Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariflicher Zuschlag für Nacht-. Sonntags- und Feiertagsarbeit
Leitsatz (redaktionell)
Zum Stundenlohn gem. § 14 Nr. 1 des Manteltarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 07.07.2003 gehört auch die IHK-Zulage nach § 3 Ziff. 1.3 des Entgelttarifvertrags für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin.
Normenkette
Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7. Juli 2003 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2004 § 14 Ziff. 1; Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 7. Juli 2003 i.d.F. des Änderungstarifvertrages vom 12. Februar 2004 § 3 Ziff. 1.3, § 7 Ziff. 2
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 08.06.2005; Aktenzeichen 9 Sa 550/05) |
ArbG Berlin (Urteil vom 02.12.2004; Aktenzeichen 41 Ca 15438/04) |
Tenor
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 8. Juni 2005 – 9 Sa 550/05 – insoweit aufgehoben, als es der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. Dezember 2004 – 41 Ca 15438/04 – stattgegeben hat.
- Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts wird auch insoweit zurückgewiesen.
- Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 22. Mai 1991 als Wachinspektor und seit dem 1. November 1996 als IHK-Werkschutzfachkraft beschäftigt. In § 4 des Arbeitsvertrages vom 24. Oktober 1996 ist bestimmt:
“Sonn-, Feiertags-, Mehrarbeit
Der AN erhält Zuschläge auf den jeweiligen Gesamt-Stundenlohn gemäß jeweils gültigem Manteltarifvertrag. …”
§ 20 Ziff. 1 dieses Arbeitsvertrages lautet:
“Schlussbestimmungen
1. Grundlage dieses Arbeitsvertrages sind der jeweils gültige Lohn- und Manteltarifvertrag bzw. bestehende Haustarifverträge und Betriebsvereinbarungen.”
Die Beklagte hat seit 1980 Haustarifverträge mit der ÖTV und der DAG abgeschlossen. Sie kündigte die Haustarifverträge zum Ende des Jahres 1999. Mit Wirkung zum 1. April 2004 trat sie dem Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. (BDWS), Landesgruppe Berlin bei. Dieser hatte mit der Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Berlin, am 7. Juli 2003 mit Geltung ab 1. August 2003 einen Manteltarifvertrag und einen Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin (MTV 2003 und ETV 2003) sowie am 12. Februar 2004 mit rückwirkender Geltung ab 1. August 2003 einen auf den MTV 2003 und ETV 2003 bezogenen Änderungstarifvertrag geschlossen. Mit Wirkung ab 1. April 2004 wurden der MTV 2003 und der ETV 2003 für allgemeinverbindlich erklärt. In § 3 ETV 2003 ist ua. bestimmt:
§ 3 Löhne in Euro
1. |
Objekt-/Werkschutz (Separat) |
|
1.1 |
Sicherheitskraft mit Beschulung nach Unterrichtsverfahren |
5,25 |
1.2 |
… |
|
1.3 |
Sicherheitskraft als Werkschutzfachkraft (IHK-Abschluss) erhält, sofern der Auftraggeber diese Qualifikation fordert und bezahlt, eine Zulage pro Stunde in Höhe von |
2,19. |
§ 14 Ziff. 1 MTV 2003 lautet:
§ 14 Zuschläge
1. Neben dem Stundenlohn sind folgende Zuschläge zu zahlen
a) für Arbeitnehmer, die vor dem 18. Juli 2003 Zuschläge gemäß dieser Ziffer 1a) erhalten haben
für Nachtarbeit |
von 23.00 bis 6.00 Uhr |
20 % |
für Sonntagsarbeit |
von 0.00 bis 24.00 Uhr |
50 % |
für Feiertagsarbeit |
von 0.00 bis 24.00 Uhr |
100 % |
|
(auch 24. und 31. Dezember von 16.00 – 24.00 Uhr). |
Der Kläger wurde von der Beklagten bis März 2004 entsprechend den Haustarifverträgen vergütet, zuletzt auf der Grundlage der zum Ende 1999 gekündigten Haustarifverträge mit einem Stundenlohn von 9,88 Euro, soweit er als IHK-Werkschutzfachkraft eingesetzt wurde. Ab April 2004 vergütete die Beklagte den Kläger nach dem ETV 2003, dh. der Kläger erhielt den Stundenlohn von 5,25 Euro zuzüglich der IHK-Zulage von 2,19 Euro bei Einsatz als IHK-Werkschutzfachkraft. Die Zuschläge gem. § 14 MTV 2003 berechnete sie auf der Grundlage des Stundenlohns von 5,25 Euro (ohne Einbeziehung der IHK-Zulage).
