Entscheidungsstichwort (Thema)
Lehrereingruppierung. “Beförderungsanspruch”. Rechtsschutz gegen dienstliche Beurteilung
Leitsatz (redaktionell)
1. Satz 4 der Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL normiert zwar die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung. Die Voraussetzungen seiner Anwendung aber sind in den vorhergehenden Sätzen geregelt. Daraus ergibt sich, dass die konkrete, an die dienstlichen Beurteilungen gebundene Zuweisungsentscheidung im Einzelfall freie Stellen voraussetzt, die nach allgemeinen beamtenrechtlichen Kriterien für Bewerber offen stehen. Die Entscheidung, Beförderungs- bzw. Höhergruppierungsstellen überhaupt und in bestimmter Anzahl zur Verfügung zu stellen, wird von Satz 4 der Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL nicht erfasst.
2. Die Entscheidung, im Rahmen der Stellenbewirtschaftung Beförderungsstellen einzelnen Regionalschulämtern zuzuweisen, steht weder Art. 33 Abs. 2 GG noch Art. 91 Abs. 2 SächsVerf entgegen.
Normenkette
GG Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1; ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O § 2; SR 2 l I
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 06.09.2005; Aktenzeichen 7 Sa 1009/04) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 29.10.2004; Aktenzeichen 3 Ca 3878/04) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. September 2005 – 7 Sa 1009/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 1. August 1972 im Schuldienst in Sachsen beschäftigt. Sie ist als Teilzeitbeschäftigte mit einem Arbeitszeitumfang von 57,14 % der Arbeitszeit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft im Regionalschulamtsbezirk Leipzig als Grundschullehrerin eingesetzt. Die Klägerin wird nach VergGr. IVa BAT-O vergütet.
Für das Arbeitsverhältnis gilt kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O). Im Änderungsvertrag vom 19. November 1996 haben die Parteien vereinbart, dass sich die Eingruppierung nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer (im Folgenden: LehrerRL) vom 22. Juni 1995 in der jeweils gültigen Fassung richtet.
Der vom Sächsischen Landtag für die Jahre 2003 und 2004 festgestellte Haushaltsplan des Beklagten wies für den Bereich der Grundschulen zum 1. August 2003 3.195 Stellen der VergGr. III BAT-O aus. Diese Stellen verteilte der Sächsische Staatsminister für Kultus auf die in Sachsen zu dieser Zeit bestehenden Regionalschulämter. Von den 672 dem Regionalschulamt Leipzig zugewiesenen Planstellen der VergGr. III BAT-O waren 91,86 Stellen nicht besetzt. Auf Grund der allgemeinen Teilzeitbeschäftigung entsprach diese Stellenzahl der Möglichkeit zu 161 Höhergruppierungen von bisher nach VergGr. IVa BAT-O vergüteten Grundschullehrern. Nach den Ergebnissen von im Bezirk des Regionalschulamts Leipzig durchgeführten dienstlichen Beurteilungen entsprach die Zahl der mit 5,8 Punkten und besser bewerteten Grundschullehrer den nach den zugewiesenen Planstellen möglichen 161 Höhergruppierungen. Dabei betrug im Regionalschulamtsbezirk Leipzig das Verhältnis der zugewiesenen Grundschullehrerstellen nach VergGr. IVa zu Stellen nach VergGr. III 1 zu etwa 1,1. Für die übrigen Regionalschulämter des Beklagten in Bautzen, Chemnitz, Dresden und Zwickau bewegt sich das Verhältnis zwischen 1 zu etwa 1,1 und 1 zu etwa 1,2. In diesen Regionalschulamtsbezirken erfolgte eine Höhergruppierung für Grundschullehrer bereits ab Beurteilungsergebnissen zwischen 5,1 und 5,4 Punkten.
Für die dienstlichen Beurteilungen der Lehrkräfte einschließlich der Schulleiter, stellvertretenden Schulleiter und Funktionsstelleninhaber an den öffentlichen Schulen hatte das Sächsische Staatsministerium für Kultus am 12. Juli 2002 eine Verwaltungsvorschrift (Az. 14-0300.40/219 – im Folgenden: VwV-LK-Beurt) erlassen, die nach der Eingangsregelung sowohl für Angestellte als auch Beamte gelten sollte.
Am 5. November 2003 wurde der Klägerin das Ergebnis ihrer zuvor erhobenen dienstlichen Beurteilung eröffnet, die mit dem Gesamturteil von 5,0 Punkten abschloss. Auf ihren Widerspruch vom 2. Dezember 2003 fand eine Neubeurteilung statt, deren Ergebnis der Klägerin am 10. Mai 2004 eröffnet wurde. Diese Beurteilung schloss mit einer Punktzahl von 5,7.
