Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifauslegung. Bestimmung des Vergleichsentgelts. Berücksichtigung des Ortszuschlages für die Bestimmung des Vergleichsentgelts bei Überleitung in den TVöD im Fall einer Teilzeitbeschäftigung des Ehegatten im Landesdienst
Leitsatz (amtlich)
Bei der Bildung des Vergleichsentgelts gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA ist der Ortszuschlag Stufe 1 auch dann zugrunde zu legen, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann.
Orientierungssatz
1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA wird bei der Bildung des Vergleichsentgelts zur Überleitung kommunaler Angestellter vom BAT in den TVöD nur die Stufe 1 des bisherigen Ortszuschlages zugrunde gelegt, wenn der Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten ortszuschlagsberechtigt (oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt) ist und nicht zum 1. Oktober 2005 in den TVöD übergeleitet wird.
2. Dies gilt auch dann, wenn der im Anwendungsbereich des BAT verbliebene Ehegatte des überzuleitenden Beschäftigten wegen einer Teilzeitbeschäftigung lediglich den entsprechend seiner Teilzeit gemäß § 34 BAT gekürzten Ortszuschlag beanspruchen kann.
Normenkette
Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) § 29 Abschn. B Abs. 5; Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) § 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1; Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) § 34; Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000 § 22 Abs. 1 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6, 9 Abs. 3; ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; TzBfG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Januar 2007 – 17 Sa 1275/06 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die hälftige Differenz der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages bei der Bildung des Vergleichsentgeltes im Rahmen der Überleitung des Klägers vom BAT in den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – TVöD – zum 1. Oktober 2005 zusätzlich zu berücksichtigen ist.
Der Kläger ist seit dem 16. April 1987 bei der beklagten Stadt als Angestellter tätig. Die Ehefrau des Klägers ist mit einer ermäßigten Wochenstundenzahl von 15,5 Stunden als Justizangestellte bei dem Landgericht P… Arbeitnehmerin des Landes Nordrhein-Westfalen.
Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand bis einschließlich September 2005 kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) Anwendung. Auf Grund der Konkurrenzregelung des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT erhielten die Ehegatten bis einschließlich September 2005 jeweils einen Ortszuschlag nach der Stufe 1 zuzüglich der Hälfte der Differenz zwischen den Stufen 1 und 2 iSd. § 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1 BAT.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 war das Arbeitsverhältnis des Klägers in den TVöD überzuleiten. Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 (im Folgenden: TVÜ-VKA) lautet auszugsweise:
Ҥ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 1 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. …
§ 5
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BATO/BAT-Ostdeutsche Sparkassen setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BATO/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. …
…
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu Abs. 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrag unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT/BATO/BAT-Ostdeutsche Sparkassen. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
…”
Für die Ehefrau des Klägers galt bis zum 31. Oktober 2006 weiterhin der BAT. Sie erhielt in der Zeit von Oktober 2005 bis einschließlich Oktober 2006 einen zeitanteilig im Hinblick auf ihre Teilzeitbeschäftigung gekürzten Ortszuschlag der Stufe 2 iHv. monatlich brutto 231,52 Euro. Mit Wirkung zum 1. November 2006 war sie in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 überzuleiten. Die Überleitung erfolgte auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006, der auszugsweise wie folgt lautet:
Ҥ 4
Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungsbeziehungsweise Lohngruppe (§ 22 BAT/BAT-O beziehungsweise entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ- Länder Teil A und B beziehungsweise den Anlagen 5A und 5B den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. …
§ 5
Vergleichsentgelt
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.
(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person auf Grund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.
…
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bestimmt. Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entsprechend.
Protokollerklärung zu § 5 Absatz 5:
Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitanteilig berechnet. Die zeitanteilige Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschnitt B Absatz 5 Satz 2 BAT/BAT-O. Neue Ansprüche entstehen hierdurch nicht.
