Entscheidungsstichwort (Thema)
Konzerntarifvertrag. Bewährungszeiten. Beschäftigungszeiten bei Betriebsübergang
Leitsatz (redaktionell)
Der Bewährungsaufstieg innerhalb des MTV Pro Seniore kann nur durch Tätigkeiten erfüllt werden, die nach Inkrafttreten des MTV Pro Seniore stattgefunden haben.
Normenkette
BGB § 613a Abs. 1; TVG § 1 Abs. 2; ZPO § 256
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 25.08.2006; Aktenzeichen 6 Sa 758/06) |
ArbG Berlin (Urteil vom 16.03.2006; Aktenzeichen 79 Ca 20825/05) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 25. August 2006 – 6 Sa 758/06 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten nach rechtskräftigen Teil-Entscheidungen über mehrere Streitpunkte noch über die Berechnung der tariflichen Bewährungszeiten der Klägerin und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.
Die Klägerin ist 57 Jahre alt und geprüfte Altenpflegehelferin. Seit dem 25. September 1989 war sie als solche für die G… GmbH tätig. Die Einrichtung, in der die Klägerin gearbeitet hat und noch arbeitet, ging mit Wirkung zum 1. August 1998 auf die Beklagte über. Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2004 Mitglied der Gewerkschaft ver.di.
Am 24. September 2004 unterzeichneten die Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG (im Folgenden: Pro Seniore AG) und die Gewerkschaft ver.di verschiedene Tarifverträge, nämlich den Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) mit den Anlagen A und B, den Tarifvertrag über eine Zuwendung und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1. Der betriebliche Geltungsbereich der Tarifverträge wurde – in teilweise voneinander abweichenden Formulierungen – auf die in der Anlage A zum MTV im Einzelnen aufgeführten 21 zum Konzern der Pro Seniore AG gehörenden Seniorenheimbetriebsgesellschaften mit insgesamt ebenfalls aufgeführten 96 “Residenzen” (Einrichtungen) erstreckt. Die Anlage A zum MTV weist dabei folgende Überschrift auf:
“Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG handelnd für die nachstehend aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand …”
Mit dem Abschluss der genannten Tarifverträge sollten die Arbeitsbedingungen der von den Tochtergesellschaften der Pro Seniore AG bundesweit beschäftigten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge sehr unterschiedliche Regelungen aufweisen, möglichst vereinheitlicht werden. In der Folge kam es jedoch bundesweit zu zahlreichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und den jeweiligen Gesellschaften sowie zwischen dem Konzern und der Gewerkschaft ver.di über die Auslegung und Anwendung der Tarifverträge. Ein Schwerpunkt der Konflikte war dabei die Eingruppierung der Arbeitnehmer in dem im MTV und in dessen Anlage B geregelten Vergütungssystem.
So hat auch die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, sie sei ab dem 1. Januar 2005 in der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 eingruppiert. Auf Grund ihrer Tätigkeit als Altenpflegehelferin seit 1989 erfülle sie die in der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 vorausgesetzte vierjährige Bewährung. Mit ihrer Klage macht sie die Differenz zwischen der von ihr beanspruchten zu der ihr gezahlten Vergütung für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 in rechnerisch unstreitiger Höhe geltend sowie die Feststellung der von ihr als zutreffend angesehenen Eingruppierung.
Die Klägerin hat – soweit für die Revision noch von Interesse – beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.257,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 407,14 Euro seit dem 7. Februar, 7. März, 7. April, 8. Mai, 7. Juni, 7. Juli, 7. August und 7. September 2005 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin seit dem 1. September 2005 Vergütung nach VergGr. Ap IV, Betriebszugehörigkeitsstufe 9, der Anlage B zum Manteltarifvertrag zwischen der Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24. September 2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Klägerin nicht in der VergGr. Ap IV eingruppiert sei, weil sie die für die Erfüllung der Fallgr. 2 der VergGr. Ap IV erforderliche insgesamt sechsjährige Bewährung in den Fallgr. 1 der VergGr. Ap II und Ap III noch nicht absolviert habe. Bei der Bemessung der Bewährungszeit hätten Zeiten vor Inkrafttreten des MTV außer Betracht zu bleiben.
Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit hier noch von Interesse – stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Klägerin lediglich Vergütung nach VergGr. Ap II zu beanspruchen habe, die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. August 2005 – mit einer geringfügigen Einschränkung – zur Zahlung der Vergütungsdifferenz verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils in vollem Umfang. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin im Streitzeitraum nach der VergGr. Ap II zu vergüten ist. Die Nichtberücksichtigung der Bewährungszeiten vor dem Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2005 ist entgegen der Auffassung der Klägerin rechtsfehlerfrei.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass bei der Eingruppierung der Klägerin deren Tätigkeitszeiten vor dem Inkrafttreten der Eingruppierungsregeln des MTV am 1. Januar 2005 als Bewährungszeiten nicht berücksichtigt werden könnten. Bei der Einführung eines neuen Fallgruppenbewährungsaufstiegs geforderte Bewährungszeiten könnten sich grundsätzlich nur auf Zeiten ab seiner Einführung auswirken. Es bestehe zwar auch die Möglichkeit, auf Grund einer Übergangsvorschrift unmittelbar vorangegangene Tätigkeitszeiten bei demselben Arbeitgeber zu berücksichtigen, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien, dies auszuschließen, nicht im Tarifvertrag hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Dies sei vorliegend jedoch mit der Besitzstandsregelung in § 24 MTV geschehen. Die Klägerin könne danach nur die Vergütung nach VergGr. AP II verlangen. Für den Anteil der Vergütung, der auf die anteilige Zuwendung entfalle, sei jedoch hinsichtlich der Monate Januar und Februar 2005 im Gesamtumfang von 334,62 Euro die Ausschlussfrist nicht gewahrt, so dass der der Klägerin zustehende Betrag insoweit zu reduzieren sei.
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
I. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils auch bezüglich derjenigen Vergütungsbestandteile für die Monate Januar und Februar 2005 in Höhe von 334,62 Euro begehrt, die das Landesarbeitsgericht der Klägerin entgegen dem arbeitsgerichtlichen Urteil wegen einer Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist versagt hat. Die Begründung der Revision der Klägerin geht auf diese Frage mit keinem Wort ein, so dass es einer gesetzmäßigen Revisionsbegründung nach § 74 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 552 Abs. 1 ZPO mit der Folge der teilweisen Unzulässigkeit der Revision mangelt.
II. Im Übrigen ist die Revision der Klägerin unbegründet. Der zulässige Eingruppierungsfeststellungsantrag der Klägerin ist, soweit er über die von dem Landesarbeitsgericht als zutreffend angesehene Eingruppierung hinausgeht, ebenso unbegründet wie der Antrag auf Zahlung der entsprechenden Differenzvergütung. Die Klägerin ist in der VergGr. Ap II der Anlage B zum MTV eingruppiert.
1. Die Vergütung der Klägerin ergibt sich aus deren Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung gemäß Anlage B zum MTV. Der MTV und die Anlage B sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Klägerin ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di (§ 3 Abs. 1 TVG). Die Beklagte ist Tarifvertragspartei des MTV und der anderen Tarifverträge der Pro Seniore AG.
a) Dies ergibt sich zwar nicht schon aus der Bezeichnung der Vertragsparteien im Kopf der Tarifverträge. Hier heißt es für die Arbeitgeberseite in allen drei Tarifverträgen jeweils nur: “Pro Seniore Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG vertreten durch den Vorstand”. Allein hieraus lässt sich die Stellung der Beklagten als einer Tarifvertragspartei nicht ableiten.
