Entscheidungsstichwort (Thema)
Außenwohngruppe
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erziehung in Außenwohngruppen ist nach dem Kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche der Heimerziehung gleichgestellt.
2. Der Leiter einer Außenwohngruppe ist daher wie ein Gruppenleiter zu vergüten.
3. Von dem Beklagten behauptete übereinstimmende subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien können nur dann bei der Tarifvertragsauslegung berücksichtigt werden, wenn sich für sie Anhaltspunkte im Tarifwortlaut oder Tarifzusammenhang ergeben. Eine Verfahrensrüge wegen Nichteinholung einer Auskunft der Tarifvertragsparteien ist regelmäßig unbegründet.
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger verlangt für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis 31. März 1992 die Zahlung der Vergütungsdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen V b und IV b Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum Kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (KAT-NEK). Er trat aufgrund des am 28. September 1990 geschlossenen Arbeitsvertrages in die Dienste des Rechtsvorgängers des Beklagten. Von Oktober 1990 bis 31. März 1992 war er bei dem Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach den bei dem Beklagten bestehenden Tarifverträgen. Der Kläger erhielt zunächst Vergütung nach der VergGr. V c Fallgruppe a Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK. Seit dem 1. Januar 1991 erhielt er für die Gruppenleitung in der Familiengruppe eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen V c und V b. Der Kläger hat eine abgeschlossene Ausbildung als Kunsttherapeut und Pädagoge. Er betreute gemeinsam mit seiner Ehefrau rund um die Uhr eine Gruppe von Kindern mit körperlichen, seelischen oder geistigen Störungen im Rahmen einer Außenwohngruppe in Form des betreuten Wohnens. Er war für die Betreuung der Kinder für einen Tagesabschnitt verantwortlich und hatte die volle Versorgung und andere Betreuungsmöglichkeiten (Schule, Spielen u. a.) für die Kinder zu organisieren.
Er machte mit Schreiben vom 13. Februar 1992 Vergütung der VergGr. IV b Fallgruppe b/ee Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK rückwirkend ab 1. Januar 1991 geltend. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 26. Februar 1992 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei als Gruppenleiter einer Familiengruppe Leiter einer Gruppe im Sinne der VergGr. IV b Fallgruppe b/ee (a.F.) Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK. Das ergebe sich bereits aus den Protokollnotizen Nr. 8, 16 und 22 zu Abt. 22. Danach sei ein Gruppenleiter auch derjenige, der eine Wohngruppe ständig verantwortlich leite. Die von ihm und seiner Ehefrau betreute Außenwohngruppe sei auch eine Gruppe im tariflichen Sinne. Auf die Anzahl der betreuten Kinder komme es nicht an. Er sei Leiter einer Gruppe. Nach der Protokollnotiz Nr. 16 zu Abt. 22 sei als Gruppe im tariflichen Sinne eine ständige betriebliche Organisationsform zu bezeichnen. Er habe die Außenwohngruppe als separate Organisationseinheit mit mehreren zu betreuenden Kindern und seiner Ehefrau als unterstellter Mitarbeiterin zu organisieren und verantwortlich zu leiten gehabt. Insbesondere sei er gegenüber seiner Ehefrau weisungsbefugt gewesen. Damit erfülle er auch die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgruppe a Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK. Hierauf komme es aber ohnehin nicht an, weil die VergGr. IV b Fallgruppe b/ee Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK nicht auf die VergGr. V b Fallgruppe a Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK aufbaue. Das ergebe sich aus TOP 1 Ziff. 4 der Protokollnotiz vom 4. Oktober 1991 über das 36. Gespräch der "Kleinen Tarifkommission" für den Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien, wonach die VergGr. IV b Fallgruppe b/ee gegenüber VergGr. V b Fallgruppe a die speziellere Fallgruppe für Gruppenleiter in Erziehungsheimen im Sinne der Protokollnotiz Nr. 8 sei.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die VergGr. IV b Fallgruppe b/ee keine Sonderregelung für die A Anstalten in H . Diese Einschränkung lasse sich weder aus dem Wortlaut des Tarifvertrages entnehmen, noch sei dies Wille der Tarifkommission gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 2.174,42 DM