…”
Mit Schreiben vom 6. Februar 2006 forderte der Kläger von der Beklagten eine Erhöhung des für die Überleitung in den TVöD maßgeblichen Vergleichsentgeltes und damit eine Erhöhung des tatsächlich ausgezahlten Entgeltes iHv. 50,91 Euro brutto monatlich. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 13. Februar 2006 ab.
Der Kläger ist der Auffassung, § 5 TVÜ-VKA enthalte eine den Tarifvertragsparteien nicht bewusst gewordene Regelungslücke. Die Tarifvertragsparteien hätten sicherstellen wollen, dass kein Arbeitnehmer durch die Überleitung seines Arbeitsverhältnisses in den TVöD finanzielle Verschlechterungen hinnehmen müsse. Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA sei nur angemessen bei Vollzeitbeschäftigung beider Ehegatten. Werde hingegen der vollzeitbeschäftigte Ehepartner in den TVöD übergeleitet und der teilzeitbeschäftigte Ehepartner weiterhin nach dem BAT entlohnt, mindere sich das Familieneinkommen. Der Kläger werde gegenüber einem Kollegen, der vollzeitbeschäftigt ist und dessen Ehepartner nicht unter den TVöD oder den BAT fällt, benachteiligt, da dieser Kollege den Ortszuschlag der Stufe 2 im Rahmen der Bildung des Vergleichsentgeltes in voller Höhe erhalte. Der Kläger hingegen erhalte seit Oktober 2005 als Vergleichsentgelt nur die Stufe 1 des Ortszuschlages wie ein lediger Arbeitnehmer, obwohl wegen der Teilzeitbeschäftigung seiner Ehefrau diese Reduzierung nicht in vollem Umfang ausgeglichen werde. Daraus ergebe sich ein Verstoß sowohl gegen Art. 3 GG als auch gegen Art. 6 GG.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 763,65 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus jeweils 50,91 Euro seit dem 1. November 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. Februar 2006, 1. März 2006, 1. April 2006, 1. Mai 2006, 1. Juni 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006, 1. September 2006, 1. Oktober 2006, 1. November 2006, 1. Dezember 2006 und 1. Januar 2007 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab Januar 2007 monatlich 50,91 Euro brutto als hälftige Differenz zwischen dem Ortszuschlag BAT Stufe 1 und dem Ortszuschlag BAT Stufe 2 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und macht geltend, die von ihr vorgenommene Bildung des Vergleichsentgeltes entspreche dem Wortlaut des Tarifvertrages. Eine planwidrige Regelungslücke bestehe nicht. Wegen der vielen unterschiedlichen Eingruppierungsmöglichkeiten und persönlichen Situationen sei es den Tarifvertragsparteien nicht möglich gewesen, jeden Beschäftigten einer konkreten Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe zuzuordnen. Allein deswegen sei schon mit geringfügigen Schwankungen in der Vergütung zu rechnen gewesen. Die weite Verbreitung der Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst spreche im Übrigen gegen eine planwidrige Regelungslücke. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG liege nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger Leistungs- und Feststellungsantrag weiter. Den Antrag zu 1) hat er in der Revisionsbegründung um die Zahlung von je 50,91 Euro brutto für die Monate Januar bis April 2007 erhöht und den zu 2) gestellten Feststellungsantrag entsprechend angepasst, indem er ihn auf die Zeit ab Mai 2007 beschränkt hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit der Kläger seinen Zahlungsantrag in der Revision erhöht hat, ist die Klage unzulässig. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I. Soweit der Kläger den Zahlungsantrag um die Zahlung eines Betrages von jeweils 50,91 Euro brutto für die Monate Januar bis April 2007 mit der Revisionsbegründung erweitert hat, ist die Klage unzulässig.
Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsätzlich nicht zur gerichtlichen Entscheidung gestellt werden (BAG 16. November 1982 – 3 AZR 177/82 – BAGE 40, 355, 357; 5. November 1985 – 1 ABR 49/83 – BAGE 50, 85, 92; BGH 23. Juni 1988 – IX ZR 172/87 – BGHZ 105, 34; 29. November 1990 – I ZR 45/89 – NJW 1991, 1683, 1684). Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt dabei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Es gilt der Grundsatz, dass die Urteilsgrundlage mit dem Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen wird (BGH 25. April 1988 – II ZR 252/86 – BGHZ 104, 215, 220). Eine Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder daneben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfordert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden. Als Klageerweiterung ist auch der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage anzusehen (vgl. BGH 23. Juni 1988 – IX ZR 172/87 – aaO). Das gilt selbst dann, wenn sich der Klagegrund nicht ändert (BAG 16. November 1982 – 3 AZR 177/82 – aaO). Klageänderungen und Klageerweiterungen werden in der Revisionsinstanz aus prozessökonomischen Gründen allerdings ausnahmsweise zugelassen, wenn der neue Sachantrag sich auf den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt stützt (BAG 5. November 1985 – 1 ABR 49/83 – aaO). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Zahlungsanspruch würde voraussetzen, dass der Kläger in der fraglichen Zeit eine Arbeitsleistung erbracht hat oder Tatbestände vorgelegen haben, bei denen ausnahmsweise auch ohne Arbeitsleistung Entgeltzahlung verlangt werden kann. Dazu fehlen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts.
II. In dem im Berufungsverfahren zuletzt zur Entscheidung gestellten Umfang ist der Zahlungsantrag unbegründet.
1. Der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem bei der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages zunächst auszugehen ist (st. Rspr., Senat 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT 29 Nr. 38; 11. September 2003 – 6 AZR 323/02 – BAGE 107, 272; 27. Juni 2002 – 6 AZR 209/01 – AP BAT § 29 Nr. 18 = EzBAT BAT § 29 Nr. 32; 27. Juni 2002 – 6 AZR 378/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Musiker Nr. 18), ist eindeutig. Auf ihn kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen.
Nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA setzt sich das Vergleichsentgelt bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. Da die Ehefrau des Klägers iSv. § 29 Abschn. B BAT ortszuschlagsberechtigt ist und – als Landesbedienstete – auch nicht zum 1. Oktober 2005 in den TVöD überzuleiten war, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA erfüllt. Die tariflich angeordnete Rechtsfolge besteht darin, dass dem Vergleichsentgelt des Arbeitnehmers bei der Überleitung in den TVöD nur die Stufe 1 des Ortszuschlages zugrunde zu legen ist. Neben der dem Kläger zustehenden Grundvergütung hat die Beklagte bei seiner Überleitung in den TVöD für die Bildung des Vergleichsentgeltes unstreitig auch den Ortszuschlag Stufe 1 iSv. § 29 Abschn. B Abs. 1 BAT berücksichtigt.
2. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts stellt das Fehlen einer speziell auf solche Fälle zugeschnittenen tariflichen Regelung keine planwidrige Regelungslücke dar. Für eine solche Lücke bestehen nach dem tariflichen Gesamtzusammenhang keine hinreichenden Anhaltspunkte.
a) Der Fall, dass beide Ehegatten ihre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausüben und einer der Ehepartner teilzeitbeschäftigt ist, ist nicht selten anzutreffen. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA haben diese Fallkonstellation auch als regelungsbedürftig erkannt. So enthält § 5 Abs. 5 TVÜ-VKA in Verbindung mit der dazugehörigen Protokollerklärung für die Berechnung des Vergleichsentgeltes der überzuleitenden eigenen Teilzeitbeschäftigten eine eigenständige Regelung. In Satz 2 der Protokollnotiz ist bestimmt, dass für teilzeitbeschäftigte eigene Arbeitnehmer eine zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages unterbleibt.
