Entscheidungsstichwort (Thema)
Jahressonderzahlung in entsprechender Anwendung von Bundesbeamtenrecht. Sonderzahlung. Dienstordnungsangestellter. entsprechende Anwendung der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften. Höhe der jährlichen Jahressonderzahlung
Orientierungssatz
1. Die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Sie werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt.
2. Das Arbeitsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten ist durch die Dienstordnung normativ geregelt. Bei dieser handelt es sich um aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der RVO erlassenes autonomes Satzungsrecht.
3. Die in § 352 RVO angeordnete normative Wirkung kann arbeitsvertraglich nicht beseitigt werden. Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der geltenden Dienstordnung zuwider, ist diese Bestimmung gemäß § 357 Abs. 3 RVO nichtig.
Normenkette
Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) in der ab dem 1. Januar 2004 gültigen Fassung § 4a; RVO § 351 Abs. 1, §§ 352, 353 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, § 357 Abs. 3; BGB § 242
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen 8 Sa 2002/06) |
ArbG Dortmund (Urteil vom 15.11.2006; Aktenzeichen 5 Ca 635/06) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. April 2007 – 8 Sa 2002/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der jährlichen Sonderzahlung.
Der Kläger ist Versorgungsempfänger. Er war bis Mai 1995 Dienstordnungsangestellter der Innungskrankenkasse T…. In § 3 des schriftlichen Anstellungsvertrags vom 2. April 1979 ist geregelt, dass die Dienstordnung für die Angestellten der Innungskrankenkasse T… vom 5. Dezember 1978 (DO 1978) einschließlich der zu dieser ergangenen und noch ergehenden Änderungen Bestandteil des Anstellungsvertrags ist. § 22 DO 1978 regelt, dass der Angestellte auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis steht, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht.
Die Innungskrankenkasse T… wurde nach mehren Fusionen von Innungskrankenkassen in die Beklagte integriert. Aufgrund des Zusammenschlusses der Innungskrankenkassen Westfalen-Lippe, Weserbergland und Rotenburg (Wümme) zur IKK Westfalen wurde die am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Dienstordnung für die Angestellten der IKK Westfalen beschlossen (DO 2003) und nach deren Verschmelzung mit der IKK Bayern zur Beklagten die am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Dienstordnung für die Angestellten der Beklagten (DO 2005). § 16 Abs. 1 DO 2003 und § 16 Abs. 1 DO 2005 regeln, dass für die Angestellten und die Versorgungsempfänger die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend oder sinngemäß gelten, soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschrift oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist. § 17 Abs. 1 DO 2003 und § 17 Abs. 1 DO 2005 legen fest, dass sonstige Geld- oder geldwerte Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt werden. In § 22 Abs. 1 DO 2003 und in § 22 Abs. 1 DO 2005 heißt es, dass für die Versorgung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend gelten.