Mit der am 15. Juni 2004 zum Arbeitsgericht Leipzig erhobenen Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklagte sie nach VergGr. III BAT-O vergüten müsse. Sie hat die Auffassung vertreten, die Abhängigkeit der Höhergruppierung von unterschiedlichen Punktzahlen je nach Regionalschulamtsbezirk stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar und verstoße gegen verfassungsrechtliche Regelungen zum Gleichheitsgebot und zum Gebot des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amte nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung. Auch sei sie fehlerhaft beurteilt worden. Die ihr im Gespräch am 5. November 2003 zugesagten Änderungen von Teilnoten, die zu einer Gesamtnote von mehr als 5,8 Punkten geführt hätten, seien nur teilweise umgesetzt worden. Sie hat beantragt:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 1. Januar 2004 eine Vergütung nach der VergGr. III BAT-O nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die rückständige Bruttodifferenzvergütung seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der beklagte Freistaat hat Klageabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, die unterschiedliche Behandlung der Lehrkräfte nach ihrer Zugehörigkeit zu verschiedenen Regionalschulämtern sei keine willkürliche oder sachgrundlose Ungleichbehandlung, sondern beruhe auf der vom Gesetzgeber bewilligten und in der Folge den Ämtern zugewiesenen Anzahl von Planstellen. Angesichts der Vielzahl der beschäftigten Grundschullehrer sei es zweckmäßig und entspreche den verfassungsrechtlichen Vorgaben, die Bewirtschaftung der Planstellen den sachnäheren Regionalschulämtern zu überlassen. Die relativ unterschiedliche Anzahl der Höhergruppierungen beruhe unter anderem darauf, dass in der Vergangenheit nicht jedes Regionalschulamt seine Möglichkeiten zur Höhergruppierung voll ausgeschöpft oder unterschiedlich viele Neueinstellungen vorgenommen habe. Auf den Inhalt des Erörterungsgesprächs komme es nicht an, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Höhergruppierung die einzig mögliche fehlerfreie Entscheidung darstelle.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Beklagten zu Recht stattgegeben und die – als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige – Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin ab dem 1. Januar 2004 nach VergGr. III BAT-O zu vergüten. Sie erfüllt im streitigen Anspruchszeitraum nicht alle Voraussetzungen der einschlägigen Merkmale für die geltend gemachte Vergütungsgruppe. Das Auswahlverfahren des Beklagten bei der Besetzung von Grundschullehrerstellen nach VergGr. III BAT-O ist nicht zu beanstanden. Dabei durfte der Beklagte auch das Ergebnis der der Klägerin erteilten dienstlichen Beurteilung zu Grunde legen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass das Sächsische Staatsministerium für Kultus (im Folgenden: SMK) mit der Verteilung der BAT-O-III-Stellen auf die Regionalschulämter im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsbefugnis gehandelt habe. Die Verteilung auf die Regionalschulämter sei nicht Bestandteil der Auswahlentscheidung über die Beförderung und damit nicht am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen. Aus der Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL folge nur die Verpflichtung zur Beachtung einheitlicher Beurteilungsgrundsätze. Dass diese landesweit zu ermitteln seien, ergebe sich hieraus nicht. Selbst aus möglichen Fehlern bei der dienstlichen Beurteilung der Klägerin ergebe sich für sie allenfalls ein Anspruch auf Neubeurteilung, den sie nicht geltend gemacht habe.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und weitgehend in der Begründung.
1. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich auf Grund der tariflichen Regelungen des BAT-O und des Arbeitsvertrages nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 22. Juni 1995 in der ab 1. Juli 1999 anzuwendenden Fassung (SächsMBl.SMF vom 30. Juni 1999 S. 148 ff.), zuletzt geändert am 14. Dezember 2001 (SächsMBl.SMF vom 31. Januar 2002 S. 2).
a) Die Parteien haben in ihrem Arbeitsvertrag die Anwendung des BAT-O einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung vereinbart. Überdies sind beide Parteien durch die Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband an den BAT-O gebunden, § 4 Abs. 1 TVG.
b) Die Anwendung der Anlage 1a zum BAT-O scheidet aus. Die Eingruppierung von Lehrern im Geltungsbereich des BAT-O ist im “Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) vom 8. Mai 1991” (im Folgenden: ÄndTV Nr. 1) im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Anlage 1a zum BAT ua. wie folgt geregelt:
Ҥ 2
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
…
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – gegebenenfalls nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”
Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT-O):
“Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
…
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge gibt.”
Die Klägerin ist nach dieser Begriffsbestimmung Lehrkraft, weil die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs ihrer Tätigkeit als Grundschullehrerin das Gepräge gibt. Die damit zunächst maßgebliche Eingruppierung in die Vergütungsgruppe, die einer fiktiven Einstufung in die Besoldungsgruppe des Beamtenrechts entspräche, begründet keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O. Wegen der Einstufung der Lehrer mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen DDR verweist die Nr. 16b der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B aus der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz auf eine landesrechtliche Einstufung. In den Sächsischen Besoldungsordnungen (Anlage zu § 2 SächsBesG) ist aber kein Amt für Grundschullehrer ausgebracht.
c) Die Eingruppierung ist gleichwohl nicht ungeregelt. Die angeführte tarifvertragliche Bestimmung verweist nämlich darauf, dass sie entsprechend der beamtenrechtlichen Vorschriften nach näherer Maßgabe von Richtlinien erfolgen soll. Daraus wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien die Geltung von vom Arbeitgeber zu erstellenden Richtlinien vereinbaren wollten, die als einseitige Leistungsbestimmung in Ergänzung des Verweises auf das Beamtenrecht und in den Grenzen des § 315 BGB die Eingruppierung regeln (BAG 8. August 2002 – 8 AZR 647/00 – AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 23; 22. Juli 2004 – 8 AZR 203/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 126). Die Vereinbarung der TdL-Richtlinien umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Geltung der Arbeitgeberrichtlinien und damit auch der Eingruppierungsrichtlinien des Beklagten (5. Februar 2004 – 8 AZR 88/03 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 119 mwN). Die Geltung der jeweiligen Fassung der (sächsischen) LehrerRL bezüglich der Eingruppierung haben die Parteien überdies im Änderungsvertrag vom 19. November 1996 ausdrücklich vereinbart.
2. Die im Anspruchszeitraum gültige Fassung der LehrerRL lautet – soweit es um die Eingruppierung der Klägerin geht – wie folgt:
“Vorbemerkungen
…
6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.
…
A. Lehrkräfte im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen
I. Lehrkräfte im Unterricht an Grundschulen
Vergütungsgruppe IVa
Lehrer
– mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (bis ca. 1965) jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4)
Vergütungsgruppe III
Lehrer
– mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule bzw. als Lehrer für die Unterstufe der allgemeinbildenden Schulen (bis ca. 1965) jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik und für ein Wahlfach (Klassen 1 bis 4) (1,2)
…
2 Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit 1. August 1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nummer 6.”