b) In den Regelungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages zum Ortszuschlag, die ursprünglich sowohl für Bund, Länder und Gemeinden galten und die die materielle Grundlage für die überzuleitenden Ansprüche der Beschäftigten bilden, ist der Fall des teilzeitbeschäftigten Ehegatten enthalten. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT ordnet an, dass die zeitratierliche Kürzung von Ansprüchen, welche § 34 BAT grundsätzlich für Teilzeitbeschäftigte vorsieht, für den Unterschiedsbetrag der Stufen 1 und 2 im Ortszuschlag keine Anwendung findet, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind. Die Tarifvertragsparteien des später abgeschlossenen und zum 1. November 2006 in Kraft getretenen TV-L haben Beschäftigungskonstellationen wie die hier streitgegenständliche einer ausdrücklichen Regelung zugeführt, indem sie die – ansonsten inhaltsgleiche – Vorschrift des § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder in Satz 2 1. Halbs. am Ende dahingehend ergänzt haben, dass der Überleitung des vollbeschäftigten Arbeitnehmers “die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1” zugrunde gelegt werden.
c) Demgegenüber haben die Tarifvertragsparteien des TVöD in den Überleitungsvorschriften für die Bildung des Vergleichsentgeltes im Falle einer Teilzeitbeschäftigung eines im Geltungsbereich des BAT verbleibenden Ehegatten keine ausdrückliche Regelung getroffen, obwohl auf Grund der Regelungen in § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2 BAT und in § 5 Abs. 5 TVÜ-VKA nebst zugehöriger Protokollnotiz nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sich zum Zeitpunkt der Verhandlungen des Problems nicht bewusst waren. Die Bildung des Vergleichsentgeltes in § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA und die Einbeziehung lediglich des Ortszuschlages der Stufe 1 in das Vergleichsentgelt, wenn auch eine andere Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist, findet zudem bereits ein Vorbild in § 22 Abs. 1 Satz 4 des Tarifvertrages Versorgungsbetriebe (TV-V) vom 5. Oktober 2000, der wie folgt lautet:
“Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis sich am Stichtag nach dem BAT/BAT-O richtet, ist das Grundgehalt, die allgemeine Zulage und der Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2, abhängig vom Familienstand des Arbeitnehmers, sowie eine etwaige Vergütungsgruppenzulage zu berücksichtigen; ist auch eine andere Person ortszuschlagsberechtigt, wird bei dem Arbeitnehmer nur die Stufe 1 zugrunde gelegt.”
Der zwischen der VKA und ver.di bzw. dbb tarifunion vereinbarte TV-V war über diese Regelung hinaus sowohl von Gewerkschafts- wie auch von Arbeitgeberseite vielfach Grundlage und Vorbild der Verhandlungen zum TVöD. Auch deshalb ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien die weite Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA bewusst gewählt haben, weil sie die möglichen Unterschiede der umfassten Sachverhalte zwar gesehen, aber nicht für so maßgeblich gehalten haben, dass die Anordnung verschiedenartiger Rechtsfolgen veranlasst gewesen wäre.
3. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-VKA durften auch von der ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie dergestalt Gebrauch machen, dass sie bei der Überleitung vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-VKA ausdrücklich und unterschiedslos der Bildung des Vergleichsentgeltes nur den Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde legten. Eine solche Regelung widerspricht nicht billigem Ermessen. Sie verstößt insbesondere nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 GG.
a) Tarifvertragsparteien haben bei der tariflichen Normsetzung den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. Zwar sind sie als Vereinigungen des privaten Rechts keine Grundrechtsadressaten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG und nicht unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Ihre Grundrechtsbindung folgt aber aus der Schutzfunktion der Grundrechte, die Gesetzgebung und Rechtsprechung dazu verpflichtet, die Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien in einer Weise zu begrenzen, dass sachwidrige oder diskriminierende Differenzierungen nicht wirksam werden können (Senat 27. April 2006 – 6 AZR 437/05 – BAGE 118, 123; 27. Mai 2004 – 6 AZR 129/03 – BAGE 111, 8; 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38).
