Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung. Zustimmung des Betriebsrats
Leitsatz (amtlich)
Stellt ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied fest und erklärt der Arbeitgeber daraufhin eine erneute Kündigung mit derselben Begründung, so muss er vorab die Zustimmung des Betriebsrats zu der zweiten Kündigung einholen.
Normenkette
BGB § 626; BetrVG § 103
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. August 2004 – 4 Sa 962/04 – aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. März 2004 – 28 Ca 32904/03 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die außerordentliche Kündigung vom 18. Februar 2004. Die Beklagte stützt sich auf die selben Kündigungsvorwürfe, die sie zur Rechtfertigung der mit Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung vom 26. November 2003 herangezogen hat (vgl. Urteil des Senats vom heutigen Tage – 2 AZR 584/04 –).
Nachdem das Arbeitsgericht Berlin hinsichtlich der Kündigung vom 26. November 2003 am 13. Februar 2004 durch Teilurteil nach dem Klageantrag erkannt hatte, sprach die Beklagte – ohne die erneute Zustimmung des Betriebsrats zu beantragen – die hier streitgegenständliche außerordentliche Kündigung vom 18. Februar 2004 aus.
Durch Schlussurteil vom 26. März 2004 hat das Arbeitsgericht Berlin auch diese Kündigung mangels Kündigungsgrundes für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht, das schon hinsichtlich der ersten Kündigung dem Klageabweisungsantrag der Beklagten gefolgt war, hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts auch hinsichtlich der zweiten Kündigung abgeändert und auch insoweit die Klage abgewiesen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision hat Erfolg.
Der Senat hat durch Urteil vom heutigen Tage – 2 AZR 584/04 – die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung vom 26. November 2003 festgestellt. Das Arbeitsverhältnis bestand also zum Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Kündigung vom 18. Februar 2004 noch. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung ergibt sich bereits aus § 103 BetrVG, weil die Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist.
II. Der Senat ist davon ausgegangen, dass der Beschäftigungsantrag nicht gestellt worden ist. Der Anspruch auf Prozessbeschäftigung wäre im Übrigen mit dem Revisionsurteil erledigt. Eine Klageänderung im Revisionsverfahren wäre unzulässig.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO.
Unterschriften
Rost, Bröhl, Schmitz-Scholemann, Sieg, Schierle
Fundstellen