3. Die Klägerin erfüllt nicht die in Abschn. A Unterabschn. I VergGr. III LehrerRL genannten Voraussetzungen. Sie verfügt zwar über eine abgeschlossene pädagogische Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach. Sie hat sich ferner in der in Fn. 2 vorgesehenen sechsjährigen Lehrtätigkeit bewährt. Es mangelt jedoch an der nach Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL erforderlichen zur Verfügung stehenden Planstelle der VergGr. III BAT-O. Entgegen der Revision ist die Verteilung von 672 BAT-O-III-Stellen an den Regionalschulamtsbezirk Leipzig nicht zu beanstanden. Der Beklagte durfte der Auswahlentscheidung auch das Ergebnis der der Klägerin erteilten dienstlichen Beurteilung von 5,7 Punkten zu Grunde legen.
a) Nach Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL sind für Lehrer, die wie die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten stehen, Höhergruppierungen nach Maßgabe der für verbeamtete Lehrer geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Eine Voraussetzung für die Beförderung eines Beamten ist eine freie entsprechende Planstelle. Sind mehr Beförderungsbewerber vorhanden als freie Planstellen, ist die Auswahlentscheidung nach dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen.
b) Dem Beklagten standen für den streitigen Zeitpunkt im Bereich des Regionalschulamtes Leipzig 161 freie Stellen zur Höhergruppierung von Grundschullehrern der VergGr. IVa in die VergGr. III zur Verfügung. Diese hatte er entsprechend der Vorbem. Nr. 6 Satz 4 der LehrerRL “auf der Grundlage von Beurteilungskriterien” zu besetzen. Dies hat der Beklagte dadurch getan, dass er für die im Bereich des Regionalschulamtes Leipzig für eine Höhergruppierung nach den sonstigen Merkmalen der VergGr. III in Betracht kommenden Lehrer der VergGr. IVa dienstliche Beurteilungen erstellt und die 161 Lehrer mit den besten Beurteilungsergebnissen in die VergGr. III höhergruppiert hat. Dabei waren nach den bezirksweiten Beurteilungsergebnissen Lehrer der VergGr. IVa mit den Beurteilungsnoten von 5,8 Punkten und besser zu berücksichtigen. Die Klägerin mit der von ihr erzielten Punktzahl von 5,7 konnte die von ihr angestrebte Vergütungsgruppe nicht erreichen.
c) Die Verteilung der dem SMK zugewiesenen BAT-O-III-Stellen auf die Regionalschulamtsbezirke ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte auch nicht verpflichtet, dem Regionalschulamtsbezirk Leipzig so viele freie Stellen zuzuweisen, dass auch sie mit ihrem Beurteilungsergebnis von 5,7 Punkten hätte berücksichtigt werden müssen. Zwar standen landesweit insgesamt so viele freie Grundschullehrerstellen zur Verfügung, dass bei einer zentralen Zuweisung allein auf Grund von Beurteilungsergebnissen alle Lehrer mit einer Punktzahl von 5,4 und mehr für eine Höhergruppierung nach VergGr. III in Frage gekommen wären. Der Beklagte hat die ihm vom Haushaltsgesetzgeber zugewiesenen Stellen jedoch nicht landesweit auf alle bei ihm angestellten Lehrer verteilt, sondern kontigentiert den fünf Regionalschulämtern des Freistaates Sachsen zur weiteren Bewirtschaftung zugewiesen. Diese Verteilungsentscheidung ist unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
aa) Nach Nr. 1.2 zu § 34 der auf der Grundlage von § 5 SäHO ergangenen Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (Vorl. VwV-SäHO, SächsABl. Sonderdruck Nr. 13 vom 31. Dezember 1997) sind durch das Ministerium, dem der jeweilige Einzelplan aus dem Anhang zum Haushaltsgesetz übersandt worden ist, die ihm zugewiesenen Stellen auf die zuständigen, unmittelbar nachgeordneten Dienststellen zu verteilen, soweit das Ministerium die Stellen nicht selbst bewirtschaftet. Die Personalbewirtschaftungsbefugnis lag, was die Grundschullehrer angeht, zum streitigen Zeitpunkt bei den Regionalschulämtern. Sie konnten selbständig einstellen und befördern. Die Verteilungsentscheidung des SMK knüpfte daher an die seinerzeit bestehende Schulverwaltungsstruktur in Sachsen an.
(1) Das Sächsische Haushaltsgesetz 2003/2004 vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 322) weist in seinem Anhang Einzelplan 05.05.35 (Staatsministerium für Kultus, Bereich Grundschulen) sowohl für das Jahr 2003 als auch für das Jahr 2004 insgesamt 3.195 Stellen der VergGr. III aus. Nach Feststellung des Haushaltsplans durch den Sächsischen Landtag gem. § 1 SäHO waren die dort vorgesehenen Planstellen der VergGr. III BAT-O zu bewirtschaften. Nach Nr. 1.1 zu § 34 Vorl. VwV-SäHO erfolgte dies durch Übersendung des maßgeblichen Einzelplans an das SMK.
(2) Die Entscheidung des SMK, die freien Stellen auf die Regionalschulämter zur weiteren Bewirtschaftung zu verteilen, entspricht den Vorschriften des sächsischen Haushaltsrechts.
(a) Die Verteilungsentscheidung des SMK erfolgte gem. Nr. 1.2 zu § 34 Vorl. VwV-SäHO. Nach dieser Vorschrift verteilt die für den Einzelplan zuständige oberste Staatsbehörde die veranschlagten Stellen, soweit es sie nicht selbst bewirtschaftet, auf die zuständigen, unmittelbar nachgeordneten Dienststellen. Damit ist den Regionalschulämtern, die nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 SächsSchulG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung die dem SMK unmittelbar nachgeordneten Behörden sind und auch bisher jeweils eine eigenständige Einstellungs- und Beförderungspraxis ausübten, gem. Nr. 2.1 der genannten Verwaltungsvorschriften die Bewirtschaftungsbefugnis zugewiesen. Diese besteht nach der in der genannten Verwaltungsvorschrift gegebenen Definition in der Befugnis, im Rahmen der Haushaltsmittel Maßnahmen zu treffen oder Verträge abzuschließen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Damit umfasst die Befugnis die Zuständigkeit, durch Höhergruppierung erweiterte Zahlungspflichten des Beklagten zu begründen.