Mit seiner Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers auf der Grundlage eines Stundenlohns von 9,88 Euro abzurechnen habe und hat darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütungsdifferenz in Höhe von insgesamt 4.778,35 Euro nebst Zinsen beantragt. Er hat vertreten, dass ihm die Vergütung auf der Grundlage eines Stundenlohns von 9,88 Euro über den 1. April 2004 hinaus auf Grund einer einzelvertraglichen Vereinbarung zustehe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Kläger tarifgerecht gemäß den Regelungen des MTV 2003 und ETV 2003 vergütet werde. Die Auslegung der Tarifverträge ergebe, dass die Zuschläge gem. § 14 MTV 2003 nur auf den Stundengrundlohn ohne die Zuschläge gem. § 3 ETV 2003 zu zahlen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage nur iHv. 599,16 Euro nebst Zinsen stattgegeben, dh. iHv. 568,50 Euro als Differenz für die Zuschläge gem. § 14 MTV 2003 wegen der Einbeziehung der IHK-Zulage von 2,19 Euro und iHv. 30,66 Euro für 14 Stunden im April 2004, für die die Beklagte die IHK-Zulage nicht gezahlt hat. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten stattgegeben, soweit die Beklagte zur Zahlung von 568,50 Euro nebst den darauf entfallenden Zinsen verurteilt worden ist, dh. es hat dem Kläger im Ergebnis nur den Betrag von 30,66 Euro als IHK-Zulage für April 2004 zuerkannt. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet.
I. Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch die Vergütungsdifferenz in Höhe von 568,50 Euro zu, weil bei der Berechnung der Zuschläge auf den Stundenlohn gem. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 die IHK-Zulage gem. § 3 Ziff. 1.3 ETV 2003 einzubeziehen ist.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden auf Grund der Bezugnahmeklausel in § 20 Ziff. 1 des Arbeitsvertrages von 1996 der MTV und ETV 2003 Anwendung.
2. Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 14 Ziff. 1 MTV 2003 iVm. § 3 Ziff. 1.3 ETV 2003 als Anspruchsgrundlage für die zusätzlich geltend gemachten Zuschläge nicht in Betracht komme, weil bei der Auslegung der tariflichen Regelung nach den einschlägigen Auslegungskriterien “durchgreifende Zweifel” blieben und die tarifliche Regelung somit gegen das Gebot der Normenklarheit verstieße.
3. Dem folgt der Senat nicht. Die hier einschlägigen tariflichen Regelungen verletzen nicht wegen fehlender Justiziabilität das Gebot der Normenklarheit (vgl. dazu BAG 26. April 1966 – 1 AZR 242/65 – BAGE 18, 278; 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – BAGE 51, 59). Ein Verstoß gegen das Gebot der Normenklarheit liegt nur vor, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel am Norminhalt verbleiben (zum insoweit vergleichbaren § 305c Abs. 2 BGB: BAG 17. Januar 2006 – 9 AZR 41/05 – AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 40, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ergibt die Auslegung, dass bei der Berechnung der Zuschläge auf den Stundenlohn gem. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 die IHK-Zulage iHv. 2,19 Euro pro Stunde einzubeziehen ist. Deshalb steht dem Kläger auch der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte rechnerisch unstreitige Differenzbetrag für Zuschläge iHv. 568,50 Euro zu.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen (zB Senat 30. Mai 2001 – 4 AZR 269/00 – BAGE 98, 35 mwN; 7. Juli 2004 – 4 AZR 433/03 – BAGE 111, 204).