Die Beklagte ist zwar ein Tochterunternehmen der Tarifvertragspartei Pro Seniore AG. Daraus ergibt sich aber nicht von Rechts wegen die Stellung als Partei eines Tarifvertrags, der nur von der herrschenden Konzerngesellschaft abgeschlossen worden ist. Denn der Konzern als solcher ist nicht tariffähig. Wer tariffähig ist, ist in § 2 Abs. 1 TVG eindeutig und abschließend geregelt. Konzerne sind weder Arbeitgeber noch im rechtlichen Sinne Vereinigungen von Arbeitgebern. Schließt die herrschende Konzerngesellschaft einen Tarifvertrag ab, sind nur die Arbeitsverhältnisse der bei ihr selbst beschäftigten (tarifgebundenen) Arbeitnehmer an diesen (Haus-)Tarifvertrag gebunden (Senat 2. Dezember 1992 – 4 AZR 277/92 – BAGE 72, 48, 56 f.; 11. September 1991 – 4 AZR 71/91 – BAGE 68, 261, 269; Wiedemann/Oetker TVG 7. Aufl. § 2 Rn. 142; Löwisch/Rieble TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 147). Die hiergegen geäußerten Bedenken in der Literatur (zB Däubler ZIAS 1995, 525 ff.; Däubler/Peter TVG 2. Aufl. § 2 Rn. 91 ff.) sind nicht stichhaltig. Sie berufen sich vorwiegend auf praktische Bedürfnisse, finden dabei jedoch keinen Weg, die eindeutigen gesetzlichen Regelungen über die Tariffähigkeit einerseits sowie über die Anforderungen an eine gesetzliche und rechtsgeschäftliche Vertretung andererseits damit in Übereinstimmung zu bringen. Deshalb kann eine Tarifgebundenheit der Tochtergesellschaften durch einen Tarifabschluss der Muttergesellschaft ohne unmittelbare Vertretung – etwa im Wege eines sog. mehrgliedrigen Tarifvertrags (vgl. dazu Senat 8. November 2006 – 4 AZR 590/05 – AP TVG § 5 Nr. 33 = EzA TVG § 5 Nr. 14) – nicht entstehen.
b) Für die Annahme der Vertretung einer Tochtergesellschaft durch die Konzernmuttergesellschaft beim Abschluss eines Tarifvertrags bedarf es über die bloße Konzernzugehörigkeit hinaus weiterer Anhaltspunkte, aus denen mit für einen Tarifvertrag hinreichender Bestimmtheit der Wille, für eine oder mehrere Tochtergesellschaften zu handeln, erkennbar hervorgeht. Dabei müssen die Tochtergesellschaften konkret bestimmt oder bestimmbar sein; ein allgemeiner Hinweis auf alle Tochterunternehmen ohne namentliche Nennung reicht schon im Hinblick auf § 1 Abs. 2 TVG, aber auch wegen des möglichen Wechsels in den oder aus dem Konzern nicht aus (so auch Kilg/Muschal BB 2007, 1670, 1672).
Eine bloß nachträgliche Erklärung der Tochtergesellschaft, aus ihrer Sicht sei der Tarifvertrag anwendbar, genügt angesichts der normativen Wirkung, die dem Tarifvertrag nach § 4 TVG zukommt, demnach auch dann nicht, wenn die Gegenpartei im Prozess gleichfalls eine entsprechende Erklärung abgibt. Die normative Gebundenheit an tarifvertragliche Normen kann nur durch einen Tarifvertrag selbst bewirkt werden. Dabei kann sich allerdings der Wille der Konzernmuttergesellschaft, auch im Namen bestimmter Tochtergesellschaften – der Vertreter kann sowohl im eigenen als auch zusätzlich im Namen eines oder mehrerer Vertretener handeln (BGH 23. März 1988 – VIII ZR 175/87 – BGHZ 104, 95) – zu handeln, nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB auch aus den Umständen ergeben, wenn sie einen einer ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei gleichwertigen Grad an Klarheit und Eindeutigkeit erreichen und in einer § 1 Abs. 2 TVG genügenden Form niedergelegt sind.
c) Solche Umstände sind vorliegend gegeben.
aa) Die Angabe des Geltungsbereichs in § 1 Ziff. 1 MTV, an die auch die Geltungsbereichsbestimmungen in den beiden anderen Tarifverträgen anschließen, umfasst die “in der Anlage A zu diesem Tarifvertrag genannten Einrichtungen”, zu denen auch die Beklagte gehört. Das allein würde jedoch noch nicht ausreichen; ein Unternehmen wird nicht dadurch zur Partei eines nicht von ihm abgeschlossenen Tarifvertrags, dass es in dessen Geltungsbereich einbezogen wird.