brutto zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle nicht die tariflichen Voraussetzungen der VergGr. IV b Fallgruppe b/ee Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK. Allein die Erziehung einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen stelle noch keine Gruppenleitertätigkeit dar. Hierzu fehle es an der Leitungsfunktion. Der Kläger habe originär-erzieherische Aufgaben wahrgenommen. In Außenwohngruppen und in der Form des betreuten Wohnens könne nur dann von einem Leiter einer Gruppe in einem Erziehungsheim gesprochen werden, wenn diese Gruppe zahlenmäßig einer Gruppe in einem Erziehungsheim entspreche und dem Gruppenleiter mindestens zwei Mitarbeiter unterstellt seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger habe eine Kleingruppe partnerschaftlich mit seiner Ehefrau betreut. Die VergGr. IV b Fallgruppe b/ee Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK gelte ausschließlich für die A Anstalten in H . Die Tarifvertragsparteien hätten es lediglich verabsäumt, diese Einschränkung ausdrücklich aufzunehmen. Darüber hinaus könne eine Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe nur erfolgen, wenn auch die Voraussetzungen der VergGr. V b Fallgruppe a Abt. 22 Abschn. a der Anlage 1 a zum KAT-NEK erfüllt seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte verfolgt mit seiner Revision den Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten Vergütung nach VergGr. IV b Fallgruppe b/ee verlangen.
1.a) Nach § 22 Abs. 2 KAT-NEK richtet sich die Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach den Tätigkeitsmerkmalen, die der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsgruppe erfüllen. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Dabei ist jeder Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 6 KAT-NEK). Zum Begriff des Arbeitsvorgangs gelten im wesentlichen dieselben Grundsätze wie zum Bundes-Angestelltentarifvertrag, da der Wortlaut der Tarifverträge einander entspricht (BAG Urteil vom 18. März 1987 - 4 AZR 244/86 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Kirchendienst).
b) Die Tätigkeit des Klägers umfaßt einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Ziel und Zweck der Tätigkeit des Klägers ist die Betreuung von Kindern mit körperlichen, seelischen oder geistigen Störungen rund um die Uhr. Diese Tätigkeit läßt sich nicht aufspalten in "Pflegen, Erziehen, Spielen" usw., vielmehr wird die ganzheitliche Betreuung verlangt. Dies ergibt sich auch daraus, daß die einzelnen Vergütungsgruppenmerkmale an eine ganzheitlichen Betreuung anknüpfen.
2. Damit hängt die Eingruppierung ab von der Anlage 1 a zum KAT-NEK Abteilung 22.
a) Die in Betracht kommenden Vergütungsgruppenmerkmale (der maßgeblichen Fassung) lauten:
"Abschnitt a
Erziehungsheime, Wohnheime (Internate) von Be-
rufsbildungswerken sowie von Werkstätten für Be-
hinderte, Kindertagesstätten
...
Vergütungsgruppe V b
a) Erzieherinnen, Erzieher, Heilerzieherinnen und
Heilerzieher mit staatlicher Anerkennung sowie
sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwer-
tiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-
sprechende Tätigkeiten ausüben, denen die ver-
antwortliche Leitung einer oder mehrerer Grup-
pen ausdrücklich übertragen ist, wenn ihnen
mindestens ein Angestellter ständig unter-
stellt ist (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1 und 3)
...
Vergütungsgruppe IV b
a) Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher An-
erkennung und sonderpädagogischer Zusatzaus-
bildung, Heilerzieherinnen, Heilerzieher,
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungs-
pfleger mit staatlicher Anerkennung sowie son-
stige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechen-
de Tätigkeiten ausüben, denen die verantwort-
liche Leitung einer oder mehrerer Gruppen aus-
drücklich übertragen ist, wenn ihnen minde-
stens drei Angestellte ständig unterstellt
sind (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1, 3 und 12)
b) Angestellte
...
ee) als Leiterinnen und Leiter einer Gruppe in
einem Erziehungsheim (Hierzu Protokollnotizen
Nr. 1 und 8)
...
