Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezugnahme auf Zuwendungs-TV. Auslegung. Befristung
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Regelung, die Arbeitnehmer, die im gesamten Kalenderjahr nicht in einem, sondern in mehreren Arbeitsverhältnissen von demselben Arbeitgeber beschäftigt wurden, von einer Zuwendung ausschließt, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 TzBfG.
- Die Verlängerung eines Vertrages ist nur während seiner Laufzeit möglich, andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Vertrages vor.
- Die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel kann ergeben, dass auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (statt auf die bei Beginn des Arbeitsverhältnisses geltenden) Tarifverträge Bezug genommen wird.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; TzBfG § 4 Abs. 2; TVG § 4 Abs. 5; GewO § 105 S. 1; TV Zuwendung Ang-O §§ 1-2
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 28.06.2005; Aktenzeichen 7 Sa 977/04) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 07.10.2004; Aktenzeichen 7 Ca 3194/04) |
Tenor
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2005 – 7 Sa 977/04 – wird zurückgewiesen.
- Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 2003 eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 10. Dezember 1990 idF des Tarifvertrages zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost) vom 31. Januar 2003 (TV Zuwendung Ang-O) zusteht.
Die nicht tarifgebundene Klägerin ist seit dem 1. September 2002 im Rahmenverschiedener Drittmittelprojekte auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim Beklagten an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig als vollbeschäftigte Angestellte tätig.
Den ersten Arbeitsvertrag schlossen die Parteien am 4. September 2002 für die Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Dezember 2002, den zweiten am 16. Dezember 2002 für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. März 2003 und dendritten am 11. März 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. Juli 2003. Einenvierten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 unterzeichnete der Beklagte am 10. Juli 2003 und die Klägerin am 16. Juli 2003.
§ 2 dieser Arbeitsverträge regelt jeweils:
“Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich für die Dauer der Mitgliedschaft des Freistaates Sachsen in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Bei einem Austritt des Freistaates aus der TdL gelten diese Tarifverträge bis zu ihrer Beendigung oder bis zum Abschluss eines anderen Tarifvertrages statisch weiter. Das Arbeitsverhältnis kann nach § 53 BAT-O auch ordentlich gekündigt werden.
Außerdem finden die von dem Freistaat Sachsen abgeschlossenen sonstigen einschlägigen Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.”
Im dritten Arbeitsvertrag der Parteien vom 11. März 2003 heißt es in § 1 ua., dass die Klägerin weiterbeschäftigt wird, und zwar wegen eines sachlichen Grundes als Angestellte für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer: Im Rahmen eines Drittmittelprojektes mit der Nummer KKSL-03 und entsprechend der Zweckbestimmung der Mittel bis zum 31. Juli 2003. Im vierten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ist als sachlicher Grund für die Weiterbeschäftigung und als Aufgabe von begrenzter Dauer angegeben: “Im Rahmen des Drittmittelprojektes KKSL-08 und entsprechend der Zweckbestimmung der Mittel.”
Der Beklagte gehört der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an. Diese kündigte mit einem Schreiben vom 25. Juni 2003 ua. den TV Zuwendung Ang-O fristgerecht zum 30. Juni 2003. § 1 Abs. 1 dieses Tarifvertrages lautet:
Ҥ 1
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
1. am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist und
2. seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schüler/Schülerin in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und
3. nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
…”
Am 8. Dezember 2003 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2006 ab. In § 2 dieses Vertrages heißt es ua., dass der gekündigte TV Zuwendung Ang-O keine Anwendung finde.
Die Klägerin hat ohne Erfolg vom Beklagten für das Jahr 2003 die Zahlung einer Zuwendung nach dem TV Zuwendung Ang-O in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.108,26 Euro brutto verlangt.
