Auch bei der externen Teilung wird die Versorgung entsprechend dem Ehezeitanteil geteilt. Nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte wird nicht in das System des ausgleichsverpflichteten Ehegatten mit aufgenommen, sondern ein entsprechender Kapitalwert wird im Zeitpunkt der Scheidung direkt auf einen von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ausgewählten Versorgungsträger überwiesen. Mit Zahlung des gerichtlich festgesetzten Betrags an den ausgewählten Versorgungsträger erlischt insoweit die Zusage des Arbeitgebers. Eine Auszahlung an den ausgleichsberechtigten Ehegatten ist nicht möglich.
Die mit der Durchführung der externen Teilung entstehenden Kosten dürfen nicht umgelegt werden.
6.1 Wahl einer angemessenen Zielversorgung
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann sich den Versorgungsträger aussuchen. Der Ausgleichsberechtigte muss dem Gericht das Einverständnis des neu ausgewählten Versorgungsträgers vorlegen, um sicherzustellen, dass nicht gegen den Willen des neuen Versorgungsträgers ein Vertrag zustande kommt.
Der Ausgleichsberechtigte darf nur eine Zielversorgung wählen, die eine "angemessene Versorgung" sicherstellt. Als angemessene Zielversorgungen gelten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Riester-Verträge und Anrechte im Sinne des BetrAVG. Wählt die ausgleichsberechtigte Person eine andere Zielversorgung, wird diese vom Gericht als angemessen zu beurteilen sein, wenn sie mindestens das biometrische Risiko der Langlebigkeit absichert.
Wichtig: Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte muss der Wahl zustimmen, wenn sie bei ihm zu steuerlichen Nachteilen im Zeitpunkt der Scheidung führt.
6.2 Zulässige Fälle der externen Teilung
Die externe Teilung ist im Vereinbarungsweg zulässig: Sind sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der Versorgungsträger der ausgleichsverpflichteten Person einig und wünschen sie eine externe Teilung, ist diese in unbegrenzter Höhe möglich.
Einseitig verlangen kann der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung, wenn es sich um kleinere Ausgleichswerte handelt. Der Ausgleichswert darf bei einem Rentenbetrag höchstens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen. Für die Direktzusage und Unterstützungskasse gelten höhere Wertgrenzen. Der Ausgleichswert darf als Kapitalwert nicht die BBG übersteigen. Die höheren Wertgrenzen bei den internen Durchführungswegen beruhen auf dem Umstand, dass der Arbeitgeber direkt mit den Folgen der internen Teilung konfrontiert wird. Mit der externen Teilung erhält er die Möglichkeit, nur Arbeitnehmer in seinem System abzusichern.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsausgleichs am 1.8.2021 sind für die Prüfung der Zulässigkeit einer externen Teilung ohne Zustimmung des Ausgleichsberechtigten mehrere extern auszugleichende Anrechte i. S. d. Betriebsrentengesetzes bei einem Versorgungsträger zusammenzurechnen.
6.3 Betriebliche Versorgungsträger als ausgewählte Zielversorger
Die ausgleichsberechtigte Person kann als Zielversorgung auch Träger der betrieblichen Altersversorgung auswählen, wenn mit dem übertragenen Kapitalbetrag ein Anrecht im Sinne des BetrAVG geschaffen wird. Wird der Kapitalbetrag z. B. zum Ausbau schon bestehender Anrechte an die Pensionskasse des Arbeitgebers der ausgleichsberechtigten Person gezahlt, so hängt die Anwendung des BetrAVG für Anrechte aus diesem Betrag davon ab, ob der Arbeitgeber eine sog. Umfassungszusage erteilt. Erteilt er keine Umfassungszusage, handelt es sich nur um eine besondere Form der privaten Altersvorsorge. Für diese gilt nicht das BetrAVG, insbesondere nicht die Einstandspflicht des Arbeitgebers. Daher muss – wenn eine Umfassungszusage nicht erteilt wird – die Angemessenheit der Versorgung im Einzelfall gerichtlich geprüft werden.
6.4 Auffanglösung
Übt der Ausgleichsberechtigte sein Wahlrecht nicht aus, werden automatisch extern zu teilende betriebliche Anrechte in einen spezifischen Auffangträger, die Versorgungsausgleichskasse, gezahlt. Diese wurde als kapitalgedeckte Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit errichtet.