Nachgehend
Tenor
I.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 18. Februar 2004 nicht aufgelöst worden ist.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.
III.
Die Beklagte hat die Kosten dieses Schlussurteils zu tragen.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Schlussurteil auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Es geht noch um (weitere) Kündigung und um vorläufige Weiterbeschäftigung.
I. Wegen des Tatbestandes wird zunächst auf die Darstellung im Teilurteil vom 13. Februar 2004 S. 2–13 (Bl. 222–233 d.A.) Bezug genommen.
II. Mit einem dem Kläger am gleichen Tage ausgehändigten Schreiben vom 18. Februar 2004 (Bl. 217 d.A.) erklärte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass „der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21.11.2003” (s. dazu Teilurteil a.a.O. S. 10 [VIII.] – Bl. 230 d.A.) rechtskräftig geworden sei, vorsorglich nochmals die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Mit seiner am 25. Februar 2004 bei Gericht eingereichten und der Beklagten zwei Tage später, zugestellten Klageerweiterung begehrt der Kläger nunmehr auch Feststellung der Unwirksamkeit dieser (zweiten) fristlosen Kündigung. Er hält die Kündigung unter anderem für „verfristet” (Schriftsatz vom 24. Februar 2004 S. 2[Bl. 216 d.A.]).
Er beantragt noch sinngemäß,
- festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten durch die Kündigung der Beklagten im Schreiben vom 18. Februar 2004 nicht aufgelöst worden ist;
- die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Kündigungsschutzantrag weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die im auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates gerichtete Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2003 im Beschlussverfahren 3 BV 23033/03 sei rechtskräftig und darüber hinaus für den im Kündigungsschutzprozess befassten Spruchkörper präjudiziell bindend geworden, und macht dazu Ausführungen. Im Übrigen komme eine auch nur vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers schon deshalb nicht in Betracht, weil ihr das wegen „der von diesem verursachten Störungen des, Betriebsfriedens nicht zumutbar” sei (Beklagtenschriftsatz vom 18. März 2004 S. 1 [Bl. 276 d.A.]), was sie gleichfalls näher erläutert, halt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften und auf den Inhalt der Verfahrensakte 3 BV 23033/03 verwiesen, die erneut beizogen wurde und Gegenstand auch der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2004 war.
Entscheidungsgründe
Der Kündigungsschutzklage war auch im Bezug auf die neuerliche Kündigung im Schreiben vom 18. Februar 2004 zu entsprechen (I.). Ebenso zwanglos begründet ist die Klage auf vorläufige Weiterbeschäftigung (II.).
Das lässt sich –diesmal– kurz machen:
I. Die Kündigung im Schreiben vom 18. Februar 2004 ist unzulässig (§ 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG) und somit unwirksam, weil der Kläger der Beklagten keinen rechtlichen Grund zur außerordentlichen Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben hat.
1. Dass der Beklagten nicht wegen der – missglückten – „Animation” des Klägers auf der Startseite der Website des „Frischen Windes” anlässlich der damals bevorstehenden neuen Runde von „Trennungsgesprächen” in ihrem Hause das Recht zur sofortigen Lösung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zusteht, hat das Gericht im Teilurteil vom 13. Februar 2004 im Einzelnen für die schon mit Schreiben vom 26. November 2003 erklärte fristlose Kündigung eingehend erläutert (s. S. 14–42 a.a.O. [Bl. 234–262 d.A.]). Darauf kann (und muß, § 318 ZPO) für die Kündigung im Schreiben vom 18. Februar 2004 kurzerhand verwiesen werden, weil die Beklagte sich hierfür „auf denselben Lebenssachverhalt” stützt, „der dem Zustimmungsersetzungsverfahren” – und somit zugleich der Kündigung im Schreiben vom 26. November 2003 – zugrunde lag (s. Beklagtenschriftsatz vom 18. März 2004 S. 7 [Bl. 282 d.A.]).
2. Wenn die Beklagte das nicht gelten lassen will und hierzu annimmt, die im Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. November 2003 getroffene Entscheidung binde den hier befassten Spruchkörper, weil der besagte Beschluss „rechtskräftig” geworden sei, so kann dem nicht gefolgt werden:
a. Nachdem der Betriebsrat im Anschluss an die mündliche Verhandlung (Anhörung) im Zustimmungsersetzungsverfahren am 21. November 2003 fünf Tage später seine Zustimmung zur Kündigung des Klägers nachgeholt und der Kläger gegen den Gerichtsbeschluss vom 21. November 2003 seine Beschwerde fristgerecht eingereicht und ebenso fristgerecht begründet hatte, entfiel für den angefochtenen Beschluss die Möglichkeit, nun noch in materielle Rechtskraft zu erwachsen. Die nachträgliche Erteilung der zuvor vom Betriebs...