(b) Entgegen der Auffassung der Revision steht dem die Einschränkung der Anordnungsbefugnis in Nr. 2.2 Vorl. VwV-SäHO nicht entgegen. Denn dadurch ist die Bewirtschaftungsbefugnis nicht eingeschränkt. Haushaltsrechtlich fallen Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis nicht zwingend zusammen (vgl. Wiesner/Leibinger/Müller Öffentliche Finanzwirtschaft 11. Aufl. S. 167 ff.). Diese Befugnisse können getrennten Stellen zustehen, auch wenn die Bewirtschaftungsbefugnis in der Regel die Anordnungsbefugnis umfasst. Ist wie in der Ausnahmeregelung in Nr. 2.2.1 Satz 2 Vorl. VwV-SäHO für bestimmte Personalausgaben die Anordnungsbefugnis einer anderen Stelle zugewiesen, bleibt die Bewirtschaftungsbefugnis im Übrigen davon unberührt.
(c) Bei der Verteilung der ihm zugewiesenen Stellen auf die Regionalschulämter war das SMK von arbeitsrechtlichen Bindungen frei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt allein die jeweils zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt Zahl und Art der Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit nach den Bedürfnissen der Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn – im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Haushalts- und Besoldungsrechts – bei der Stellenplanbewirtschaftung zu (26. Oktober 2000 – BVerwG 2 C 31.99 – ZTR 2001, 191 mwN). Auch durch diesen erfolgt die Bewirtschaftung allein nach organisations- und verwaltungspolitischen Bedürfnissen (BVerwG 28. Oktober 2004 – BVerwG 2 C 23.03 – BVerwGE 122, 147). Rechte des Beamten werden in diesem Stadium grundsätzlich nicht berührt (BVerwG 25. April 1996 – BVerwG 2 C 21.95 – BVerwGE 101, 112, 114). Das aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsende organisations- und verwaltungspolitische Ermessen bei der haushaltsrechtlichen Ausbringung und der Bewirtschaftung von Planstellen des öffentlichen Dienstes ist ein anderes als das bei einer Stellenbesetzung zu beachtende Auswahlermessen. Denn bei der Zuweisung von Beförderungsstellen handelt es sich grundsätzlich nicht um einen Bestandteil der mit der nachfolgenden Beförderung einhergehenden Auswahlentscheidung (BVerwG 15. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 32.90 – AP BPersVG § 77 Nr. 6). Für einen subjektiven Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens fehlt die notwendige Rechtsgrundlage. Rechtsvorschriften, die der Verwaltung ein Ermessen einräumen, begründen einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nur dann, wenn die das Ermessen einräumende Regelung – zumindest auch – dem Interesse des Betroffenen zu dienen bestimmt ist. Eine lediglich mittelbartatsächliche Begünstigung reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus (BVerwG 26. Oktober 2000 – BVerwG 2 C 31.99 – aaO mwN).
(d) Dies gilt auch dann, wenn die Zuordnung der ausgeübten Funktion zu mehreren in der Besoldungsordnung bzw. im Tarifvertrag vorgesehenen Ämtern bzw. Vergütungsgruppen erfolgen kann, ohne dass – von dem allgemeinen Grundsatz der sachgerechten Besoldung abgesehen – sich die Tätigkeit selbst ändert und das Gesetz konkrete Vorgaben enthält. Wenn der Beklagte die Bewirtschaftungsbefugnis für die Planstellen zur Ermöglichung einer sachnäheren Entscheidung über die Höhergruppierung und in Entsprechung zu dem in Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf geregelten Grundsatz, wonach bei zuverlässiger und zweckmäßiger Erfüllung Verwaltungsaufgaben den nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuzuweisen sind, den Regionalschulämtern überträgt, ist dies nicht zu beanstanden. In solchen Fällen bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht und in dessen Rahmen der organisatorischen Gestaltung des Dienstherrn überlassen. Der Bedienstete kann weder aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht noch unter dem des Gleichheitssatzes Anspruch auf eine bestimmte Bewertung eines Dienstpostens geltend machen. Vielmehr hat der Dienstherr die Stellenbewertung an öffentlichen Interessen auszurichten und diese gegeneinander abzuwägen. Eine andere Beurteilung ist nur in Missbrauchsfällen in Betracht zu ziehen, wenn die Entscheidung des Dienstherrn darauf zielt, einen bestimmten Beamten vom Vorteil der grundsätzlich gewollten Höherbewertung auszuschließen (BVerwG 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 16.89 – NVwZ 1991, 375).
(e) Für eine missbräuchliche Ausübung dieses Rechts durch den Beklagten fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Die von der Revision in diesem Zusammenhang erwähnte Bandbreite zwischen 1 zu 1,1 und 1 zu 1,2 beim Verhältnis der Grundschullehrerstellen nach VergGr. IVa und denen nach VergGr. III kommt für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beklagten nicht in Betracht. Der Beklagte selbst begründet die konkrete Festsetzung der Zahlen ua. mit der unterschiedlichen Einstellungs- und Beförderungspraxis der verschiedenen Regionalschulämter in der Vergangenheit. Er wäre auch nicht gehindert, durch die unterschiedliche Verteilung von Beförderungsstellen regionale Anreize in bislang qualitativ oder quantitativ unterbesetzten Regionen zu geben oder eine möglicherweise unterschiedlich strenge Beurteilungspraxis auszugleichen. So fällt auf, dass der Regionalschulamtsbezirk Dresden noch weniger BAT-O-III-Stellen im Verhältnis zu den BAT-O-IVa-Stellen hat als der Regionalschulamtsbezirk Leipzig, gleichwohl dort aber bereits eine Punktzahl von 5,1 bei der dienstlichen Beurteilung ausreicht, um höhergruppiert zu werden. Von daher verbietet sich die von der Revision vorgenommene Unterscheidung zwischen Zuweisungsentscheidungen, die der “bestmöglichen Erfüllung” der behördlichen Aufgabe dienen, und solchen, bei denen dieser Aspekt keine Rolle spielen soll (was nach der Revision im Streitfall gegeben sei), schon im Grundsatz. Die Revision verkennt, dass die Aufteilung der Stellen auf die Regionalschulämter durch das SMK nicht “haushaltsrechtlich bedingt” sein muss, sondern lediglich haushaltsrechtlich zulässig. Dies ist der Fall.