bb) Die Überschrift zur Anlage A zum MTV, der Liste der zum Konzern gehörenden Seniorenheimbetriebsgesellschaften, lautet aber wie folgt:
“Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der Pro Seniore … AG handelnd für die nachstehend aufgeführten Seniorenheimbetriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand …”
Daraus wird auch für die andere Tarifvertragspartei deutlich, dass die Pro Seniore AG gerade die namentlich genannten Tochtergesellschaften beim Abschluss des MTV rechtsgeschäftlich vertritt. Auf die Anlage A, die die Vertretungsabsicht der Pro Seniore AG erkennbar macht, wird auch im MTV selbst verwiesen, so etwa in § 11 Ziff. 2 MTV (Anerkennung von Beschäftigungszeiten). Damit ist dem Schriftformerfordernis aus § 1 Abs. 2 TVG genügt, das sich auch auf die Bezeichnung der Tarifvertragsparteien erstreckt (Berg/Platow/Schoof/Unterhinninghofen TVG § 1 Rn. 58).
2. Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit des MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch etwaige Verhandlungen der Tarifvertragsparteien über eine Auslegung des MTV beeinträchtigt wird. Eine darauf abzielende Rüge der Beklagten aus den Vorinstanzen ist von ihr in der Revisionserwiderung zu Recht nicht mehr aufgegriffen worden.
3. Die danach auf das Arbeitsverhältnis der Parteien und bei der Ermittlung der Vergütung der Klägerin anzuwendenden Vorschriften des MTV lauten:
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Eingruppierung
1. Die Eingruppierung der Arbeitnehmer richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlage B). Der Arbeitnehmer erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in die er eingruppiert ist.
2. Der Arbeitnehmer ist in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabsatz 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabsatz 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses.
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Arbeitnehmers bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.”
Die in § 12 Ziff. 1 Satz 1 MTV in Bezug genommene Anlage B lautet auszugsweise wie folgt:
“Anlage B zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 Pflegepersonal
…
Vergütungsgruppe Ap I
1. Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Ap II
1. Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.
2. Pflegehelferinnen der Vergütungsgruppe Ap I Fallgruppe 1
nach dreijähriger Bewährung in dieser Fallgruppe.
mit entsprechender Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Ap III
1. Altenpflegehelferinnen nach zweijähriger Bewährung in VG Ap II, FG 1
Vergütungsgruppe Ap IV
1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.
2. Altenpflegehelferinnen
nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis”
4. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Klägerin in der VergGr. Ap II und nicht – wie diese selbst meint – in der VergGr. Ap IV eingruppiert ist.
a) Regelmäßig müssen die Anforderungen des tariflichen Tätigkeitsmerkmals durch mindestens die Hälfte der die gesamte Arbeitszeit des Angestellten ausfüllende Arbeitsvorgänge erfüllt sein (§ 12 Ziff. 2 Satz 2 MTV). Bei Fallgruppen, die – wie die vorliegend entscheidungserheblichen – in der Weise aufeinander aufbauen, dass gegenüber dem niedriger bewerteten Tätigkeitsmerkmal nur eine zusätzliche Anforderung gestellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob der Angestellte die Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppe – hier der VergGr. Ap II Fallgr. 1 – erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren Vergütungsgruppen – hier der VergGr. Ap III Fallgr. 1 und Ap IV Fallgr. 2 – vorliegen.
b) Die Tätigkeit der Klägerin als Altenpflegehelferin erfüllt nach der Anlage B zum MTV das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ap II. Dabei ist das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin entgegen der in der Berufungsinstanz von der Beklagten vertretenen Auffassung als Altenpflegehelferin eingruppiert ist. Diese Tätigkeit ist im Arbeitsvertrag der Parteien vereinbart und entspricht der Ausbildung der Klägerin. Die diesbezüglichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und die überzeugende tarifliche Bewertung sind von der Beklagten in der Revisionserwiderung auch nicht mehr angegriffen worden.
