Entscheidungsstichwort (Thema)
Fallübergreifender Bewährungsaufstieg
Leitsatz (redaktionell)
1. Wird nach dem tariflichen Tätigkeitsmerkmal die Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe der einschlägigen Vergütungsgruppe vorausgesetzt, muss die Bewährungszeit beim Fallgruppenbewährungsaufstieg in der im Tarifvertrag genannten Fallgruppe verbracht worden sein.
2. Bei der Nichtanrechnung der Tätigkeit in der Fallgruppe 10a der Vergütungsgruppe IVa BAT für den Fallgruppenaufstieg in die Vergütungsgruppe III Fallgruppe 2c BAT handelt es sich nicht um eine unbewusste Tariflücke, die es den Gerichten erlauben könnte, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrags heraus zu schließen.
Normenkette
BAT §§ 22, 23a, 23b
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2007 – 4 Sa 1425/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Rz. 1
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007.
Rz. 2
Der Kläger ist seit dem 1. April 1998 als technischer Angestellter bei dem beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Rz. 3
Eine Zuordnung der Tätigkeit des Klägers seit Beginn der Beschäftigung in die Vergütungsgruppe (im Folgenden: VergGr.) IVa (Fallgr. 10a) BAT erfolgte deshalb nicht, weil er nicht über die erforderliche langjährige praktische Erfahrung verfügte. Mit Schreiben vom 16. Februar 2001 unterrichtete das beklagte Land den Kläger wie folgt:
“…seit dem 1. April 1998 sind Sie als technischer Angestellter tarifgemäß in VergGr. IVa (Anlage 1a zum BAT Teil I VergGr. IVa Fallgruppe 10) eingruppiert.
Sie werden am 31. März 2001 die 3-jährige praktische Tätigkeit absolviert haben, sodass Sie mit Wirkung vom 1. April 2001 in die VergGr. IVa (Anlage 1a gem. BAT Teil I VergGr. IVa Fallgruppe 10a) umgruppiert werden können. …
Nach 6-jähriger Bewährung in dieser Tätigkeit werden Sie nach VergGr. III (Anlage 1a zum BAT Teil I VergGr. III Fallgruppe 2b) höhergruppiert.
Sie können somit frühestens am 1. April 2007 höhergruppiert werden.”
Rz. 4
Der Kläger verlangte von dem beklagten Land mehrfach, ua. mit Schreiben vom 5. Mai 2006 und zuletzt mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 seine Höhergruppierung in die VergGr. III BAT zum 1. April 2006. Das beklagte Land lehnte sein Begehren mit Schreiben vom 8. August 2006 und vom 16. November 2006 ab. Der Kläger werde erst zum 1. April 2007 in die VergGr. III BAT eingruppiert. Erst dann sei die sechsjährige Bewährungszeit in der Fallgr. 10a der VergGr. IVa BAT erfüllt.
Rz. 5
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, das beklagte Land müsse ihn ab dem 1. April 2006 nach der VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT vergüten. Die Voraussetzungen für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg lägen schon seit diesem Zeitpunkt vor. Zwar sei er zuletzt nicht in der Fallgr. 10 der VergGr. IVa BAT eingruppiert gewesen. Jedoch müssten Zeiten der Eingruppierung in die Fallgr. 10a dieser Vergütungsgruppe für den begehrten Bewährungsaufstieg mit berücksichtigt werden. Die Fallgr. 10a baue ausdrücklich auf der Fallgr. 10 derselben Vergütungsgruppe auf und umfasse deren Anforderungen. Ein Wechsel von einer Fallgruppe zur anderen dürfe bei unveränderter Tätigkeit nicht zu einer Verlängerung der tariflich vorgesehenen Bewährungszeit führen. Anderenfalls käme es zu dem von den Tarifvertragsparteien nicht gewollten Ergebnis, dass Beschäftigte der Fallgr. 10 gegenüber anderen, die durch Erfüllung des Heraushebungsmerkmals in die Fallgr. 10a eingruppiert seien, beim Bewährungsaufstieg ohne sachlichen Grund besser gestellt würden. Es erfolge auch keine spätere Kompensation dieses Nachteils, denn ein weiterer Aufstieg aus der VergGr. III BAT sei nicht vorgesehen. Es liege demnach hinsichtlich der Berücksichtigung von Bewährungszeiten in der Fallgr. 2c der VergGr. III eine unbewusste Tariflücke vor.
