Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwertfestsetzung bei Statusverfahren. Falsche Kostengrundentscheidung. Verwaltungsakt, der auf eine Geldleistung gerichtet ist. Beitragsfestsetzung. Maßgeblicher Zeitpunkt. Zuständigkeit des Einzelrichters
Leitsatz (amtlich)
1. Das LSG entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG über die Streitwertbeschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die Streitwertfestsetzung durch den Kammervorsitzenden des SG erfolgt ist.
2. Gehört in Statusverfahren nach § 7a SGB IV ein Kläger zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG und ist ein anderer Kläger kostenpflichtig, richtet sich die Kostenentscheidung einheitlich für beide Kläger nach § 193 SGG.
3. In Statusverfahren nach § 7a SGB IV ist in der Regel der Auffangwert von 5.000 EUR als Streitwert festzusetzen.
Normenkette
SGG § 197a Abs. 1 S. 1, § 193; GKG § 52 Abs. 1-3, § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6, § 68 Abs. 1 S. 5, § 40; SGB IV § 7a
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 19. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Im Klageverfahren zwischen der W. GmbH als Klägerin sowie Herrn W.B. als weiteren Kläger und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) war eine Statusfeststellung nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) streitig.
Auf den Antrag der Kläger nach § 7a SGB IV vom 30.9.2009 stellte die Bg mit Bescheid vom 29.3.2010 fest, dass die Tätigkeit des Klägers bei der GmbH als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 1.7.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Dieser Bescheid wurde beiden Klägern bekanntgegeben. Mit Änderungsbescheid vom 19.8.2010 wurde ergänzend festgestellt, dass in der seit 1.7.2009 ausgeübten Beschäftigung als Gesellschafter-Geschäftsführer Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.2.2011 wurden die Widersprüche zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Bevollmächtigte der Kläger am 11.3.2011 Klage zum Sozialgericht Würzburg und machte geltend, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer selbständig tätig sei und beantragte unter Aufhebung der Bescheide die Feststellung, dass Versicherungspflicht nicht besteht. Der vorläufige Streitwert in Bezug auf die Klägerin wurde durch das Gericht auf 5.000 € festgesetzt. In der Klagebegründung vom 18.8.2011 wurde das erfolgsunabhängige Jahresgehalt mit 72.000 € sowie die erfolgsabhängigen Tantiemen mit bis zu 96.000 € beziffert. Weitere Angaben zur Höhe der etwaigen Versicherungsbeiträge erfolgten bis zur Verfahrensbeendigung nicht. Nach Durchführung eines Erörterungstermins am 6.6.2013 gab der Kläger an, dass sein Gehalt regelmäßig die Jahresentgeltgrenze überschreite. Daraufhin stellte die Bg mit Bescheid vom 27.1.2014 fest, dass Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht besteht.
Nach Anhörung der Beteiligten wurden die Klagen mit Gerichtsbescheid vom 28.8.2014 als unbegründet abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt. Außerdem hat die Beklagte 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten. In den Entscheidungsgründen hieß es hierzu, dass die Kostenentscheidung zu differenzieren sei. Die Kostenentscheidung in Bezug auf die Klägerin beruhe auf § 197a SGG und in Bezug auf den Kläger auf § 193 SGG. Der Gerichtsbescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schriftsatz vom 4.9.2014 beantragte die Bevollmächtigte Streitwertfestsetzung. Maßgebend sei unter Bezugnahme auf den Beschluss des 5. Senats des Bay. LSG vom 4.3.2011, L 5 R 647/10 B, der dreifache Jahresbetrag des unterbliebenen Sozialversicherungsabzuges. Ausgehend von den Beitragsbemessungsgrenzen und einem Sozialversicherungsbeitrag von 40% sei der Streitwert auf 81.000 € festzusetzen. Dagegen war die Beklagte der Auffassung, dass nicht auf die Höhe der eventuell entstehenden Beitragslast abzustellen sei. Streitgegenstand sei allein die Frage gewesen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV vorliege. Maßgebend sei daher der Regelstreitwert von 5.000 €.
Hierauf erwiderte die Bevollmächtigte unter Bezugnahme auf einen Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.12.2012, L 8 R 650/12 B, dass hinreichende Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts vorlägen. Bis zum Teilanerkenntnis errechne sich eine Beitragslast von 80.640 € und danach von 47.000 €.
Mit Beschluss vom 19.12.2014 setzte das Sozialgericht Würzburg den Streitwert auf 5.000 € fest. Im vorliegenden Fall seien noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt worden. Das Gericht folge der Rechtsprechung des 5. Senats nicht und verwies auf hiervon abweichende Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg und des BSG. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten der Kläger am 30.12.2014 zugestellt.
Gegen diesen Beschluss legte die Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 30.12.2014, eingegangen bei Gericht am 2.1.2015, kraft eigenen Rechts nach § 3...