c) Das Landesarbeitsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass ein Bewährungsaufstieg der Klägerin nach dem Tarifvertrag erst mit Inkrafttreten des Tarifvertrages ermöglicht wurde, die entsprechenden Zeiten mithin auch erst seit diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die vor Inkrafttreten des MTV liegen, auf die in der Vergütungsordnung bei einzelnen Tätigkeitsmerkmalen genannten Zeiten der “Bewährung in dieser Fallgruppe” ist nicht möglich.
aa) Die Auslegung eines Tarifvertrags durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachzuprüfen (BAG 22. Oktober 2002 – 3 AZR 468/01 – AP TVG § 1 Auslegung Nr. 184 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 36). Dabei folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder die praktische Tarifübung ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr., zB Senat 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35, 38 f.; 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 – BAGE 111, 204, 209).
bb) Daraus folgt für den Streitfall, dass eine tarifvertraglich vorgesehene Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe innerhalb des MTV, die zu einer Höhergruppierung führt, nur durch Tätigkeiten erfüllt werden kann, während deren Ausübung der Angestellte in der genannten Fallgruppe eingruppiert war. Dies setzt grundsätzlich die Anwendbarkeit des MTV auf das Arbeitsverhältnis des Angestellten voraus, kann hier mithin nur durch Tätigkeitszeiten erfüllt werden, die nach Inkrafttreten des MTV am 1. Oktober 2004 bzw. 1. Januar 2005 absolviert worden sind.
(1) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten, Tätigkeitszeiten, Bewährungszeiten usw. kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von sehr unspezifischen Anforderungen wie “Zeiten der Arbeitstätigkeit” über weitergehende Anforderungen an die Tätigkeit als solche (zB bezogen auf die Tätigkeit, etwa “Arbeitszeiten in dieser Tätigkeit”, “… als Arzt”), dann ergänzt durch Eingrenzungen im Hinblick auf den Vertragspartner (etwa “Beschäftigungszeiten bei dem Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet”) bis hin zu sehr spezifischen Anforderungen gehen, die wie vorliegend etwa die “Bewährung in dieser Fallgruppe” fordern. Den Tarifvertragsparteien ist es dabei grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen.
(2) Im Streitfall folgt bereits aus dem Wortlaut des MTV, dass für den Bewährungsaufstieg aus einer Fallgruppe einer Vergütungsgruppe in die nächsthöhere Vergütungsgruppe die “Bewährung in dieser Fallgruppe” der genannten niedrigeren Vergütungsgruppe des entsprechenden (Mantel-)Tarifvertrags vorgeschrieben ist. “In dieser Fallgruppe” kann sich ein Angestellter nur bewähren, wenn er in der dazugehörigen Vergütungsgruppe eingruppiert ist. Dies setzt die Geltung der betreffenden Vergütungsordnung und damit des MTV voraus. Zwar können unter bestimmten Umständen auch Tatbestände, die in der Vergangenheit liegen, tarifliche Bedeutung erlangen. Dies erfordert jedoch eine entsprechend deutliche tarifvertragliche Regelung, da Tarifnormen wie Gesetze grundsätzlich nur für die Zukunft Geltung beanspruchen (Senat 9. März 1994 – 4 AZR 228/93 – AP BAT § 23a Nr. 32 mwN). Deshalb hat der Senat auch bereits 1980 entschieden, dass Tätigkeiten, die das Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Anlage 1a zum BAT erfüllen, die einen Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe ermöglichen, dann nicht anzurechnen sind, wenn sie als Beamter geleistet worden sind und der BAT während dieser Tätigkeitszeiten deshalb keine Geltung beanspruchen konnte (Senat 23. April 1980 – 4 AZR 360/78 – BAGE 33, 103, 105 ff.). Ebenso kann eine Tätigkeit, die das Tätigkeitsmerkmal einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt, beim Fallgruppenaufstieg nach § 23b BAT nicht auf die Bewährungszeit in der niedrigeren Vergütungsgruppe angerechnet werden (Senat 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – AP BAT § 23b Nr. 1).