Rz. 6
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. April 2006 Vergütung nach der VergGr. III Teil I der Anlage 1a zum BAT zu zahlen.
Rz. 7
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe am 1. April 2006 weder das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III (Fallgr. 2c) noch das der VergGr. III (Fallgr. 2b) BAT erfüllt. Nach den Tarifregelungen komme es auf eine Bewährung in der Tätigkeit der jeweils benannten Fallgruppe an. Bei dem Kläger läge zum 1. April 2006 weder eine sechsjährige Bewährungszeit in der Fallgr. 10a der VergGr. IVa noch eine achtjährige Bewährungszeit in der Fallgr. 10 der VergGr. IVa BAT vor. Eine fallgruppenübergreifende Anrechnung von Tätigkeiten sähen die tariflichen Regelungen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts komme eine Anrechnung von Tätigkeitszeiten in einer höheren Fallgruppe nicht in Betracht. Gleiches gelte auch, wenn es sich um eine Tätigkeit in einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe handele.
Rz. 8
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger ist nicht bereits ab dem 1. April 2006 in die VergGr. III BAT eingruppiert. Zeiten seiner Tätigkeit, in denen er in der VergGr. IVa (Fallgr. 10a) BAT eingruppiert war, sind nicht als Bewährungszeit für den Fallgruppenbewährungsaufstieg nach VergGr. III (Fallgr. 2c) des Teils I der Anlage 1a zum BAT zu berücksichtigen.
Rz. 10
I. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung. Der nach seinem Wortlaut zeitlich nicht begrenzte Antrag ist nach dem Vorbringen des Klägers und im Hinblick auf die zwischen den Parteien unstreitig gegebenen Voraussetzungen einer Eingruppierung des Klägers in die VergGr. III BAT ab dem 1. April 2007 dahin zu verstehen, dass er die Eingruppierung in die VergGr. III BAT für das vorangegangene Jahr vom 1. April 2006 bis einschließlich des 31. März 2007 festgestellt wissen will.
Rz. 11
II. Die als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg des Klägers in die VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT zum 1. April 2006 liegen nicht vor.
Rz. 12
1. Die sich aus der arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung des BAT für die Ermittlung der Eingruppierung des Klägers maßgebenden Regelungen der Anlage 1a zum BAT lauten:
“Vergütungsgruppe IVb
21. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten.
…
Vergütungsgruppe IVa
10. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt.
(Besondere Leistungen sind z.B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.)
10a. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Fallgruppe 10 heraushebt.
…
Vergütungsgruppe III
2b. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10 heraushebt,
nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10a.
2c. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 21 heraushebt,
nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 10.
…”
Rz. 13
2. Der Kläger wird seit dem 1. April 1998 als technischer Angestellter beschäftigt und ist als solcher bei dem beklagten Land tätig. Er erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Fallgr. 10 der VergGr. IVa des Teils I der Anlage 1a zum BAT, die auf der VergGr. IVb (Fallgr. 21) BAT aufbaut. Weiterhin hob sich die Tätigkeit des Klägers von Anfang an gemäß den Anforderungen der Fallgr. 10a der VergGr. IVa BAT aus der Fallgr. 10 heraus. Da die weitere personenbezogene Anforderung der langjährigen praktischen Erfahrung nach dreijähriger Tätigkeit des Klägers aber erst im Jahre 2001 vorlag (vgl. etwa Senat 6. Juni 1984 – 4 AZR 218/82 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 90), war er seit dem 1. April 2001 in der Fallgr. 10a der VergGr. IVa BAT eingruppiert. Davon gehen beide Parteien übereinstimmend aus. Es entspricht auch dem Inhalt der Mitteilung des beklagten Landes vom 16. Februar 2001, der der Kläger nicht entgegengetreten ist. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats angenommen, dass eine pauschale Überprüfung ausreicht, soweit die Parteien die Tätigkeit des Klägers als unstreitig ansehen und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVa BAT als erfüllt erachten (vgl. 25. Januar 2006 – 4 AZR 613/04 – AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 – 4 AZR 371/03 – mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301).
