zu 4 der Gründe), sie müssen jedoch den Rahmen des Üblichen und Normalen überschreiten, unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten, und ihre Folgen müssen auf andere Weise nicht zu beseitigen sein (Zmarzlik, AZO, § 14 Rz 4; Denecke/Neumann, AZO, 9. Aufl., § 14 Rz 3). Außergewöhnlich ist ein Fall aber nur dann, wenn die Umstände, welche die Mehrarbeit bedingen, weder regelmäßig eintreten noch voraussehbar sind (BAG Urteil vom 28. Februar 1958 - 1 AZR 491/56 - AP Nr. 1 zu § 14 AZO, zu III der Gründe). Vor allem dürfen die Arbeiten zur Beseitigung des außergewöhnlichen Falles oder zur Abwendung der durch seinen Eintritt bedingten Gefahren nur vorübergehender Art sein (Zmarzlik, aa0, Rz 8; Denecke/Neumann, aa0, Rz 3). In der Regel wird der Arbeitgeber eine Güterabwägung vorzunehmen haben: er wird prüfen müssen, ob sich die Verkürzung der Arbeitsruhe gegenüber den durch das schädigende Ereignis bedrohten Rechtsgütern oder rechtlich geschützten Interessen als das geringere Übel darstellt (Zmarzlik, aa0, Rz 9 m.w.N.). Das alles hat das Landesarbeitsgericht richtig erkannt und bei der Subsumtion des ihm vorliegenden Sachverhalts beachtet.

2. Zutreffend macht die Revision geltend, daß eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, Mehrarbeit zu leisten, durch § 14 AZO nicht begründet wird. Hiervon ist das Landesarbeitsgericht aber auch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es aus Arbeitsvertrag und Dienstanweisung entnommen, daß der Kläger in bestimmten außergewöhnlichen Fällen zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet ist. Die Arbeitsanordnung folgt aus der Dienstanweisung, die den Kläger für die genannten Arbeiten "verantwortlich" macht und einer entsprechenden Ausübung des Direktionsrechts des beklagten Landes. Dabei geht es um die Frage, ob das Verlangen des Beklagten arbeitszeitrechtliche Schutzbestimmungen verletzt. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend verneint.

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, daß starker Schneefall und entsprechende Eisbildung, die Räumungs- und Streuarbeiten noch vor 7.00 Uhr auf dem Straßenland erforderlich machen, in Berlin nicht hinreichend genau vorhersehbar sind. An diese Feststellung ist der Senat gebunden, da der Kläger zulässige Verfahrensrügen nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO hiergegen nicht erhoben hat (§ 561 Abs. 2 ZPO).

Im Grunde bestreitet der Kläger auch gar nicht, daß die fraglichen Winterarbeiten unregelmäßig und unberechenbar anfallen. Er wehrt sich vielmehr dagegen, daß er verpflichtet sein soll, in den Wintermonaten täglich zu überprüfen, ob Räum- und Streuarbeiten erforderlich sind. Dies müsse so frühzeitig erfolgen, daß alle notwendigen Arbeiten jedenfalls auf dem Straßenland noch bis 7.00 Uhr erledigt werden könnten. Angesichts dieser Anforderung, seine Nachtruhe vorzeitig zu unterbrechen, sei die Anzahl der tatsächlichen Räum- und Streueinsätze von zweitrangiger Bedeutung. Der Kläger sieht hierin eine unzulässige Risikoverlagerung vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer.

Dem Kläger wird in Wirklichkeit aber nicht mehr abverlangt als jedem anderen zur Schneeräumung Verpflichteten und jedem Verkehrsteilnehmer, der morgens im Winter seinen Weg zum Arbeitsplatz antreten und sich darauf einrichten muß. Dafür genügt es, wenn der Kläger, wie dies weithin üblich ist, die allgemein zugänglichen Wetterberichte (Fernsehen, Rundfunk) verfolgt.

3. Die Revision macht geltend, das Landesarbeitsgericht habe nicht geprüft, ob die Mehrarbeit des Klägers durch andere geeignete Maßnahmen vermieden werden könne. Das Landesarbeitsgericht stelle nur darauf ab, daß der Einsatz des Klägers jedenfalls die praktikablere Lösung sei und die Schnee- und Eisbeseitigung in jahrelanger Übung den Schulhausmeistern übertragen werde und im Bezirk Zehlendorf auch weiterhin übertragen bleiben solle. Dieser Angriff der Revision führt ebenfalls nicht zum Erfolg.

Richtig ist allerdings, daß ein außergewöhnlicher Fall gemäß § 14 Abs. 1 AZO nur dann anzunehmen ist, wenn die Folgen auf andere Weise als durch Mehrarbeit nicht zu beseitigen sind. Der Kläger hat in der Zeit von Dezember 1983 bis Februar 1984 insgesamt siebenmal vor 7.00 Uhr morgens räumen müssen. Soweit sich seine Verpflichtung auf die Räumung von öffentlichem Straßenland erstreckt - und nur darum kann es bei einem Einsatz vor 7.00 Uhr gehen - ist sie nach der Darstellung des beklagten landes in ungefähr einer halben Stunde zu erfüllen. Allerdings könnte der Beklagte mit dieser Arbeit einen privaten Unternehmer beauftragen, damit wäre aber keineswegs gewährleistet, daß in eben den hier zu erörternden außergewöhnlichen Fällen die sonst dem Kläger obliegende Arbeit rechtzeitig erledigt würde und erledigt werden könnte. Denn auch ein privater Reinigungsunternehmer wird bei plötzlichem Schneefall und plötzlicher Eisbildung vor die Frage gestellt, wie er den starken Arbeitsanfall bewältigen soll. Normalerweise ist es nicht möglich, für derartige Fälle genügend Arbeitskräfte bereit zu halten. Es erscheint daher sicherer, dem Kläger die Räumungsarbeiten zu übertragen.

4. Das Landesarbeitsgericht hat eine Güterabwägung vorgenommen. Auch sie ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger - ausgehend von den Verhältnissen im Winterhalbjahr 1983/84 - etwa siebenmal zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr Schnee räumen und streuen muß und sich diese Arbeiten weiter nur auf einen Teil des zum Schulgrundstück rechnenden Straßenlandes beziehen, dann erscheint dies zumutbar. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Kläger nach den mit einer Verfahrensrüge nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Schulbereich eine Dienstwohnung hat und daher keine weiteren Zeitverluste bis zum Arbeitsbeginn hinzunehmen braucht; vor allem aber ist der Umstand von Bedeutung, daß die Erledigung der fraglichen Arbeiten durch den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Hausmeister eine größere Gewähr für Ordnungsmäßigkeit und Sicherheit bietet als durch außenstehende Mitarbeiter eines Reinigungsunternehmens.

Dr. Gehring Dr. Olderog Dörner

Halberstadt Dr. Hirt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440071

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?