Die Klägerin hat gemeint, in § 2 der Arbeitsverträge für das Jahr 2003 sei der TV Zuwendung Ang-O ungeachtet der Kündigung dieses Tarifvertrages durch die TdL zum 30. Juni 2003 jeweils wirksam in Bezug genommen worden. Dies zeige ein Vergleich mit der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003, die ausdrücklich regele, dass dieser Tarifvertrag keine Anwendung finde.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.108,26 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Dezember 2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, eine Verlängerung des bis zum 31. Juli 2003 befristeten Arbeitsverhältnisses liege nicht vor. Einer solchen Annahme stehe entgegen, dass die Klägerin ab dem 1. August 2003 im Rahmen eines anderen Drittmittelprojektes beschäftigt worden sei und somit das Arbeitsverhältnis auf eine neue Grundlage gestellt worden sei. Der Arbeitsvertrag der Parteien für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 sei erst im Juli 2003 und damit im Nachwirkungszeitraum des zum 30. Juni 2003 gekündigten TV Zuwendung Ang-O geschlossen worden. Im Übrigen knüpfe die Bewertung der Frage, ob ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis wirke, nicht an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern an den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Arbeitsvertrages, hier also den 1. August 2003 an. Es sei ständige Rechtsprechung, dass ein im Nachwirkungszeitraum begründetes Arbeitsverhältnis nicht einem nachwirkenden Tarifvertrag unterfalle. Hieran ändere die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nichts. In dieser sei ausdrücklich geregelt, dass die erfassten Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung nur für die Dauer seiner Mitgliedschaft in der TdL Anwendung finden. Zwar sei er nicht aus der TdL ausgeschieden, gleichwohl habe er den TV Zuwendung Ang-O nach dem Wirksamwerden der Kündigung nicht mehr anwenden wollen. Von erheblicher Bedeutung sei, dass es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine Gleichstellungsabrede iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handele. Durch diese seien nur die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarifbestimmungen einbezogen worden. Bei der Regelung im Folgearbeitsvertrag, wonach der gekündigte TV Zuwendung Ang-O keine Anwendung finde, handele es sich um eine deklaratorische Erklärung. Schließlich seien die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Zuwendung nicht erfüllt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Klägerin die beanspruchte Zuwendung zusteht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, die Vereinbarung der Parteien im Juli 2003, dass die Klägerin über den 31. Juli 2003 hinaus bis zum 31. Dezember 2003 weiterbeschäftigt wird, sei eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses. Dies habe zur Folge, dass die Vorschriften des zum 30. Juni 2003 gekündigten TV Zuwendung Ang-O nachwirkten. Selbst wenn die Parteien im Juli 2003 und damit im Nachwirkungszeitraum ein neues Arbeitsverhältnis begründet hätten, ändere dies am Ergebnis nichts. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel in den ersten vier Arbeitsverträgen der Parteien habe den TV Zuwendung Ang-O ungeachtet einer Nachwirkung dieses Tarifvertrages erfasst. Dies habe auch der Beklagte so gesehen. Dieser habe erst in den Folgearbeitsvertrag die Regelung aufgenommen, dass der gekündigte TV Zuwendung Ang-O keine Anwendung finde. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O seien erfüllt. Am 1. Dezember 2003 habe zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Klägerin sei nicht bis einschließlich 31. März 2004 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausgeschieden. Selbst wenn mehrere Arbeitsverhältnisse der Parteien im Jahr 2003 bestanden hätten, hindere dies den Anspruch nicht.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Sie halten jedoch im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Der Anspruch der Klägerin auf die Zuwendung für das Jahr 2003 folgt aus § 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O. Entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllt die Klägerin die vergangenheitsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen dieser Tarifbestimmung. Sie stand am 1. Dezember 2003 nicht nur seit dem 1. Oktober 2003 ununterbrochen als Angestellte des Beklagten im öffentlichen Dienst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alt. TV Zuwendung Ang-O), sondern hat auch im Kalenderjahr 2003 insgesamt sechs Monate beim Beklagten und damit demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. TV Zuwendung Ang-O). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es für die Erfüllung der vergangenheitsbezogenen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 TV Zuwendung Ang-O ohne Bedeutung, ob der Angestellte in dem Kalenderjahr, für das die Zulage zu zahlen ist, in einem oder befristungsrechtlich in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt war. Dies wird nicht nur aus der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. TV Zuwendung Ang-O deutlich, wonach es genügt, dass der Angestellte seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schüler/Schülerin in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat. Eine Regelung, die Angestellte, die von demselben Arbeitgeber im gesamten Kalenderjahr nicht in einem, sondern in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt wurden, von der Zuwendung ausschlösse, verstieße im Übrigen gegen das Verbot der Diskriminierung befristet beschäftigter Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 TzBfG. Auch die zukunftsbezogene Anspruchsvoraussetzung ist erfüllt. Die Klägerin ist nicht in der Zeit bis einschließlich März 2004 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausgeschieden (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 TV Zuwendung Ang-O).