Rz. 14
3. Hiervon ausgehend setzt die vom Kläger angestrebte Eingruppierung in die VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT ua. voraus, dass der Kläger sich acht Jahre in der VergGr. IVa (Fallgr. 10) BAT bewährt hat. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor.
Rz. 15
a) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT erfordert, dass sich der technische Angestellte “in VergGr. IVa Fallgruppe 10” acht Jahre bewährt hat. Diese Voraussetzung hatte der Kläger entgegen seiner Auffassung am 1. April 2005 nicht erfüllt. Er ist lediglich in der Zeit vom 1. April 1998 bis zum 31. März 2001 mit seiner Tätigkeit in VergGr. IVa (Fallgr. 10) BAT eingruppiert gewesen. Zeiten ab dem 1. April 2001, in denen er in der VergGr. IVa (Fallgr. 10a) BAT eingruppiert war, sind für die Bewährungszeit nicht zu berücksichtigen. Insoweit hat der Kläger keine Tätigkeit ausgeübt, die der für den Bewährungsaufstieg maßgebenden VergGr. IVa (Fallgr. 10) BAT entspricht.
Rz. 16
aa) Nach der Grundregel des § 22 BAT, dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen und der tariflichen Systematik ist für die Eingruppierung in eine VergGr. stets maßgebend, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer auszuüben hat. Wenn es in VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT heißt, “nach achtjähriger Bewährung in VergGr. IVa Fallgruppe 10”, wird damit Bezug genommen auf die Bewährung in einer ganz bestimmten Fallgruppe der Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung. Das setzt nach dem eindeutigen Tarifwortlaut voraus, dass der Angestellte in diese Fallgruppe eingruppiert ist (Senat 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 43, AP TVG § 1 Nr. 40 = EzA TVG § 1 Nr. 48; 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – AP BAT § 23b Nr. 1; 9. November 1983 – 4 AZR 420/82 – BAGE 43, 374, 377 f.; für Vergütungsgruppenzulagen 7. November 2001 – 4 AZR 711/00 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 32; 5. Mai 1999 – 4 AZR 313/98 – BAGE 91, 292, 296; 1. März 1995 – 4 AZR 986/93 – ZTR 1995, 313).
Rz. 17
Dies schließt es aus, dass der Angestellte die in der Ausgangsfallgruppe vorgesehene Bewährungszeit zurücklegen kann, wenn er zeitweise Tätigkeiten auszuüben hat, die einer anderen Fallgruppe zugeordnet sind. Der Fallgruppenbewährungsaufstieg setzt den Ablauf der Bewährungszeit in der jeweiligen Fallgruppe voraus. Eine Berücksichtigung von Zeiten in anderen Fallgruppen ist außerhalb der in § 23b BAT und § 23a BAT geregelten Fallgestaltungen nicht vorgesehen, auch wenn sie gleichwertig sein sollten. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei der Fallgruppe um eine solche handelt, die das Tätigkeitsmerkmal derjenigen Fallgruppe umfasst, aus der der Bewährungsaufstieg erfolgen soll. Denn insoweit sind der Sache nach wieder andere Fallgruppenbewährungsaufstiege vorgesehen, wie die VergGr. III (Fallgr. 2b) BAT zeigt. Angesichts dessen ist es nach dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung nicht möglich, Zeiten, während derer der Arbeitnehmer in einer höheren VergGr. (Senat 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – AP BAT § 23b Nr. 1) oder einer anderen Fallgr. derselben VergGr. eingruppiert war, als Bewährungszeiten anzuerkennen, auch wenn die eine Fallgruppe auf der anderen aufbaut. Die Tarifvertragsparteien haben eine Anrechnung wie die vom Kläger begehrte nicht für den Fallgruppenbewährungsaufstieg in § 23b BAT vorgesehen. Auch die Bewährungsaufstiegsfallgruppe sieht dies nicht vor. Die Bewährungszeit muss deshalb beim Fallgruppenbewährungsaufstieg in der im Tarifvertrag genannten Fallgruppe verbracht worden sein.