(f) Im Übrigen entspricht die Zuweisungsentscheidung als solche der bisher bestehenden Personalbewirtschaftungsbefugnis der einzelnen Regionalschulämter, die dem grundsätzlichen Aufbau der Schulverwaltung in Sachsen folgt. Auch schon bislang haben die Regionalschulämter eine voneinander abweichende Einstellungs- und Beförderungspraxis durchgeführt, die zu einer unterschiedlichen Lage hinsichtlich der besetzten Grundschullehrerstellen nach VergGr. III geführt hat, die nach der erklärten Absicht des Beklagten durch die differenzierte Stellenzuweisung gerade ausgeglichen werden soll.
bb) Auch die Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL verpflichtet den Beklagten nicht, bei der zahlenmäßigen Bestimmung der Zuweisung der Stellen an die einzelnen Regionalschulämter die Ergebnisse eines landesweiten Vergleichs der dienstlichen Beurteilungen dahingehend zu berücksichtigen, dass allein eine solche Zuweisung rechtmäßig wäre, die im Ergebnis dazu führen würde, dass die landesweit am besten beurteilten Grundschullehrer (ab einer Punktzahl von 5,4) auch im Bereich der einzelnen Regionalschulämter jeweils höhergruppiert werden würden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung.
Satz 4 der Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL, auf den allein sich die Klägerin stützen könnte, normiert zwar die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen bei der Auswahlentscheidung. Die Voraussetzungen seiner Anwendung aber sind in den vorhergehenden Sätzen geregelt. Daraus ergibt sich, dass die konkrete, an die dienstlichen Beurteilungen gebundene Zuweisungsentscheidung im Einzelfall freie Stellen voraussetzt, die nach allgemeinen beamtenrechtlichen Kriterien für Bewerber offen stehen. Die Entscheidung, Beförderungs- bzw. Höhergruppierungsstellen überhaupt und in bestimmter Anzahl zur Verfügung zu stellen, wird von Satz 4 der Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL nicht erfasst.
cc) Ferner steht auch Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 91 Abs. 2 SächsVerf der vom SMK vorgenommenen Kontingentierung der Grundschullehrerstellen nicht entgegen. Die Entscheidung, im Rahmen der Stellenbewirtschaftung die Beförderungsstellen den einzelnen Regionalschulämtern zuzuweisen, ist von seiner gestalterischen Organisationsfreiheit gedeckt. In diesem Stadium ist nicht die unmittelbare Auswahlentscheidung, sondern lediglich die Vorbereitung von Beförderungen durch die Bereitstellung von Planstellen betroffen. Art. 33 Abs. 2 GG dagegen setzt prinzipiell eine zu besetzende Stelle voraus und verschafft keinen Anspruch auf die Einrichtung einer Planstelle für den Bewerber (Dollinger/Umbach in Umbach/Clemens GG Art. 33 Rn. 32 mwN). Aus dieser Vorschrift kann daher kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten hergeleitet werden, abweichend von der haushaltsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Struktur eine unmittelbare landesweite Bestenauslese vorzunehmen, der dann die Zuweisung von Stellen im Rahmen der Personalbewirtschaftung zu folgen hätte. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG geht nicht so weit, dass Beförderungsstellen stets derjenigen Dienststelle zugewiesen werden müssen, an der die am besten bewerteten Bediensteten tätig sind (BVerwG 15. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 32.90 – AP BPersVG § 77 Nr. 6). Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan dient allein öffentlichen Interessen; die Frage, ob die in Betracht kommenden öffentlichen Interessen untereinander fehlerfrei abgewogen werden, berührt grundsätzlich nicht Rechte des Beamten (BVerwG 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 16.89 – NVwZ 1991, 375). Auch die Nichtbesetzung einer freien Stelle kann unter Hinweis auf Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerügt werden (Monika Jachmann in v. Mangoldt/Klein/Starck GG 5. Aufl. Art. 33 Rn. 12 mwN). Selbst die nachfolgende Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese rechtfertigt sich durch ihre Funktion für das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Verwaltungsaufgaben (BVerwG 15. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 32.90 – aaO). Darum lässt Art. 33 Abs. 2 GG bei der Entscheidung über die Besetzung einer freien Stelle neben der Bestenauslese auch andere Kriterien bei der Auswahlentscheidung zu, die allerdings sachlich untersetzt sein müssen (zB angemessene Wartezeiten, das Verbot eines “Überspringens” eines laufbahnrechtlich zu durchlaufenden Amtes usw.; vgl. dazu Schnellenbach Beamtenrecht in der Praxis 6. Aufl. Rn. 60 mwN; aber auch BVerwG 28. Oktober 2004 – BVerwG 2 C 23.03 – BVerwGE 122, 147 gegen eine Mindestverweildauer von mehr als 10 Jahren in dem bisherigen Amt). Eine “Vorwirkung” des Anspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG auf den Inhalt einer Entscheidung der zuständigen Behörde im Rahmen der Personalbewirtschaftung gibt es nicht.
dd) Der Revision kann weiter nicht darin gefolgt werden, dass das Vorgehen des Beklagten dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen würde.
(1) Zwar ist dieser Grundsatz bei der Anwendung der Richtlinien zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen sie als einseitige Leistungsbestimmungsrechte einer Billigkeitskontrolle durch die Gerichte nach § 315 Abs. 3 BGB. Diese Billigkeitskontrolle umfasst auch die Prüfung, ob die Richtlinien dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen. Denn dieser soll sicherstellen, dass alle Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gleichermaßen nach Recht und Billigkeit behandelt werden (14. Dezember 2005 – 4 AZR 421/04 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 138).
(2) Der Gleichbehandlungsgrundsatz kommt auf den Streitfall jedoch nicht zur Anwendung. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz dienststellenübergreifend durch den Arbeitgeber gewahrt werden muss, was das Bundesarbeitsgericht bislang ausdrücklich offengelassen hat (zB BAG 17. November 1998 – 1 AZR 147/98 – AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 162 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 79 mwN). Nur wenn man dies annimmt, kommt eine Inanspruchnahme dieses Grundsatzes durch die Klägerin in Betracht, weil jede Schule nach § 6 Abs. 1, § 67 Abs. 1 SächsPersVG eine eigenständige Dienststelle ist.
