Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorläufige Weiterbeschäftigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Erfolg in einem Kündigungsschutzprozess setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung ein Arbeitsverhältnis besteht. Ist das nicht der Fall, liegen die Voraussetzungen für eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz obsiegendem Künigungsschutzantrg nicht vor.

 

Normenkette

GG Art. 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 28 Ca 32904/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.11.2005; Aktenzeichen 2 AZR 120/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. März 2004 – 28 Ca 32904/03 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger, Betriebsratsmitglied und Mitglied der im Konzern bestehenden Arbeitnehmerinitiative „F. W.” durch die auf deren Webseite im Internet veröffentlichte Präsentation zu „Trennungsgesprächen” – „Meinungsfreiheit” eine Fortführung des

Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hat, so dass die Beklagte zum Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist.

Nachdem der Betriebsrat der Beklagten dem Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers nicht entsprochen und die Beklagte das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren eingeleitet hatte, das erstinstanzlich mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2003 – 3 BV 23033/03 – endete, in dem das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Klägers ersetzte, stimmte der Betriebsrat am 26. November 2003 der Kündigung des Klägers zu und die Beklagte erklärte am gleichen Tage die außerordentliche fristlose Kündigung des klägerischen Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger hat gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2003 am 27. November 2003 Beschwerde eingelegt und diese am 3. Februar 2004 begründet. Durch Teilurteil vom 13. Februar 2004 – 28 Ca 32904/03 – hat das Arbeitsgericht Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten am 26. November 2003 nicht aufgelöst worden ist.

Am 18. Februar 2004 hat die Beklagte dann nochmals vorsorglich eine außerordentliche fristlose Kündigung erklärt, die der Kläger ebenfalls gerichtlich angegriffen hat. Zudem hat er seine Weiterbeschäftigung begehrt.

Durch Schlussurteil vom 26. März 2004 hat die Kammer 28 des Arbeitsgerichts Berlin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 18. Februar 2004 nicht aufgelöst worden ist und die Beklagte verpflichtet, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Kündigungsschutzverfahren weiter zu beschäftigen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Schlussurteils (Bl. 322-330 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses ihr am 5. April 2004 zugestellte Schlussurteil hat die Beklagte mit am 26. April 2004 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 7. Juni 2004 (Montag) beim Rechtsmittelgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für falsch, weil das Verhalten des Klägers einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstelle und sie deshalb nicht verpflichtet sei, ihn weiter zu beschäftigen. Im Übrigen sei die vom Kläger eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2003 wegen nicht ausreichender Begründung unzulässig, so dass die im Beschlussverfahren getroffene Entscheidung, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung wegen Vorliegend eines wichtigen Grundes zu ersetzen ist, im Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung entfalte.

Durch Beschluss vom 13. Juli 2004 hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin das Beschlussverfahren wegen Erledigung eingestellt und den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2003 für wirkungslos erklärt.

Durch Urteil vom 11. August 2004 hat die erkennende Kammer das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. Februar 2004 abgeändert und die Klage – die außerordentliche Kündigung vom 26. November 2003 betreffend – abgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. März 2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeits- gerichts Berlin zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die gemäß §§ 64 Abs. 1, 2 b, c ArbGG statthafte, form- und fristgerecht im Sinne von §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 3 ArbGG, 519, 520, 222 ZPO eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg, so dass das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin abzuändern und die Klage abzuweisen waren.

II.

Das Arbeitsverhältnis ist durch die vorsorglich erklärte außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 18. F...

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