Vergütungsgruppe IV a
a) Angestellte der Vergütungsgruppe IV b Fall-
gruppe a als Gruppenleiter (Hierzu Protokoll-
notizen Nr. 1 und 16)
...
Protokollnotizen Abteilung 22
...
Nr. 8 Erziehungsheime im Sinne dieses
Tätigkeitsmerkmals sind Heime, in denen
überwiegend behinderte Kinder, Jugendliche
oder Erwachsene im Sinne der §§ 39 und 72
BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit
wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
ständig untergebracht sind. Dem
Erziehungsheim sind gleichgestellt
Einrichtungen, in denen Hilfe zur
Erziehung nach dem § 34 des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (KJHG) gewährt wird
(Erziehung in Außenwohngruppen und in der
Form des betreuten Wohnens).
...
Nr. 16 Als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter
gilt, wer eine Lerngruppe, Fachgruppe, Ar-
beitsgruppe (WfB), einen Lehrgang der vor-
beruflichen Förderung, Findung oder Erpro-
bung, einen Eingangs- und Trainingsbereich
(WfB), eine Internats- bzw. Wohnheimgruppe
ständig verantwortlich leitet (Gruppe ist
hier als eine ständige betriebliche Orga-
nisationsform zu bezeichnen).
..."
b) In Abteilung 22 ist die Eingruppierung geregelt für Arbeitnehmer, die Erziehung und Ausbildung in Einrichtungen für Behinderte im Sinne von §§ 39 und 72 BSHG, § 58 AFG vornehmen und für Arbeitnehmer, die Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten betreuen.
Diese Voraussetzungen sind gegeben. Hierzu zählen nach § 39 BSHG Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind sowie nach § 72 BSHG Personen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen. Die Parteien sind ohne weiteres von dem Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale ausgegangen. Es lassen sich aber auch Rückschlüsse auf das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale aus dem Arbeitsvertrag und den Arbeitsbeschreibungen ziehen, so daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
c) Für die Eingruppierung kommt der Abschnitt a in Betracht. Dort ist die Eingruppierung von Arbeitnehmern in Erziehungsheimen, Wohnheimen (Internate), von Berufsbildungswerken sowie von Werkstätten für Behinderte geregelt. Der Kläger ist in einem Erziehungsheim im Sinne des Tarifvertrages tätig. In der zitierten Protokollnotiz Nr. 8 zum Abschnitt a ist der Begriff des Erziehungsheimes bestimmt. Dem Erziehungsheim gleichgestellt sind Einrichtungen, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes gewährt wird (Erziehung in Außenwohngruppen und in der Form des betreuten Wohnens). Die Protokollnotiz Nr. 8 wird zwar nur im Zusammenhang mit den einzelnen Vergütungsgruppen zitiert, aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs müssen die Tarifvertragsparteien aber auch die gemeinsame Überschrift der Vergütungsgruppen entsprechend verstanden haben.
3. Der Tarifvertrag kennt aufeinander aufbauende Fallgruppen in VergGr. V c Fallgruppe a, V b Fallgruppe a und IV b Fallgruppe a.
a) In VergGr. V c Fallgruppe a sind eingruppiert Erzieher mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit. In VergGr. V b Fallgruppe a ist eine Qualifizierung subjektiv erfolgt durch die Aufnahme von Heilerziehern usw. und objektiv durch die verantwortliche Leitung einer Gruppe. Hieraus werden die Arbeitnehmer nach VergGr. IV b Fallgruppe a objektiv herausgehoben durch die Zahl der Unterstellten.
b) Ob die Voraussetzungen der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen gegeben sind, kann dahinstehen. Der Tarifvertrag hat für bestimmte Arbeitnehmer Sondergruppen geschaffen, die nach dem Grundsatz der Spezialität vorgehen.