Bei der Eingruppierung von Lehrkräften ist aber das Regelungssystem zur Eingruppierung insgesamt zu berücksichtigen. Wie es sich aus der Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL ergibt, beabsichtigt der Beklagte eine Gleichbehandlung mit den bei ihm beschäftigten Beamten. Dies entspricht den Absichten der Tarifvertragsparteien, die eine entsprechende Regelung in § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 BAT-O vereinbart haben. Danach wollen die Tarifvertragsparteien die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte gerade an den beamtenrechtlichen Einstufungen und Beförderungsmöglichkeiten orientieren. Damit haben sie die Eingruppierung von Lehrkräften wirksam von beamtenrechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. BAG 23. Februar 2000 – 10 AZR 1/99 – BAGE 94, 11). Beamte aber haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beförderung (st. Rspr. des BVerwG zB 31. Mai 1990 – BVerwG 2 C 16.89 – NVwZ 1991, 375) und müssen Ungleichbehandlungen hinnehmen, die sich aus der Stellenbewirtschaftung im Rahmen der Organisationsbefugnisse des Dienstherrn ergeben. Nach dem Wortlaut und dem Sinn des ÄndTV Nr. 1 iVm. Vorbem. Nr. 6 der LehrerRL gilt dies auch für angestellte Lehrerinnen und Lehrer.
ee) Entgegen der Revision ist es auch zu keiner Selbstbindung des Beklagten gekommen, Höhergruppierungen allein auf der Grundlage eines landesweiten Beurteilungsvergleichs vorzunehmen. Weder eine entsprechende Erklärung noch eine gleichwertige Praxis des Beklagten ist ersichtlich. Überdies würde selbst eine solche Praxis die Rückkehr zu rein regionalen Leistungsvergleichen nicht ausschließen. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann die Praxis einer zentralen Leistungsauswahl nicht bedeuten, dass der Dienstherr ein für alle mal den Vorrang der Aufgabenerfüllung zu Gunsten der Auswahlgerechtigkeit aufgeben würde. So weit reicht die Selbstbindung der Verwaltung grundsätzlich nicht (15. Dezember 1992 – BVerwG 6 P 32.90 – AP BPersVG § 77 Nr. 6).
d) An dem Fehlen einer für die Klägerin zur Verfügung stehenden freien Stelle kann auch deren Angriff auf die ihr erteilte dienstliche Beurteilung nichts ändern. Denn die Gerichte für Arbeitssachen sind daran gehindert, die von dem Beklagten erstellte dienstliche Beurteilung durch eine “eigene” dienstliche Beurteilung zu ersetzen, die zu einem hiervon abweichenden Gesamturteil mit einem höheren Punktwert führt. Dies gilt auch, wenn die Klägerin mit ihrem Einwand, die dienstliche Beurteilung sei fehlerhaft, durchdringen würde. Selbst dann könnte die Klage auf Feststellung der Vergütungspflicht nach VergGr. III nur erfolgreich sein, wenn feststehen würde, dass der Klägerin von Rechts wegen jedenfalls mindestens eine Punktzahl von 5,8 zustehe. Eine dahingehende Feststellung ist nicht beantragt worden. Sie ist auch als Beantwortung einer Vorfrage vom Gericht nicht zu treffen. Die Klägerin kann eine Ersetzung der von dem Beklagten vorgenommenen Bewertung und die Zuweisung einer konkreten anderen Punktzahl durch das Gericht nicht verlangen. Sie kann allenfalls erreichen, dass der Beklagte zur Neuvornahme einer dienstlichen Beurteilung verurteilt wird. Auch dies hat die Klägerin jedoch nicht verlangt. Eine solche Verurteilung hätte im Übrigen auch nichts daran geändert, dass die Klägerin vor Erfüllung eines dahingehenden Anspruchs mit einem entsprechenden Ergebnis keine höhere Eingruppierung erreichen kann.
aa) Eine dienstliche Beurteilung dient – anders als ein Zeugnis oder ein Zwischenzeugnis nach § 61 Abs. 1 und 2 BAT-O – nicht der Außendarstellung, auch nicht der beruflichen Förderung des Beamten, sondern lediglich dem internen Verwaltungsgebrauch zur Feststellung der Verwendungsmöglichkeiten des Angestellten einschließlich einer sachlich und rechtlich richtigen Auslese bei Beförderungsentscheidungen (BVerwG 13. Juli 2000 – BVerwG 2 C 34.99 – BVerwGE 111, 318, 320; Schnellenbach Rn. 424, jeweils mwN). Ferner kann sie für die Bemessung leistungsbezogener Besoldungselemente herangezogen werden (Bieler Die dienstliche Beurteilung 4. Aufl. Rn. 13).
bb) Die für die dienstliche Beurteilung eines Beamten entwickelten Grundsätze hinsichtlich ihres Inhalts und des bei ihrer Erstellung zu beachtenden Verfahrens sind sinngemäß auch für die dienstliche Beurteilung eines Angestellten anwendbar. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall. Denn zum einen werden die tariflichen Höhergruppierungen in der Vorbem. Nr. 6 zu den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen LehrerRL den beamtenrechtlichen Beförderungen auch hinsichtlich der Voraussetzungen gleichgestellt. Zum anderen gilt die hier herangezogene VwV-LK-Beurt ihrem Anwendungsbereich nach ausdrücklich für Beamte und angestellte Lehrer gleichermaßen. Die von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte und von den Parteien im Arbeitsvertrag aufgenommene Gleichstellung der angestellten Lehrer mit den verbeamteten Lehrern hat hierin seinen Ausdruck gefunden. Gegen diese Gleichstellung bestehen auch keine rechtlichen Bedenken (st. Rspr., vgl. zB BAG 16. Mai 2002 – 6 AZR 198/01 – EzBAT BAT §§ 22, 23 M. Lehrer Nr. 102; 20. April 1994 – 4 AZR 312/93 – BAGE 76, 264, 271 f.).