In den Jahren 2004 und 2005 erhielt der Kläger jeweils eine Sonderzahlung nach den Bestimmungen des ab dem 1. Januar 2004 gültigen Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG). Nach § 4a BSZG vermindern sich Sonderzahlungen an Empfänger von Versorgungsbezügen aufgrund eines Abzugs für Pflegeleistungen.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 gemäß § 4a BSZG zu kürzen. Diese Vorschrift finde keine Anwendung. Die Regelung in § 22 DO 1978, wonach er einem Landesbeamten auf Lebenszeit gleichgestellt sei, gelte auch für das Ruhestandsverhältnis. Das Beamtenrecht sehe keine Möglichkeit vor, einem Landesbeamten einseitig seinen Status abzuerkennen und ihn dem Bundesrecht zu unterstellen. Sein Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung richte sich deshalb nicht nach den Vorschriften für Bundesbeamte, sondern nach dem Landesbeamtenrecht, das bei der jährlichen Sonderzahlung keinen Abzug für Pflegeleistungen vorsehe. Im Übrigen blieben nach § 27 Abs. 3 DO 2003 und nach § 27 Abs. 2 DO 2005 auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten unberührt, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstünden. Selbst wenn er als Bundesbeamter zu behandeln wäre, sei § 4a BSZG nicht anzuwenden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei eine Entlastung des Bundeshaushalts. Eine Entlastung privater Haushalte oder der Haushalte öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die sich selbst verwalteten, habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die dem Kläger zustehende Jahressonderzahlung nach § 4a BSZG um 0,85 % zu kürzen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für das Jahr 2004 einen Betrag iHv. 243,73 Euro brutto und für das Jahr 2005 einen Betrag iHv. 321,36 Euro brutto, jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, nach dem Inkrafttreten der DO 2003 und der DO 2005 seien die vorangegangenen Dienstordnungen nicht mehr anzuwenden. Der Anspruch des Klägers auf die jährliche Sonderzahlung für die Jahre 2004 und 2005 richte sich aufgrund der entsprechenden Regelungen in der DO 2003 und der DO 2005 nach dem BSZG. Die jährlichen Sonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005 hätten sich deshalb nach § 4a BSZG aufgrund des Abzugs für Pflegeleistungen vermindert.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Jahressonderzahlungen für die Jahre 2004 und 2005.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe für die Jahre 2004 und 2005 jeweils eine jährliche Sonderzahlung nach den Vorschriften für Bundesbeamte zu. Auf diese Vorschriften verwiesen die DO 2003 und die DO 2005. Die frühere Verweisung auf das Landesbeamtenrecht sei nicht mehr maßgeblich. § 3 des Arbeitsvertrags nehme auf die bestehende Dienstordnung einschließlich künftiger Änderungen Bezug. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung sei wirksam. Es werde dadurch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes stehe dem Wechsel vom Landesbeamten- zum Bundesbeamtenrecht nicht entgegen. Es handele sich nicht um eine so weitreichende Änderung, dass mit dieser bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht zu rechnen gewesen sei. § 4a BSZG habe aufgrund der Verweisungsklauseln in den DO 2003 und 2005 einen erweiterten Anwendungsbereich erhalten, worauf der Gesetzgeber keinen Einfluss gehabt habe. Gleichwohl könne von einer Zweckverfehlung keine Rede sein. Die Verminderung der jährlichen Sonderzahlung bei Empfängern von Versorgungsbezügen entlaste zwar nicht den Bundeshaushalt, in vergleichbarer Weise jedoch den Haushalt der Beklagten. Zudem diene die Regelung in § 4a BSZG nicht nur einer finanziellen Entlastung. Die Vorschrift wolle auch die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das Beamtenrecht übertragen.
II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger für die Jahre 2004 und 2005 jährliche Sonderzahlungen nach den Vorschriften des BSZG zustehen, die Sonderzahlungen aufgrund des in § 4a BSZG angeordneten Abzugs für Pflegeleistungen zu vermindern waren und die Beklagte deshalb dem Kläger keine weiteren Zahlungen iHv. 243,73 Euro brutto für das Jahr 2004 und iHv. 321,36 Euro brutto für das Jahr 2005 schuldet. Über die Höhe der Abzüge für Pflegeleistungen für diese beiden Jahre besteht kein Streit. Da die jährlichen Sonderzahlungen gemäß § 4a BSZG zu kürzen sind, ist auch die Feststellungsklage des Klägers unbegründet.
1. Gemäß § 16 Abs. 1 DO 2003 und nach § 16 Abs. 1 DO 2005 gelten für die Angestellten und die Versorgungsempfänger die jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend oder sinngemäß, soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschrift oder in der DO 2003 bzw. in der DO 2005 etwas anderes bestimmt ist. § 17 Abs. 1 DO 2003 und § 17 Abs. 1 DO 2005 legen fest, dass sonstige Geld- oder geldwerte Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen gewährt werden. § 22 Abs. 1 DO 2003 und § 22 Abs. 1 DO 2005 ordnen an, dass für die Versorgung die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend gelten. Die jährliche Sonderzahlung an Bundesbeamte und Empfänger von Versorgungsbezügen, die der Bund zu tragen hat, regelt das BSZG. Nach den Vorschriften dieses Gesetzes richten sich deshalb auch die dem Kläger für die Jahre 2004 und 2005 zustehenden jährlichen Sonderzahlungen.
