Bei der Ausführung des Bauwerks werden die in Artikel 6 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Grundsätze angewendet, insbesondere in bezug auf
a) |
die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle; |
b) |
die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder -zonen; |
c) |
die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien; |
e) |
die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt; |
f) |
die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien; |
g) |
die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt; |
h) |
die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle; |
i) |
die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern und Selbständigen; |
j) |
die Wechselwirkungen zu betrieblichen Tätigkeiten auf dem Gelände, auf dem oder in dessen Nähe die Baustelle liegt. |
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