cc) Bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung steht dem Arbeitgeber eine Beurteilungsermächtigung zu. Allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht (grdl. BVerwG 26. Juni 1980 – BVerwG 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245, 246; 9. Juni 1994 – BVerwG 2 A 1.93 – DokBer B 1994, 309). Die diesem Akt wertender Erkenntnis gegenüberstehende Rechtskontrolle durch die Gerichte kann sich nach ganz einhelliger Meinung nur darauf beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BAG 29. Oktober 1998 – 7 AZR 676/96 – BAGE 90, 106, 110; 8. Mai 2001 – 9 AZR 208/00 – EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 60; 19. März 2003 – 7 AZR 334/02 – BAGE 105, 329, 334; ebenso st. Rspr. des BVerwG zB 5. November 1998 – BVerwG 2 A 3.97 – NVwZ-RR 1999, 455, insoweit in BVerwGE 107, 360 nicht abgedruckt; 6. März 2001 – BVerwG 1 WB 117.00 – BVerwGE 114, 80, 82, jeweils mwN; ebenso BVerfG 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 – ZTR 2002, 451).
dd) Selbst wenn ein solcher Verstoß vorliegt, führt dies in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung regelmäßig nur zur Unwirksamkeit der erteilten dienstlichen Beurteilung. Ergebnis der Inanspruchnahme von Rechtsschutz gegen eine dienstliche Beurteilung ist allenfalls deren Aufhebung (BVerfG 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 – BVerfGE 39, 334, 354: “dabei kann das Gericht die angegriffene Beurteilung nicht durch die eigene Beurteilung ersetzen”). Auch der Nachweis eines Verfahrensfehlers kann deshalb regelmäßig nicht dazu führen, dass die angegriffene Beurteilung durch die Gerichte in vollem Umfang nachvollzogen oder gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt wird (BVerwG 26. Juni 1980 – BVerwG 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245, 246). Die Rechtslage ist hier nicht anders als im Fall einer arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage, in dem der besser geeignete Bewerber grundsätzlich nicht vom Gericht bestimmt werden kann (BAG 7. September 2004 – 9 AZR 537/03 – BAGE 112, 13, 18).
Es besteht kein Anlass, von dem für die beamtenrechtliche dienstliche Beurteilung entwickelten Grundsatz für diejenigen dienstlichen Beurteilungen abzuweichen, die auf Grund einer Verwaltungsvorschrift erfolgen, die von dem öffentlichen Arbeitgeber einheitlich für Beamte, Angestellte und Arbeiter erlassen wird. Andernfalls könnte hier eine Differenzierung zu einer von den Tarifparteien und dem Richtliniengeber gerade nicht beabsichtigten Besserstellung von Angestellten gegenüber Beamten führen (vgl. dazu BAG 17. Mai 2001 – 8 AZR 692/00 – AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 85).
Das von der Klägerin angestrebte Rechtsschutzziel kann daher mit der Begründung, die dienstliche Beurteilung sei unzutreffend, nicht erreicht werden, weil Voraussetzung für die Höhergruppierung eine “bestandskräftige” dienstliche Beurteilung ist, die mit einem Ergebnis von mehr als 5,8 Punkten abschließt. Eine solche dienstliche Beurteilung kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht erreicht werden.
ee) Es liegt auch nicht eine ganz besondere Fallkonstellation vor, in dem eine unmittelbare Abänderung der dienstlichen Beurteilung durch das Gericht in Betracht kommen kann, was nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts “– wenn überhaupt – nur in seltenen Ausnahmefällen” (29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 – ZTR 2002, 451, 452) denkbar ist. Dies wäre etwa in Erwägung zu ziehen, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls eine Reduzierung des Beurteilungsspielraums auf Null gegeben ist, im Ergebnis die Höhergruppierung also die einzig erkennbar fehlerfreie Entscheidung wäre (BAG 19. März 2003 – 7 AZR 334/02 – BAGE 105, 329, 336; vgl. entsprechend für die arbeitsrechtliche Konkurrentenklage BAG 2. Dezember 1997 – 9 AZR 445/96 – BAGE 87, 165, 169).
(1) Es mag möglich erscheinen, dass die Beanstandung einer konkreten Formulierung, die sich mit einem Einzelaspekt der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung des Beamten befasst, in dem Sinne erfolgreich ist, dass diese konkrete Formulierung gestrichen oder geändert wird, weil sie sich auf die Gesamtnote nicht auswirkt. Die Abänderung einer Gesamtnote, die – wie im vorliegenden Fall – auf einer Zusammenfassung von insgesamt 18 wertenden Beurteilungen in Teilnoten beruht und alle Aspekte der Leistung und Befähigung eines Lehrers im Grundschuldienst umfasst, mit dem Ziel einer höheren Gesamtpunktzahl kann dagegen grundsätzlich nur Ergebnis einer vollständigen Neubeurteilung sein, die vorzunehmen die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt sind. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass – wie die Klägerin vorgetragen hat – der Klägerin von der Schulleiterin konkrete Punktzahlen für Einzelnoten zugesagt worden sind, kann eine konkrete Neubeurteilung auf Grund eines sich aus dem Parteivortrag unter Anwendung von Beweisregeln ergebenden Sachverhalts unter wertenden Beurteilungskriterien vom Gericht prinzipiell nicht vorgenommen werden. Fordern die verbindlichen Beurteilungsregeln – wie hier VwV-LK-Beurt Ziff V 4.1 – die Erteilung eines Gesamturteils über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beurteilten, steht dies einer “Zerlegung” in einzelne fehlerbehaftete Teile zwingend entgegen. Das schließt nach der Rechtsprechung des BVerwG sowohl die Teilaufhebung als auch die Verpflichtung zu einer auf Teile der Beurteilung beschränkten Neubescheidung aus (13. Juli 2000 – BVerwG 2 C 34.99 – BVerwGE 111, 318, 319). Ebenso ist eine Teilberichtigung ausgeschlossen.