2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des von der Klägerin am 16. Juli 2003 unterzeichneten Arbeitsvertrages die Bestimmungen des TV Zuwendung Ang-O erfasst hat.
a) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht allerdings angenommen, dass die Parteien mit dem Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ihre Vertragsbeziehungen nicht auf eine neue Grundlage gestellt, sondern unter Beibehaltung der übrigen Arbeitsbedingungen nur die Vertragslaufzeit geändert und damit das vorhergehende Arbeitsverhältnis verlängert haben. Die Verlängerung eines Vertrages ist nur während seiner Laufzeit möglich, andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Vertrages vor (st. Rspr., vgl. BAG 18. Januar 2006 – 7 AZR 178/05 – EzA TzBfG § 14 Nr. 26, zu I 1a der Gründe; 19. Oktober 2005 – 7 AZR 31/05 – EzA TzBfG § 14 Nr. 23, zu 2a der Gründe; 25. Mai 2005 – 7 AZR 286/04 – EzA TzBfG § 14 Nr. 19, zu II 2a der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996: 19. Februar 2003 – 7 AZR 648/01 –, zu I 1 der Gründe; 26. Juli 2000 – 7 AZR 51/99 – BAGE 95, 255, 259). Diese Voraussetzung ist zwar erfüllt. Die Klägerin hat den Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 am 16. Juli 2003 und damit noch während der Vertragslaufzeit des bis zum 31. Juli 2003 befristeten Arbeitsverhältnisses unterzeichnet. Jedoch haben die Parteien mit diesem Vertrag nicht nur die Laufzeit des Arbeitsvertrages vom 11. März 2003 geändert, sondern zugleich auch Arbeitsbedingungen. Die Klägerin wurde als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen eines anderen Drittmittelprojektes weiterbeschäftigt. Die Drittmittel dienten einem anderen Zweck. Dies schließt die Annahme einer Vertragsverlängerung aus (vgl. zu den Voraussetzungen einer Vertragsverlängerung im Befristungsrecht: BAG 19. Oktober 2005 – 7 AZR 31/05 – aaO und 18. Januar 2006 – 7 AZR 178/05 – aaO).
b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht allerdings erkannt, dass die Bezugnahmeklausel in dem von der Klägerin am 16. Juli 2003 unterzeichneten Arbeitsvertrag ebenso wie die Bezugnahmeklausel in den vorhergehenden Arbeitsverträgen der Parteien den TV Zuwendung Ang-O erfasst hat. Den Arbeitsvertragsparteien steht es frei zu vereinbaren, dass sich ihr Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen eines abgelaufenen Tarifvertrages richtet.
3. Bei den Bezugnahmeklauseln in den Arbeitsverträgen der Parteien handelt es sich nicht um individuelle, sondern um sog. typische Willenserklärungen (BAG 15. Dezember 2005 – 4 AZR 536/04 – EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 32, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 1. August 2001 – 4 AZR 129/00 – BAGE 98, 293, 299). Der Beklagte hat die Formulierungen in dieser Vertragsbestimmung in einer Vielzahl von Fällen für Angestellte verwendet. Die Auslegung sog. typischer Willenserklärungen durch das Berufungsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., vgl. BAG 3. Mai 2006 – 10 AZR 310/05 – DB 2006, 1499, zu B I 1a der Gründe; 13. März 2003 – 6 AZR 698/01 –, zu 1 der Gründe; 19. Januar 2000 – 5 AZR 637/98 – BAGE 93, 212, 215; 16. Februar 2000 – 4 AZR 14/99 – BAGE 93, 328, 338, jeweils mwN). Dieser uneingeschränkten Überprüfung hält die Auslegung der Bezugnahmeklausel durch das Landesarbeitsgericht stand.
a) Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war (BAG 3. Mai 2006 – 10 AZR 310/05 – DB 2006, 1499, zu B I 1b der Gründe; 26. September 2002 – 6 AZR 434/00 – AP BBiG § 10 Nr. 10 = EzA BBiG § 10 Nr. 6, zu I 3 der Gründe; 12. Juni 2002 – 10 AZR 323/01 – EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 110, zu II 1b der Gründe). Danach hat der Beklagte der Klägerin am 10. Juli 2003 ein Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 angeboten, das sich ua. nach den Vorschriften des TV Zuwendung Ang-O bestimmen sollte.
b) Nach § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom Juli 2003 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis für die Dauer der Mitgliedschaft des Beklagten in der TdL nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der TdL jeweils geltenden Fassung. Darüber, dass diese Bezugnahmeklausel den TV Zuwendung Ang-O erfasst hätte, wenn dieser nicht oder erst während der Vertragslaufzeit gekündigt worden wäre, besteht kein Streit.
c) Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel zwingt nicht zu der Annahme, dass die von ihr erfassten Tarifverträge nur dann Anwendung finden sollten, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. August 2003 noch nicht abgelaufen waren. § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrages vom Juli 2003 spricht von “der für den Bereich der TdL jeweils gültigen Fassung”. Der Wortlaut der Bezugnahmeklausel lässt die Auslegung zu, dass sich das Arbeitsverhältnis ungeachtet des Ablaufs des TV Zuwendung Ang-O nach diesem Tarifvertrag bestimmen sollte; die Vorschriften dieses Tarifvertrages allerdings nicht statisch idF des Tarifvertrages vom 31. Januar 2003 zur Änderung der Zuwendungstarifverträge (Ost) Anwendung finden sollten, sondern dynamisch “in der für den Bereich der TdL jeweils gültigen Fassung”.
d) Für dieses Verständnis spricht, dass die Parteien trotz der Kündigung und des Ablaufs des TV Zuwendung Ang-O anders als im Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 die übliche Bezugnahmeklausel vereinbart haben. Die Parteien haben zwar im Juli 2003 befristungsrechtlich ein neues Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember 2003 begründet. Dies hindert aber nicht, bei der Auslegung der Bezugnahmeklausel als tatsächlichen Begleitumstand zu berücksichtigen, dass der Beklagte der Klägerin am 10. Juli 2003 wenige Tage nach Ablauf des Tarifvertrages ihre Weiterbeschäftigung unter Verwendung der bereits in den drei vorhergehenden Arbeitsverträgen enthaltenen Bezugnahmeklausel angetragen hat. Für die Frage, wie die Klägerin als Empfängerin des Vertragsangebots dieses verstehen konnte, ist maßgebend, dass der Beklagte trotz des Ablaufs des TV Zuwendung Ang-O die bisher verwendete Bezugnahmeklausel anders als im Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 nicht geändert oder ergänzt hat. Ebenso wie der Beklagte haben auch das Bundesministerium des Inneren (BMI) und die TdL es für geboten gehalten, die bisher übliche Bezugnahmeklausel zu ergänzen, um Ansprüche auf Anwendung der abgelaufenen Zuwendungstarifverträge auszuschließen (Steinherr/ Sponer/Schwimmbeck BAT-O Stand: August 2005 2.1.1. Anhang Nr. 1 zu II. Änderungen der Arbeitsvertragsmuster auf Grund der Kündigung der Zuwendungsund Urlaubsgeld-Tarifverträge unter Buchst. a und b). Im Rundschreiben des BMI vom 15. Juli 2003 (– D II 2 – 220238/77 – D II 2-22019/9) heißt es ua., dass in die abzuschließenden Arbeitsverträge aufzunehmen ist, dass die gekündigten Tarifverträge über eine Zuwendung keine Anwendung finden. Auch die Mitgliederversammlung der TdL hat auf ihrer Sitzung am 7./8. Juli 2003 diese Ergänzung der üblichen Bezugnahmeklausel für geboten gehalten.
e) Das Bundesarbeitsgericht verneint allerdings in ständiger Rechtsprechung eine normative Wirkung von Tarifregelungen nach § 4 Abs. 5 TVG, wenn das Arbeitsverhältnis erst während der Nachwirkungszeit begründet wird (vgl. 6. Juni 1958 – 1 AZR 515/57 – BAGE 6, 90; 29. Januar 1975 – 4 AZR 218/74 – BAGE 27, 22; 3. Dezember 1985 – 4 ABR 60/85 – BAGE 50, 258; 7. November 2001 – 4 AZR 703/00 – BAGE 99, 283; 11. Juni 2002 – 1 AZR 390/01 – BAGE 101, 288). Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Nachwirkungszeitraum schließt es aber nicht aus, dass die Arbeitsvertragsparteien die abgelaufenen Tarifbestimmungen einzelvertraglich in Bezug nehmen. Dies ist insbesondere bei abgelaufenen Vergütungstarifverträgen (vgl. BAG 27. Januar 1987 – 1 ABR 66/85 – BAGE 54, 147, 159) nicht ungewöhnlich, kommt aber auch bei Manteltarifverträgen und sonstigen Tarifverträgen vor. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Inhalt des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen (§ 105 Satz 1 GewO).
Unterschriften
Dr. Freitag, Marquardt, Brühler, Großmann, Bittelmeyer
Fundstellen