Rz. 18
bb) Danach liegen beim Kläger die Voraussetzungen für einen Fallgruppenbewährungsaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT nicht vor. Der Kläger war nicht acht Jahre lang in die VergGr. IVa (Fallgr. 10) BAT eingruppiert. Er erfüllt unstreitig seit dem 1. April 2001 nicht das Eingruppierungsmerkmal der Fallgr. 10, sondern dasjenige der Fallgr. 10a der VergGr. IVa BAT, das nach dem Spezialitätsprinzip (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen) das Eingruppierungsmerkmal der Fallgr. 10 verdrängt (Senat 5. Mai 1999 – 4 AZR 313/98 – BAGE 91, 292, 296). Die mit der Eingruppierung in die VergGr. IVa (Fallgr. 10) BAT verbundene Aussicht, nach achtjähriger Bewährung einen Fallgruppenbewährungsaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT vollziehen zu können, sind mit dem Fallgruppenwechsel entfallen (st. Rspr., Senat 7. November 2001 – 4 AZR 711/00 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 32).
Rz. 19
b) Aus § 23b BAT, der für den Fallgruppenaufstieg einschlägig ist, also nicht nur den Fallgruppenbewährungsaufstieg, sondern auch den Tätigkeitsaufstieg oder den sogenannten Zeitaufstieg erfasst, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Da § 23b BAT/BL durch den Verweis auf § 23a Satz 2 Nr. 6 BAT nur die Berücksichtigung von mit Teilzeitbeschäftigung belegten Zeiten regelt, ist die Anrechnung von Zeiten, während derer der Angestellte in einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe eingruppiert war, auf Bewährungszeiten beim Fallgruppenbewährungsaufstieg nicht geregelt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass für den Regelungsbereich des § 23b BAT Zeiten, während derer der Angestellte in einer anderen Fallgruppe derselben Vergütungsgruppe eingruppiert war, auf die Bewährungszeit nicht anzurechnen sind (Senat 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – AP BAT § 23b Nr. 1).
Rz. 20
c) Die Zeiten vom 1. April 2001 bis einschließlich zum 31. März 2006 sind entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb zu berücksichtigen, weil die Interessenlage ähnlich derjenigen sei, wie sie in § 23a Satz 2 Nr. 5 Buchst. a BAT geregelt ist. Nach dieser Vorschrift werden auf die vorgeschriebene Bewährungszeit zwar Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war, es muss sich aber nach § 23a Satz 1 BAT zusätzlich um einen Bewährungsaufstieg aus Vergütungsgruppen mit Tätigkeitsmerkmalen handeln, die mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnet sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zudem haben die Tarifvertragsparteien im Gegensatz zum Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT bei den mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen beim Fallgruppen(bewährungs)aufstieg lediglich die entsprechende Anwendung des § 23a Satz 2 Nr. 6 BAT vorgesehen. Daraus ist zu folgern, dass andere Zeiten nicht anzurechnen sind (Senat 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – AP BAT § 23b Nr. 1). Hinzu kommt, dass dem § 23a BAT seit Einfügung des § 23b BAT am 1. Januar 1988 kein allgemeiner Rechtsgedanke mehr entnommen werden kann, der dem tariflichen Sinn und Zweck des Bewährungsaufstiegs und dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung des BAT entspricht (Senat 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – aaO; in Abgrenzung zu 9. November 1983 – 4 AZR 420/82 – BAGE 43, 374, 379).