b) Schon der Tarifwortlaut spricht dafür, dass die IHK-Zulage gem. § 3 Ziff. 1.3 ETV 2003 Teil des zuschlagspflichtigen Stundenlohns gem. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 ist. Bezugsgröße für die Zuschläge ist der Stundenlohn. Zwar enthält § 14 Ziff. 1 MTV 2003 nur die Formulierung, dass “neben dem Stundenlohn” die Zuschläge zu zahlen sind. Da es aber an einer anderweitigen Regelung zur Bezugsgröße für die Zuschläge fehlt, ist damit der “Stundenlohn” als Bezugsgröße für die Zuschläge bestimmt. Davon gehen auch die Vorinstanzen ebenso wie die Parteien stillschweigend aus.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist Stundenlohn in Abgrenzung zu anderen Lohnarten der “Lohn, der nach Arbeitsstunden bemessen wird” (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.; vgl. auch Wahrig Deutsches Wörterbuch 2000 “Lohn für die in einer Stunde geleistete Arbeit”).Die IHK-Zulage gem. § 3 Ziff. 1.3 ETV 2003 ist ein Lohnbestandteil, der pro Stunde gewährt wird. Somit ist sie nach dem allgemeinen Sprachgebrauch dem Stundenlohn iSd. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 zuzurechnen.
c) Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung bestätigt diese Auslegung.
aa) § 3 ETV 2003, auf den § 15 MTV 2003 ausdrücklich zur Höhe des Arbeitsentgelts verweist, hat die Überschrift “Löhne in Euro”, wobei es sich bei den nachfolgend ausgewiesenen Beträgen gem. § 6 Satz 1 ETV 2003 um die Löhne pro Stunde handelt. § 3 ETV 2003 weist zum einen Stundenlöhne für bestimmte Grundtätigkeiten in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen aus (zB Objekt-/Werkschutz, Revierdienst/Interventionsstelle, Kontrolleur/Inspektor, Veranstaltungsdienst) und darüber hinaus innerhalb der verschiedenen Tätigkeitsbereiche zahlreiche zusätzliche Zulagen, die sich nach speziellen Aufgaben, Qualifikationen oder sonstigen Umständen richten. Der Umstand, dass § 14 MTV 2003 als Bezugsgröße für die Zuschläge auf den Stundenlohn verweist und dass in § 3 ETV 2003 die Zulagen als pro Stunde zu zahlender Lohn ausgewiesen sind, spricht dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Zulagen als Teil des Lohns iSv. § 3 ETV 2003 und somit als Teil des Stundenlohns iSv. § 14 Ziff. 1 MTV 2003 angesehen haben.
bb) Auch andere Regelungen des Tarifwerkes verdeutlichen, dass die Zulagen als Teil des Lohns bzw. Stundenlohns anzusehen sind. So lautet § 6 Satz 1 ETV 2003: “Bei den Löhnen gemäß § 3 dieses Entgelttarifvertrages handelt es sich um Bruttolöhne oder -lohnbestandteile pro Stunde.” Damit werden die in § 3 ETV 2003 aufgeführten Zulagen ausdrücklich als stundenbezogene Lohnbestandteile bezeichnet. Der gleiche tarifliche Sprachgebrauch zeigt sich in § 15 Ziff. 3 MTV 2003: “Aus der nachvollziehbaren Abrechnung müssen die Höhe des Lohnes, die geleisteten Arbeitsstunden und alle Zuschläge, eventuelle Sonderzahlungen sowie die gesetzlichen Abzüge hervorgehen.” Weil in dieser Regelung die Zulagen anders als die Zuschläge nicht aufgezählt werden, werden sie offensichtlich als Teil des Lohns angesehen.
cc) Für die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses spricht weiter, dass die Tarifvertragsparteien zwischen den Begriffen “Lohn/Stundenlohn” und “Stundengrundlohn” unterschieden haben, wobei sie unter Letzterem den Tarifstundenlohn ohne Zulagen verstehen. So wird in der Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Satz 1 ETV 2003 das tarifliche Entgelt ausdrücklich definiert als “Stundengrundlohn zzgl. aller tariflichen Zulagen und Zuschläge” und die Besitzstandsregelung in § 7 Ziff. 2 Satz 2 ETV 2003 bezieht sich ausdrücklich auf den bisher gewährten “Stundengrundlohn”. Auch in der Protokollnotiz 3 zu §§ 3, 7 ETV 2003 ist wiederholt ausdrücklich vom “Stundengrundlohn” die Rede, der die Zulagen gem. § 3 ETV 2003 nicht umfasst. Wenn also die Tarifvertragsparteien zwischen Stundenlohn und Stundengrundlohn unterscheiden und in § 14 Ziff. 1 MTV 2003 anders als in anderen Regelungen nicht auf den Stundengrundlohn abstellen, muss dem die Regelung entnommen werden, dass die Zuschläge auch von den zum Stundengrundlohn nach § 3 ETV 2003 hinzutretenden Zulagen berechnet werden sollen. Andernfalls hätten sie auch in § 14 Ziff. 1 MTV 2003 den “Stundengrundlohn” als Bezugsgröße benennen müssen.