(3) Dieses am Wortlaut orientierte Auslegungsergebnis wird gestützt durch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen. Die Tarifvertragsparteien waren sich erkennbar bewusst, dass es auch andere, prinzipiell berücksichtigungsfähige Vorbeschäftigungszeiten gibt. So ist nicht nur im MTV die Beschäftigungszeit in mehrfacher Hinsicht abgestuft definiert, nämlich als Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber (§ 11 Ziff. 1 MTV), der Tätigkeit bei der Pro Seniore AG oder deren Tochtergesellschaften (§ 12b Ziff. 1, § 11 Ziff. 2 MTV) und Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern (§ 12b Ziff. 2 Satz 2 MTV). Auch im Bereich der Tätigkeitsmerkmale in der Anlage B zum MTV selbst sind unterschiedlich bewertete Tätigkeitszeiten definiert. So ist für die Eingruppierung von Altenpflegehelferinnen in der VergGr. Ap IV Fallgr. 2 eine mindestens “sechsjährige Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis” als Voraussetzung genannt. Die Anforderungen an die Bewährungstätigkeit in der niedrigeren Vergütungsgruppe sind ebenfalls unterschiedlich. So wird teilweise die “Tätigkeit” in einer bestimmten Fallgruppe der niedrigeren Vergütungsgruppe gefordert (zB VergGr. Ap VI Fallgr. 1 und 2), in anderen Fällen die “Bewährung” in einer solchen Fallgruppe (zB VergGr. Ap VII Fallgr. 1 und 4; VergGr. Ap II Fallgr. 2). Bei den gewerblichen Arbeitnehmern wird in der VergGr. IXb Fallgr. 2 vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer eine “einjährige Tätigkeit in der Vergütungsgruppe X” absolviert hat, also nicht spezifiziert auf eine der dort geregelten insgesamt sechs Fallgruppen. Auch die VergGr. VII Fallgr. 3 verlangt von den aufstiegsberechtigten Arbeitnehmern der VergGr. VIII nur eine Bewährung “in dieser Vergütungsgruppe”. Nach den aufgeführten Kriterien für die Auslegung eines Tarifvertrags als Rechtsnormenwerk ist regelmäßig davon auszugehen, dass Tarifvertragsparteien durch eine unterschiedliche Terminologie auch unterschiedliche Regelungen treffen wollen. So auch hier: aus den unterschiedlichen Formulierungen muss geschlossen werden, dass die Tarifpartner sich die Frage der Anrechnung von Tätigkeiten auf die Erfüllung von Tätigkeitsmerkmalen in Aufstiegsgruppen gestellt und differenziert beantwortet haben. Von einer Anerkennung von Tätigkeitszeiten, die Arbeitnehmer absolviert haben, ohne nach dem MTV eingruppiert zu sein, sind die Tarifvertragsparteien nicht ausgegangen, auch wenn sie unter nachvollziehbaren Gesichtspunkten durchaus als gleichwertig erscheinen können. Diese Entscheidung haben die Gerichte hinzunehmen (Senat 14. April 1999 – 4 AZR 189/98 – BAGE 91, 163, 173 f.).
(4) Auch die Besitzstandswahrungsnorm in § 24 MTV zeigt, dass die Tarifvertragsparteien sich mit der Frage der tariflichen Bewertung von Tätigkeitszeiten, die vor dem Inkrafttreten des MTV absolviert worden sind, befasst haben. Die Vorschrift sieht für den Fall, dass sich bei der Anwendung des MTV für den Arbeitnehmer ein niedrigeres Gesamteinkommen als bisher ergeben würde, ua. folgende Regelung vor:
“a) Bei denjenigen Arbeitnehmern, die am 30.09.2004 schon bei Pro Seniore beschäftigt waren und deren Stufung nach Berufsjahren bzw. Lebensalter erfolgte, bleibt diese Stufung solange bestehen, bis er die Anspruchsvoraussetzungen dieses Tarifvertrages zur Höherstufung erfüllt.”