Rz. 21
Deshalb lässt sich mit dem Landesarbeitsgericht und entgegen der Auffassung des Klägers aus § 23a Satz 2 Nr. 5 BAT und § 23b BAT nur folgern, dass eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten in anderen als den genannten Sachverhalten zu unterbleiben hat. § 23b BAT verdeutlicht vielmehr, dass es nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nur in bestimmten Fallgestaltungen zu einer Anrechnung kommen soll. Bei § 23b BAT, der durch § 1 Nr. 4 des 59. Änderungstarifvertrages (ÄndTV) ab 1. Januar 1988 in den BAT eingefügt worden ist, handelt es um einen ersten Teilansatz, allgemeine Regeln für den Fallgruppenaufstieg tarifvertraglich zu formulieren. Dabei ist es bislang verblieben. Da die Grenzen für Fallgruppenaufstiege, wie schon ihr Name ausweist, typischerweise enger gezogen sind, gilt der jeweilige Aufstieg im Regelfall nur für die einem bestimmten Tätigkeitsmerkmal, also einer bestimmten Fallgruppe, unterfallende Tätigkeit. Diese Begrenzungen sind, da bewusst vereinbart, von den Gerichten zu beachten. Das gilt auch für einen Wechsel zwischen möglicherweise “artverwandten” Tätigkeiten (GKÖD/Fieberg Bd. IV Stand März 2005 § 23b Rn. 10).
Rz. 22
4. Bei der Nichtanrechnung der Tätigkeit in der Fallgr. 10a der VergGr. IVa BAT für den Fallgruppenaufstieg in die VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT handelt es sich nicht um eine unbewusste Tariflücke, die es den Gerichten erlauben könnte, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des Tarifvertrages heraus zu schließen. Die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu “schaffen”. Das wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie (st. Rspr., etwa Senat 15. Juni 1994 – 4 AZR 330/93 – BAGE 77, 94, 101; 14. April 1999 – 4 AZR 189/98 – BAGE 91, 163, 173 f.).
Rz. 23
a) Eine bewusste Tariflücke ist anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien eine regelungsbedürftige Frage erkennbar gewollt ungeregelt lassen und dies in einer entsprechenden Auslassung seinen Ausdruck findet, wobei die Unterlassung der Regelung ihren Grund auch darin haben kann, dass die Tarifvertragsparteien sich über die betreffende Frage nicht haben einigen können (Senat 26. August 1987 – 4 AZR 146/87 – AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 138; 29. August 1984 – 4 AZR 309/82 – BAGE 46, 292, 298; diesen Aspekt übersieht Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 11 Rn. 164 in seiner Kritik der Entscheidung des Senats vom 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – AP BAT § 23b Nr. 1).
Rz. 24
b) Wegen des differenzierten Systems des Bewährungsaufstiegs im BAT ist von einer unbewussten Lücke nicht auszugehen. Es handelt sich bei § 23b BAT ersichtlich um eine unvollständige Regelung, deren Vervollständigung nicht Sache der Gerichte, sondern der Tarifvertragsparteien ist. Die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der Entscheidungen des Senats vom 9. November 1983 (– 4 AZR 420/82 – BAGE 43, 374), vom 1. März 1995 (– 4 AZR 986/93 – ZTR 1995, 313) und vom 24. September 1997 (– 4 AZR 565/96 – AP BAT § 23b Nr. 1), die eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten in anderen als der genannten Fallgruppe verneint haben, gerade keine umfassende Regelung geschaffen, wonach eine Anrechnung von Zeiten über die im Tarifvertrag speziell genannten Fallgruppen erfolgen kann. § 23b BAT, der den Fallgruppenaufstieg regelt, ist mit Wirkung ab 1. Januar 1988 in den BAT eingefügt worden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben die Tarifvertragsparteien die Entscheidung des Senats vom 24. September 1997 (– 4 AZR 565/96 – aaO) nicht zum Anlass genommen, in die mit Wirkung zum 1. Januar 1991 durch den 66. ÄndTV vom 24. April 1991 eingeführten Fallgr. 10 bis 10c der VergGr. IVa BAT, in die Fallgr. 2b und 2c der VergGr. III BAT oder in § 23b BAT eine Regelung über die Anrechnung von Tätigkeitszeiten in Aufbaufallgruppen innerhalb derselben Vergütungsgruppe beim Bewährungsaufstieg aufzunehmen.