b) Den Tarifvertragsparteien steht allerdings ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen; vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 15. Oktober 1985 – 2 BvL 4/83 – BVerfGE 71, 39, 53; Senat 27. April 2006 – 6 AZR 437/05 – BAGE 118, 123; 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Der Gleichheitssatz wird durch eine Tarifnorm nur verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gemeinsamkeiten oder Unterschiede der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind insbesondere dann überschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten (BVerfG 2. Dezember 1992 – 1 BvR 296/88 – BVerfGE 88, 5, 12; Senat 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – aaO).
c) Gemessen an einem vollzeitbeschäftigten in den TVöD überzuleitenden Angestellten, dessen Ehegatte im öffentlichen Dienst vollzeitbeschäftigt ist und nicht in den TVöD übergeleitet wird, liegt schon keine Ungleichbehandlung des Klägers vor. Bei beiden überzuleitenden Angestellten wird für das Vergleichsentgelt lediglich der Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt. Soweit sich nach der Überleitung Unterschiede in der Vergütung des Ehepartners des Klägers einerseits, des vollbeschäftigten Ehepartners der Vergleichsperson andererseits ergeben, haben diese ihren Rechtsgrund nicht in § 5 TVÜ-VKA, sondern in den unterschiedlichen Zeitanteilen, zu denen der jeweilige Ehepartner Arbeitsleistung erbringt, sowie in den – nach Überleitung nur noch auf die Ehepartner anwendbaren – Regelungen der §§ 29, 34 BAT, die in einer sachlich nicht zu beanstandenden Weise die Höhe der Vergütung, eingeschlossen die Höhe des Ortszuschlages, an das Maß der wöchentlich geleisteten Arbeitszeit knüpfen.
d) Eine ungleiche Behandlung erfährt der Kläger gegenüber einem vollbeschäftigten Angestellten, dessen Ehegatte nicht orts- oder familienzuschlagsberechtigt ist. Während beim Kläger bei der Bildung des Vergleichsentgeltes der Ortszuschlag Stufe 1 zugrunde gelegt wird, ist bei dem anderen Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA der Ortszuschlag Stufe 2 zugrunde zu legen. Diese Ungleichbehandlung erfolgt jedoch nicht ohne sachlichen Grund. Sie berücksichtigt, dass der Ehegatte der überzuleitenden Vergleichsperson nicht anspruchsberechtigt war und ist, während die Ehefrau des Klägers grundsätzlich eine Anspruchsberechtigung auf den Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B BAT besitzt. Der Umstand, dass dem Familieneinkommen auf Grund der Teilzeittätigkeit der Ehefrau des Klägers nach der Überleitung nur noch ein Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages zufließt, während bei dem anderen Arbeitnehmer der Ortszuschlag Stufe 2 wirtschaftlich in voller Höhe erhalten geblieben ist, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, ein Regelwerk zu schaffen, das bei der Überleitung von Beschäftigten aus einem Tarifvertrag in einen anderen sämtliche auch nur mittelbar auftretenden Unterschiede berücksichtigt und finanziell ausgleicht. Dies gilt jedenfalls insoweit, als Leistungen mit besonderem Charakter, wie vorliegend der tarifliche Ortszuschlag, betroffen sind.
aa) Dem Ortszuschlag der Stufe 2 kommt eine soziale, familienbezogene Ausgleichsfunktion zu (Senat 27. April 2006 – 6 AZR 437/05 – BAGE 118, 123; 24. Juni 2004 – 6 AZR 389/03 – AP BAT § 34 Nr. 10 = EzBAT BAT § 29 Nr. 38). Er soll die unterschiedlichen Belastungen auf Grund des Familienstandes berücksichtigen. Der TVöD sieht derartige Vergütungsbestandteile nicht mehr vor. Auf Grund seiner besonderen, sozial geprägten Funktion steht der Ortszuschlag nicht in demselben unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung wie die Grundvergütung. Dies rechtfertigt es, bei der Schaffung von tariflichen Überleitungsvorschriften einen weiten Maßstab anzulegen. Die Tarifvertragsparteien sind freier darin, unter Inkaufnahme im Einzelfall eintretender mittelbarer Nachteile Bestimmungen zu treffen, mit denen solche Vergütungsbestandteile in generalisierender Weise behandelt werden (vgl. zu § 22 TV-V auch LAG Köln 28. Februar 2005 – 2 Sa 1001/04 –).