a) Nach der Fusion der Innungskrankenkassen im Bereich der Handwerkskammer Münster zum 1. Juni 1995 und aufgrund des Zusammenschlusses der Innungskrankenkassen Westfalen-Lippe, Weserbergland und Rotenburg (Wümme) zur IKK Westfalen galt ab dem 1. Januar 2003 die an diesem Tag in Kraft getretene DO 2003. Nach der Verschmelzung der IKK Westfalen mit der IKK Bayern zur Beklagten finden die Vorschriften der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen DO 2005 Anwendung. Ohne Bedeutung ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DO 2003 und der DO 2005 nicht mehr Dienstordnungsangestellter, sondern bereits Versorgungsempfänger war. § 16 Abs. 1 DO 2003 und § 16 Abs. 1 DO 2005 ordnen die entsprechende oder sinngemäße Anwendung der jeweiligen Vorschriften für Bundesbeamte ausdrücklich auch für Versorgungsempfänger an.
b) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das Beamtenrecht lasse es nicht zu, einem Landesbeamten einseitig seinen Status abzuerkennen und dem Bundesrecht zu unterstellen. Der Kläger war kein Landesbeamter. Er stand zwar als Angestellter auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis, das nach § 22 DO 1978 dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entsprach. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm mit dieser weitgehenden Gleichstellung mit einem Landesbeamten auf Lebenszeit jedoch nicht der Status eines Landesbeamten mit allen Rechten und Pflichten verliehen worden. Die dienstordnungsmäßigen Angestellten der Sozialversicherungsträger sind trotz der weitgehend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung ihrer Anstellungsverhältnisse weder Beamte, noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status (BAG 25. April 1979 – 4 AZR 791/77 – BAGE 31, 381; 6. November 1985 – 4 AZR 107/84 – BAGE 50, 92; 15. November 2001 – 6 AZR 382/00 – BAGE 99, 348; 30. August 2005 – 3 AZR 391/04 – AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 77). Sie werden wie die übrigen Arbeitnehmer aufgrund eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags beschäftigt (BAG 25. Mai 1982 – 1 AZR 1073/79 – BAGE 39, 76). Dieser ist das entscheidende Kriterium für ihre Arbeitnehmereigenschaft im Gegensatz zu sonstigen Personen, die gleichfalls Arbeit oder Dienste aus anderen Rechtsgründen leisten, ohne jedoch Arbeitnehmer im Rechtssinne zu sein (BAG 25. April 1979 – 4 AZR 791/77 – aaO).
c) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus § 3 des Anstellungsvertrags iVm. § 22 DO 1978 nicht, dass sich sein Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung nicht nach dem BSZG, sondern nach den für die Landesbeamten geltenden Vorschriften richtet. Nach § 3 des Anstellungsvertrags ist die DO 1978 einschließlich der zu dieser ergangenen und noch ergehenden Änderungen und damit auch die in § 22 DO 1978 getroffene Regelung, wonach der Angestellte auf Lebenszeit in einem Dienstverhältnis steht, das dem eines Landesbeamten auf Lebenszeit entspricht, Bestandteil des Anstellungsvertrags. Damit haben die Parteien jedoch nicht wirksam vereinbart, dass für ihre Rechtsbeziehungen unabhängig von den Regelungen der aktuellen Dienstordnung die für die Landesbeamten geltenden Vorschriften maßgebend sind. Dies gilt auch dann, wenn die DO 2003 und die DO 2005 nicht als ”Änderungen” der DO 1978 iSv. § 3 des Anstellungsvertrags verstanden werden. Eine von der aktuellen Dienstordnung abgekoppelte Verweisung im Arbeitsvertrag auf eine andere Dienstordnung wäre unwirksam. Das Arbeitsverhältnis eines Dienstordnungsangestellten ist durch die Dienstordnung seiner Arbeitgeberin normativ geregelt. Bei der Dienstordnung handelt es sich um aufgrund gesetzlicher Ermächtigung nach den Bestimmungen der RVO erlassenes autonomes Satzungsrecht (st. Rspr., vgl. BAG 15. November 2001 – 6 AZR 382/00 – BAGE 99, 348 mwN). § 351 Abs. 1 RVO bestimmt, dass für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, eine Dienstordnung aufgestellt wird. Diese regelt nach § 352 Satz 1 RVO ua. die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten und nach § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO ua., unter welchen Bedingungen Ruhegehalt gewährt wird. Die in § 352 RVO angeordnete normative Wirkung kann arbeitsvertraglich nicht beseitigt werden (BAG 30. August 2005 – 3 AZR 391/04 – AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 77). Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der geltenden Dienstordnung zuwider, ist diese Bestimmung gemäß § 357 Abs. 3 RVO nichtig. Demgemäß richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen einem Dienstordnungsangestellten oder Versorgungsempfänger und der Krankenkasse nach der jeweiligen Dienstordnung und im Übrigen nach dem Anstellungsvertrag, wonach aufgrund der Regelung in § 357 Abs. 3 RVO gegen zwingende Regelungen der Dienstordnung verstoßende Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien unzulässig und als Gesetzesverstoß nichtig sind (BAG 25. April 1979 – 4 AZR 791/77 – BAGE 31, 381; 26. September 1984 – 4 AZR 608/83 – BAGE 47, 1; 6. November 1985 – 4 AZR 107/84 – BAGE 50, 92; 1. August 2007 – 10 AZR 493/06 – PersV 2008, 36). Eine arbeitsvertragliche Abrede der Parteien, wonach sich ihre Rechtsbeziehungen gemäß § 22 DO 1978 auch dann nach den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen richten sollten, wenn die aktuelle Dienstordnung die entsprechende oder sinngemäße Anwendung der Vorschriften für Bundesbeamte anordnet, wäre nach § 357 Abs. 3 RVO nichtig.
2. Auch der Hinweis des Klägers auf die in § 27 Abs. 3 DO 2003 und in § 27 Abs. 2 DO 2005 getroffene Regelung, wonach auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende günstigere Rechtsverhältnisse der Angestellten unberührt bleiben, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, hilft ihm nicht weiter. Die Anwendung des für den Kläger günstigeren bisherigen Rechts hindert Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173). Nach dieser Vorschrift haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b RVO für die dienstordnungsmäßig Angestellten alle Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln. Die Beklagte ist als länderübergreifender Sozialversicherungsträger eine bundesunmittelbare Körperschaft öffentlichen Rechts, nimmt im Bereich der Sozialversicherung staatliche Aufgaben wahr und konnte deshalb in ihrer Dienstordnung von den zwingenden Vorgaben des Art. VIII § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. BesVNG abweichende, für die Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger günstigere Regelungen nicht treffen. Aufgrund dieser zwingenden Vorgaben darf sie auf den bisherigen Dienstverträgen und Dienstordnungen beruhende, für die Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger günstigere Regelungen nicht mehr anwenden.
3. Schließlich hat auch die Rüge des Klägers, die Anwendung des § 4a BSZG verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), weil diese Vorschrift nur die Entlastung des Bundeshaushalts, nicht aber die Entlastung der Haushalte der Körperschaften öffentlichen Rechts bezwecke, keinen Erfolg. Die Anordnung des Gesetzgebers in Art. VIII § 1 Abs. 1 2. BesVNG, wonach die bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherungen bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen für die dienstordnungsgemäß Angestellten den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten haben und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln haben, erstreckt sich auch auf die Änderung der für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften. Hätte der Gesetzgeber eine Anwendung des § 4a BSZG auf Versorgungsempfänger bundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung nicht gewollt, hätte er diese ausnehmen können und müssen. Daran fehlt es.
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Rudolph, Petri
Fundstellen