Rz. 25
Diese durch die Tarifvertragsparteien in § 23b BAT bewusst gesetzten Grenzen sind durch die Gerichte zu beachten. Die Tarifvertragsparteien sind gehalten, die weiteren allgemeinen Regeln für die Anrechnung von Zeiten beim Fallgruppenaufstieg tarifvertraglich zu vereinbaren. Gerade weil die Fallgruppenaufstiege sich anders als der Bewährungsaufstieg nach § 23a BAT nicht aus einem Guss entwickelt haben, sondern nach und nach in unterschiedlicher Form in einzelnen Eingruppierungstarifverträgen eingeführt wurden (GKÖD/Fieberg Bd. IV § 23b Rn. 1), ist es dem Senat versagt, die Tariflücke mittels Lückenausfüllung zu schließen (Senat 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – AP BAT § 23b Nr. 1).
Rz. 26
5. Die Tarifregelung ist weder sachwidrig noch willkürlich. Die Tarifvertragsparteien haben bei der Gestaltung des Fallgruppenbewährungsaufstiegs in die VergGr. III (Fallgr. 2c) BAT und die VergGr. III (Fallgr. 2b) BAT eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde gelegt. Sie konnten davon ausgehen, dass derjenige Angestellte, der eine Tätigkeit nach der VergGr. IVa (Fallgr. 10) BAT ausübt, schon über praktische Erfahrungen verfügt. Denn bereits die VergGr. IVb (Fallgr. 21) BAT, auf die die Heraushebungsgruppe IVa (Fallgr. 10) BAT aufbaut, setzt eine sechsmonatige Berufsausübung voraus. Weiterhin sind nach der VergGr. IVa (Fallgr. 10) BAT “besondere Leistungen” als Heraushebungsmerkmal erforderlich, die ua. besondere praktische Erfahrungen voraussetzen. Die Tarifvertragsparteien konnten davon ausgehen, dass derjenige Angestellte, der das Heraushebungsmerkmal der “besonderen Schwierigkeit und Bedeutung” der VergGr. IVa (Fallgr. 10a) BAT erfüllt, bereits über eine längere praktische Erfahrung iSd. Vergütungsgruppe verfügt. Deshalb konnten sie des Weiteren annehmen, bei Übernahme einer Tätigkeit, die die tätigkeitsbezogenen Anforderungen der VergGr. IVa (Fallgr. 10a) BAT erfüllt, lägen zugleich die personenbezogenen Anforderungen vor, namentlich die langjährige praktische Erfahrung. Dann kann es bei einer unveränderten Tätigkeit des Angestellten regelmäßig nicht zuerst zu einer Eingruppierung in die VergGr. IVa (Fallgr. 10) BAT kommen, der erst später der Fallgruppenwechsel in die Fallgr. 10a folgt. Wenn dies im Einzelfall einmal anders ist und es zu einem späteren Fallgruppenbewährungsaufstieg kommt, ist die gesamte Tarifregelung deshalb weder sachwidrig noch willkürlich (BAG 23. Februar 2000 – 10 AZR 21/99 –). Der typisierend gebildete Wille der Tarifvertragsparteien bleibt maßgeblich.
Rz. 27
III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat der Kläger zu tragen.
Unterschriften
Bepler, Creutzfeldt, Treber, v. Dassel, Redeker
Fundstellen