Es kommt hinzu, dass die Erteilung der Bewertungsnoten zum Zwecke der Vereinheitlichung der Beurteilungsmaßstäbe Gegenstand von Beratungen der Beurteilungskommission sind (VwV-LK-Beurt Ziff. VII). Auch wenn die Gesamtnote sich letztlich rein arithmetisch aus den Teilnoten ergibt (VwV-LK-Beurt Ziff. V 4.2), können Rückwirkungen aus einer abweichenden Beurteilung in (mehreren) Teilnoten auf die Maßstäbe – und damit auf die Beurteilung anderer Beschäftigter – nicht ausgeschlossen werden, da durch einen solchen partiellen “Eingriff” in das Noten- und Bewertungsgefüge der einheitliche Beurteilungsmaßstab durch die Beurteilungskommission nicht mehr gewährleistet ist (zur Funktion der dienstlichen Beurteilung als von Rechts wegen gebotene zuverlässige Klärung einer Wettbewerbssituation BVerwG 13. Juli 2000 – BVerwG 2 C 34.99 – aaO S. 320).
(2) Die nach den Behauptungen der Klägerin im Gespräch am 5. November 2003 erteilte Zusage der Überprüfung von Einzelnoten und die “mit Bleistift” von der Schulleiterin notierten neuen und besseren Punktzahlen können schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht als Änderung der erteilten dienstlichen Beurteilung verstanden werden. Denn ein abschließendes Urteil konnte und wollte die Schulleiterin ersichtlich nicht abgeben. Daran war sie bereits durch die Notwendigkeit einer Einholung eines weiteren schriftlichen Beurteilungsbeitrags und der Heranziehung der Beurteilungskommission gemäß Nr. VII VwV-LK-Beurt gehindert. Die vollständige Neubeurteilung der Klägerin erfolgte auf der Basis des Grundlagengesprächs am 27. April 2004 durch die der Klägerin am 10. Mai 2004 erteilte neue dienstliche Beurteilung. Nur diese ist Gegenstand der Auswahlentscheidung für die Besetzung der zur Verfügung stehenden Höhergruppierungsstellen. Inwieweit aus evtl. Äußerungen der Beurteilerin während des Eröffnungsgesprächs oder sonstigen Faktoren ein Anspruch auf ein bestimmtes Beurteilungsergebnis resultieren kann, muss nicht erörtert und entschieden werden, da die Klägerin keine bessere Beurteilung verlangt und ihr Begehren auch nicht auf die Erteilung einer neuen dienstlichen Beurteilung unter Berücksichtigung bestimmter Faktoren gerichtet ist. Die Gerichte für Arbeitssachen können jedenfalls die von der Klägerin für zutreffend gehaltenen und ihr nach ihren Behauptungen zugesagten Teilnoten mit einem bestimmten Ergebnis nicht rein arithmetisch mit anderen Teilnoten verbinden und die so ermittelte Punktzahl zur Grundlage einer Höhergruppierungsentscheidung machen.
(3) Die Klägerin ist damit nicht rechtsschutzlos gestellt. Bei Vorliegen von Beurteilungsfehlern hat sie ggf. einen Anspruch auf Neuvornahme der dienstlichen Beurteilung. Prozessual ist dies mit einem der verwaltungsgerichtlichen “Bescheidungsklage” (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nachgebildeten Antrag auf Neuvornahme der dienstlichen Beurteilung (entspr. “Neubescheidung” im Verwaltungsprozess) zu erreichen, weil es nicht der Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes (bzw. der dienstlichen Beurteilung) bedarf, sondern einer Wiederholung der der Auswahlentscheidung zu Grunde liegenden dienstlichen Beurteilung, mit der Maßgabe der Beachtung des Rechtsstandpunktes des Gerichts, also unter Ausschluss der gerügten und vom Gericht als fehlerhaft angesehenen Punkte (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrags bei der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage BAG 2. Dezember 1997 – 9 AZR 445/96 – BAGE 87, 165, 168 f.).
Dies führt nicht zu einer (teilweisen) Begründetheit der vorliegenden Klage. Denn ein möglicher Antrag der Klägerin auf Neuvornahme einer dienstlichen Beurteilung ist nicht in dem Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht nach VergGr. III BAT-O enthalten, was – wenn es so wäre – dazu führen könnte, ein Urteil mit diesem Inhalt zu erlassen. Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat zwar entschieden, dass in einem (Haupt-)Antrag auf endgültige Übertragung einer Stelle der Antrag auf eine Neuvornahme der Auswahlentscheidung als minderes Klageziel enthalten ist und den beklagten öffentlichen Arbeitgeber verurteilt, den Kläger neu zu bescheiden (5. März 1996 – 1 AZR 590/92 (A) – BAGE 82, 211, 221). Diese Konstellation ist mit der vorliegenden jedoch nicht vergleichbar. Denn eine Neubescheidung über die Höhergruppierung als der Übertragung der Stelle vergleichbarer Akt könnte zunächst nur auf der Grundlage der bisherigen dienstlichen Beurteilung erfolgen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nach der klägerischen Bestimmung aber die Vergütungspflicht des Beklagten nach VergGr. III BAT-O. Die Unrichtigkeit der dienstlichen Beurteilung ist daher kein Teil des Streitgegenstandes (vgl. zum “rechtlich unteilbaren Streitgegenstand der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung” BVerwG 13. Juli 2000 – BVerwG 2 C 34.99 – BVerwGE 111, 318, 319 f.), sondern Teil der Klagebegründung. Die Klägerin hat weder in der Instanz noch in der Revisionsbegründung die Neuvornahme einer dienstlichen Beurteilung als Prozessziel auch nur ausdrücklich erwähnt, obwohl dazu insbesondere das Berufungsurteil Anlass geboten hätte, da es maßgeblich hierauf abstellt. Eine gleichwohl ergehende Verurteilung des Beklagten zur Neuvornahme der dienstlichen Beurteilung wäre demnach ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Bepler, Wolter, Creutzfeldt, J. Ratayczak, J. Weßelkock
Fundstellen