Aus diesem Wortlaut ergibt sich jedenfalls kein Anzeichen dafür, dass die Tarifvertragsparteien nicht nur die sich in der Stufung niederschlagenden Beschäftigungszeiten, sondern auch die in der Vergütungsordnung vorgesehenen Bewährungszeiten vor Inkrafttreten des MTV entgegen der oben dargelegten allgemeinen Regelungen bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer in vollem Umfange anrechnen wollten.
d) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl.
aa) Die Klägerin schließt aus der Tatsache, dass die Formulierungen des MTV an Formulierungen im BAT anknüpfen, dass es sich bei dem MTV nicht um ein neues, einheitliches Tarifwerk handele, sondern dass der MTV in der Kontinuität seiner Vorgängerregelungen gesehen werden müsse (“abgespeckte Version des BAT”), weshalb sich eine Anrechnung der Tätigkeitszeiten aus der Zeit vor Inkrafttreten des MTV aufdränge. Es werde kein neuer Fallgruppenbewährungsaufstieg eingeführt, sondern nur ein alter Fallgruppenbewährungsaufstieg unter neuem Namen fortgesetzt.
Diese Plausibilitätsüberlegung der Klägerin findet weder im Wortlaut noch in der Systematik des MTV einen Niederschlag. Zutreffend ist es, dass eine Reihe von Formulierungen im Bereich der Eingruppierungsregelungen der Anlage B zum MTV erkennbar an Vorbilder aus dem Bereich des BAT anknüpfen. Es gibt jedoch auch abweichende Regelungen; die Beklagte hat zu Recht auf das Beispiel der unterschiedlichen Bewährungszeiten einer Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung in dem jeweiligen Tätigkeitsmerkmal des MTV und der Anlage 1b zum BAT hingewiesen. Aus der Wortlautähnlichkeit der Tarifregelungen schlussfolgern zu wollen, dass die Zeiten der entsprechenden Tätigkeiten in der Vergangenheit auf die tarifliche Bewährungszeit des MTV anzurechnen sind, ist mit herkömmlichen und anerkannten Auslegungsregeln jedoch bereits deshalb nicht zu begründen, weil die neuen konzerneinheitlichen Eingruppierungsregeln gerade nicht an vorherige, ebenso einheitliche Regeln anknüpften. In den unter dem Dach der Pro Seniore AG zusammengefassten Gesellschaften und Einrichtungen wurden bis zum Abschluss des MTV unstreitig ua. ganz unterschiedliche tarifliche Regelwerke angewandt. Wenn für Teilbereiche der Konzerngesellschaften “altes Tarifrecht” wenigstens teilweise hätte weiter gelten sollen, hätte dies ausdrücklich im Tarifvertrag seinen Niederschlag finden müssen. Allein aus einer inhaltlichen Vergleichbarkeit mit früher geltenden Regelungen lässt sich die von der Klägerin geltend gemachte rechtliche Kontinuität nicht herleiten.
bb) Die Revision der Klägerin vertritt – offensichtlich unter Evidenzgesichtspunkten – die Auffassung, die Anknüpfung an die Bewährungszeit unter dem Regime des MTV führe dazu, dass ein Arbeitnehmer, der bei Inkrafttreten eines neuen Tätigkeitsmerkmals bereits viele Jahre lang eine Tätigkeit erfolgreich verrichtet habe, nun für den Aufstieg bei Inkrafttreten der Neuregelung eine ebenso lange Tätigkeitszeit zurücklegen muss wie ein Berufsanfänger. Dies ist zutreffend, weil es von den Tarifvertragsparteien so geregelt worden ist. Diese Regelung widerspricht keinen höherrangigen Rechtsvorschriften; insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG vor. Dabei kann dahingestellt bleiben, bis zu welcher durch Art. 3 GG gezogenen Grenze der Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien geht (vgl. dazu ua. Senat 30. August 2000 – 4 AZR 563/99 – BAGE 95, 277, 289; BAG 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8, 13 ff.; Dieterich FS Wiedemann S. 229, 237 ff.); diese wäre durch die vorliegende Regelung in keinem Fall überschritten. Denn die mit dem Abschluss des MTV begründete konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen ist ein hinreichend legitimer Sachgrund, Zeiten einer möglichen Bewährung in einer Tätigkeit erst mit Inkrafttreten des neuen Tarifwerks für alle Beschäftigten der Konzerntochtergesellschaften einheitlich zu regeln und nicht jeweils unterschiedlich davon abhängig zu machen, ob bestimmte Tochtergesellschaften bereits vorher nach einem prinzipiell vergleichbaren allgemeinen Vergütungssystem entlohnt haben, andere jedoch nicht.