d) Der erkennbare Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entspricht ebenfalls dieser Auslegung. Es steht den Tarifvertragsparteien frei, die Bezugsgröße für die Zuschläge bei Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit zu bestimmen. Die Grundalternative ist, ob allen Arbeitnehmern ein gleich hoher bezifferter Zuschlag oder ein prozentualer Zuschlag auf den jeweiligen individuellen Lohn gewährt wird. Im Rahmen der zweiten Alternative besteht dann die weitere Möglichkeit, die von dem prozentualen Zuschlag erfassten Lohnbestandteile näher zu bestimmen. Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Möglichkeit gewählt, einen prozentualen Zuschlag auf den jeweiligen Stundenlohn vorzusehen. Das spricht dafür, dass sich – vorbehaltlich einer anderslautenden ausdrücklichen Festlegung – grundsätzlich alle individuellen Bestimmungsfaktoren für das Arbeitsentgelt pro Stunde auf die Höhe des Zuschlags auswirken sollen (vgl. hierzu auch BAG 11. Mai 2005 – 4 AZR 303/04 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen),hier also auch die Zulagen gem. § 3 ETV 2003. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei der Höhe der Zuschläge zwar die Unterschiede hinsichtlich des Stundengrundlohns, nicht aber hinsichtlich der Zulagen berücksichtigen wollten, sind nicht erkennbar.
e) Aus der Entstehungsgeschichte, insbesondere aus dem Vergleich mit dem abgelösten Manteltarifvertrag vom 18. Februar 1998 (MTV 1998) und dem Entgelttarifvertrag vom 18. Februar 1998 (ETV 1998) ergeben sich keine Gesichtspunkte für eine abweichende Auslegung. Zwar haben die Tarifvertragsparteien im ETV 2003 abgesehen von der generellen Absenkung der Löhne die Struktur der Lohnregelungen erheblich verändert, indem sie ua. für viele Alternativen, für die bisher ein eigener Stundengrundlohn ausgewiesen war, stattdessen eine Zulage vorsehen. Dass damit die Berechnung der Zuschläge verändert werden sollte, ist der tariflichen Regelung nicht zu entnehmen. Denn die Struktur der Regelung der Zuschläge in den Vorgängertarifverträgen ist von dem MTV 2003 und ETV 2003 übernommen worden. § 21 MTV 1998, wonach neben dem Stundenlohn ua. die nachfolgend bestimmten Zuschläge zu zahlen waren, bezog sich auf § 2 ETV 1998, in dem die verschiedenen Stundengrundlöhne und einige Zulagen enthalten waren. Dieser Regelungssystematik entsprechen § 14 MTV 2003 iVm. § 3 ETV 2003. Für die in diesem Rahmen vorgenommene Umstellung der Lohnregelung im ETV 2003 auf weniger Stundengrundlöhne zu Gunsten von mehr Zulagen gibt es andere hinreichende Gründe wie größere Flexibilität und einfachere Handhabung. Wenn dadurch auch die Bezugsgröße der Zuschläge hätte verändert werden sollen, hätte das durch eine entsprechende Formulierung in § 14 Ziff. 1 MTV 2003 klargestellt werden müssen.
f) Auf die Auskünfte der an den Tarifverhandlungen beteiligten Vertreter der Tarifvertragsparteien lässt sich, wie das Landesarbeitsgericht dargelegt hat, ebenfalls keine abweichende Auslegung stützen, schon weil eine etwaige abweichende Vorstellung der Tarifvertragsparteien in der tariflichen Regelung keinen hinreichenden Ausdruck gefunden hat. Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat sich die Beklagte in der Revision auch nicht mehr berufen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Bott, Wolter, Kiefer, Hardebusch
Fundstellen