bb) Die Tarifvertragsparteien sind insbesondere deswegen nicht verpflichtet, bei der Aufstellung der Überleitungsregelungen den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten, weil dies ohnehin nur bezogen auf einen bestimmten Stichtag möglich wäre. Nimmt man die finanziellen Veränderungen hinzu, die sich im Laufe der Zeit durch Veränderungen in der wöchentlichen Dauer der Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Ehegatten oder gar durch einen Wechsel des Arbeitgebers ergeben können, wird ersichtlich, dass eine vollständig “gerechte” Behandlung aller Fälle nicht erreichbar ist. Reduziert der zum Überleitungszeitpunkt vollbeschäftigte, ortszuschlagsberechtigte Ehegatte eines übergeleiteten Beschäftigten einige Zeit nach der Überleitung seine Arbeitszeit auf die Hälfte, fällt auch der Unterschiedsbetrag des Ortszuschlages Stufe 1 und 2 im Familieneinkommen nur noch zur Hälfte an. Auf Grund der vollzogenen Überleitung in den TVöD und des damit entfallenen Anspruchs des übergeleiteten Beschäftigten auf den Ortszuschlag kann ein finanzieller Ausgleich bei ihm nicht mehr erfolgen; auch eine nachträgliche Erhöhung des Vergleichsentgeltes scheidet aus. Umgekehrt kann sich infolge einer späteren Erhöhung der Arbeitszeit des im Überleitungszeitpunkt teilzeitbeschäftigten, ortszuschlagsberechtigten Ehegatten die Situation ergeben, dass sich das Familieneinkommen, bezogen auf den Ortszuschlag, nachträglich erhöht. Hätte etwa die Ehefrau des Klägers Anfang des Jahres 2006 eine Änderung ihres Arbeitsverhältnisses in eine Vollzeitbeschäftigung mit ihrem Arbeitgeber, dem Land Nordrhein-Westfalen, vereinbart, stünde ihr ab diesem Zeitpunkt der volle Ortszuschlag Stufe 2 zu. Wäre das Vergleichsentgelt des Klägers, wie es der Klageforderung zugrunde gelegt wird, zum 1. Oktober 2005 unter Berücksichtigung des hälftigen Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages gebildet worden, ginge ab dem Zeitpunkt der Vollbeschäftigung der Ehefrau bei wirtschaftlicher Betrachtung der 1 ½fache Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlages in das Familieneinkommen ein. Eine nachträgliche Kürzung des Vergleichsentgeltes beim Kläger lässt der TVöD/TVÜ-VKA nicht zu.
4. Auf eine Verletzung von § 4 Abs. 1 TzBfG kann der Kläger seine Ansprüche bereits deshalb nicht stützen, weil er selbst in einem Vollzeitarbeitsverhältnis steht. Etwaige Nachteile, die sich bei einem Arbeitnehmer bzw. beim Familieneinkommen infolge einer Teilzeitbeschäftigung des anderen Ehegatten ergeben, sind vom Schutzzweck des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht erfasst.
III. Der Feststellungsantrag ist aus den oben zu II. dargestellten Gründen ebenfalls unbegründet.
Unterschriften
Fischermeier, Dr. Armbrüster, Linck, H. Markwat, Matiaske
Fundstellen
Haufe-Index 1967216 |
BAGE 2009, 284 |