4. Der Kläger erfüllt die Merkmale der speziellen VergGr. IV b Fallgruppe b/ee.
a) Der Kläger ist streitlos Angestellter.
Erziehungsheime sind nach der in Bezug genommenen Protokollnotiz Nr. 8 Einrichtungen, in denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes gewährt wird. Die Außenwohngruppen werden den Erziehungsheimen gleichgestellt.
Eine Gruppe ist eine Mehrzahl von Menschen, die nach gleichen Merkmalen zusammengefaßt werden können (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1986, Stichwort: Gruppe, S. 591 und Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 12. Aufl., Stichwort: Gruppe, S. 462). Auf die Größe der Gruppe kommt es nicht an. Vom Wortsinn kann eine Gruppe auch aus zwei Menschen bestehen, zumal zum Begriffsmerkmal eine "kleine Anzahl" genügt.
Leiter der Gruppe ist derjenige, der die Gruppe verantwortlich führt. Auch das trifft auf den Kläger zu. Seine Leitungstätigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß seine Ehefrau mitarbeitet. Der Arbeitsvertrag ist mit dem Kläger geschlossen.
b) Die Revision rügt zu Unrecht, daß die VergGr. IV b Fallgruppe b/ee nur für die A Anstalten in H geschaffen worden sei. Für eine derartige Einschränkung lassen sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages und seinem Zusammenhang keine Anhaltspunkte entnehmen, was der Beklagte auch selbst einräumt.
Soweit die Revision eine Verfahrensrüge erhebt, daß das Landesarbeitsgericht eine Auskunft der Tarifvertragsparteien hätte einholen müssen, daß sie mit dieser Fallgruppe davon ausgegangen seien, nur eine Sonderregel für die A Anstalten zu schaffen, ist die Rüge unbegründet. Subjektive Vorstellungen der Tarifvertragsparteien sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Tarifwortlaut einen Niederschlag gefunden haben (BAG Urteil vom 30. September 1971 - 5 AZR 123/71 - AP Nr. 121 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 25. August 1982, BAGE 39, 321, 328 = AP Nr. 55 zu § 616 BGB; BAG Urteil vom 12. September 1984, BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAG Urteil vom 25. November 1987 - 4 AZR 403/87 - AP Nr. 18 zu § 1 TVG Auslösung). Dies folgt aus der Methodik der Tarifauslegung. Tarifverträge enthalten Rechtsnormen. Die Normunterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsinhalt die Normen haben. Sie können nicht auf Auskünfte bei ihren Koalitionen verwiesen werden. Sofern Normunterworfene nicht zu Objekten heruntergestuft werden sollen, müssen die Normen aus Wortlaut und Zusammenhang unter Berücksichtigung ihrer Geschichte verständlich sein.
c) Ebenso ungerechtfertigt ist der Angriff der Revision, daß neben den Merkmalen zu b/ee zusätzlich die Aufbaufallgruppen nach a vorliegen müßten. Aus der Systematik des Tarifvertrages ergeben sich dafür keine Anhaltspunkte. Wortlaut, Zusammenhang, Aufbau und Anordnung der Fallgruppen zeigen, daß die von dem Kläger in Anspruch genommene Fallgruppe außerhalb der Aufbaufallgruppen steht.
d) Soweit die Revision schließlich rügt, die Wertigkeit der Tätigkeiten zueinander werde verschoben, ist dies unbeachtlich. Es steht im Beurteilungsspielraum der Tarifvertragsparteien, welches Wertigkeitssystem sie schaffen.
5. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Schaub Schneider Dr. Wißmann
Wiese Schamann
Fundstellen
BB 1994, 1224 |
DB 1994, 2402 (LT3) |
NZA 1995, 239 |
AP § 1 TVG Tarifverträge Kirchen (LT1-3), Nr 2 |
EzBAT §§ 22, 23 BAT F 2, VergGr IVb Nr 2 (LT1-3) |