In diesem Zusammenhang beruft sich die Klägerin auch zu Unrecht auf die Senatsentscheidung vom 29. September 1993 (– 4 AZR 693/92 – BAGE 74, 268). In der dort zu beurteilenden Eingruppierung nach der Vereinbarung eines neuen Bezirkslohntarifvertrages lag eine Übergangsregelung der Tarifvertragsparteien vor, die vorsah, die vor dem Inkrafttreten des neuen Tarifvertrags am 1. Oktober 1990 absolvierte Tätigkeitszeit so zu bewerten, “wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn dieser Tarifvertrag in der ab 1. Oktober 1990 geltenden Fassung gegolten hätte.” Die ergänzenden Ausführungen des Senats erfolgten ausdrücklich nur zu Unterstützung der vorher gewonnenen Wortlautauslegung im Sinne einer Anerkennung der bisherigen Zeiten nach den neu vereinbarten Regelungen. Im hier zu entscheidenden Rechtsstreit dagegen ergibt bereits die Wortlautauslegung, dass die Höhergruppierung der Klägerin deren Tätigkeit “in der Fallgruppe” einer Vergütungsgruppe voraussetzt, die erst seit Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2005 besteht. Ob dies sinnvoll ist oder ein Höchstmaß an Gerechtigkeit verwirklicht, unterliegt nicht der arbeitsgerichtlichen Beurteilung. Entscheidend ist der im Wortlaut zum Ausdruck kommende Regelungswille der Tarifvertragsparteien.
cc) Aus dem gleichen Grund ist die Gleichsetzung mit einer Rückgruppierung der Klägerin unzutreffend. Die neue Vergütungsordnung, die von den Tarifvertragsparteien, ua. von der Gewerkschaft, bei der die Klägerin Mitglied ist, vereinbart worden ist, ist auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden. Eine konkrete negative finanzielle Auswirkung haben die Parteien des Tarifvertrags durch die Besitzstandsregelung in § 24 MTV weitgehend ausgeschlossen. Auch die Klägerin behauptet nicht, weniger Vergütung als vorher zu bekommen. Sie beansprucht lediglich die Beibehaltung derjenigen zukünftigen Aufstiegsmöglichkeiten, die nach ihrer Auffassung ihren bisherigen Arbeitsbedingungen zugrunde gelegen haben. Sie kann sich dafür aber nicht auf eine Anerkennung früherer Bewährungszeiten im MTV berufen. Dass bei der Neuvereinbarung eines tariflichen Vergütungssystems bestimmte Aufstiegsmöglichkeiten anders und evtl. auch im Ergebnis für den Arbeitnehmer schlechter geregelt sind als bisher, hält sich im zulässigen Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien und ist in der Tarifautonomie angelegt, daher tarifrechtlich nicht zu beanstanden.
5. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Höhe der sich aus der Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. Ap II ergebenden Vergütungsansprüche werden von der Klägerin nicht angegriffen.
6. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die Klägerin seit dem 1. Januar 2007 auf Grund eines Bewährungsaufstiegs in der VergGr. Ap III eingruppiert ist. Hierfür hätte es eines entsprechenden Vortrags über eine zweijährige Bewährung der Klägerin in der VergGr. Ap II Fallgr. 1 nach Inkrafttreten des MTV am 1. Januar 2005 bedurft. Ein solcher konnte in diesem Rechtsstreit schon im Hinblick auf die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz vor dem Landesarbeitsgericht am 25. August 2006 nicht erbracht werden.
III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen, weil ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Creutzfeldt, Jürgens, Rupprecht
Fundstellen