Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Statusfeststellung betreffend die Zeit ab 01.04.2000.
Der 1978 geborene Kläger hat seinen letzten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung im Oktober 1999 gezahlt. Mit der Beigeladenen, einem regionalen Servicecenter der B. Wärmemesser GmbH und Co.KG M. (B.) schloss er am 01.04.2000 einen Rahmenwerkvertrag über Montage-, Austausch-, Sonderleistung, Ablese- und Wartungsleistungen. Art und Umfang der einzelnen Leistungen sollten jeweils im Einzelfall vereinbart werden. Der Werkvertrag enthielt die Verpflichtung zur Berücksichtigung der jeweils gültigen technischen Richtlinien. Die Gewerbeanmeldung des Klägers vom 25.02.2000 lautete auf Wärmemengenzähler - und Wasseruhrenaustausch, Messdienste.
Am 04.05.2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass er bei der Beigeladenen in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Er bringe eigenes Kapital in Form von Büro und Auto ein und habe die Möglichkeit zur Auftragsablehnung. Werkzeug würde gestellt, Werbung betreibe er nicht und die Preise seien festgelegt.
Mit Bescheid vom 22.06.2001 stellte die Beklagte nach Anhörung des Klägers fest, dass er zur Beigeladenen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehe. Er sei in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert, habe keinen Einfluss auf die Preisgestaltung, trete nach Außen als Mitarbeiter der Beigeladenen auf und habe keinen Gestaltungsspielraum.
Dem widersprach der Kläger am 09.07.2001 mit der Begründung, die Anschaffung eines Lkws und einer Büroeinrichtung bedeute ein hohes Eigenkapitalrisiko. Für Schäden, die bei der Ausführung seiner Tätigkeit entstünden, hafte er selbst, weswegen eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden sei. Es obliege seiner eigenverantwortlichen Termingestaltung, wann ein Kunde aufgesucht werde. Er arbeite auch für andere Auftraggeber. Im Widerspruchsbescheid vom 28.05.2002 heißt es, die zusätzlich vorgebrachten Umstände gäben der Tätigkeit nicht das entscheidende Gepräge. Als Wärmedienstableser sei er in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert. Die durchzuführende Tätigkeit sei genau vorgegeben und lasse keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum.
Dagegen hat der Kläger am 20.06.2002 Klage erhoben und geltend gemacht, er verwende seinen Kunden gegenüber sowohl die eigene Visitenkarte als auch ein Formular mit eigenem Namen. Er verfüge überwiegend über eigenes Arbeitsgerät und sei zu 30 % für andere Auftraggeber (u.a. Firma I. , Inhaber P. H.) tätig. Er habe keinen festen Ablesebezirk, beschäftige teilweise Hilfskräfte und mache Zwischenablesungen auf eigene Rechnung. Tatsächlich trage er kein Inkassorisiko und betreibe keine Werbung. Seine hauptsächliche Tätigkeit gegenüber der Beigeladenen bestehe im Austausch und der Montage von Messgeräten. Vergütet werde er nach festen Sätzen entsprechend der einzelnen Tätigkeit.
Dazu hat die Beklagte ausgeführt, die eigene Beschaffung von Betriebsmitteln stelle keinen unternehmerischen Kapitaleinsatz dar. Der Kläger setze ausschließlich seine Arbeitskraft ein.
Demgegenüber hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, die einfache Ablesetätigkeit werde nur zu einem geringen Prozentsatz erbracht. Aus der vorgelegten Einnahme-Überschuss-Rechnung könne der hohe Einsatz von Betriebsmitteln abgelesen werden. Ein zusätzliches Risiko resultiere aus der Schadensersatzpflicht. Er sei gelernter Gas- und Wasserinstallateur und werde steuerrechtlich als Selbständiger behandelt.
Mit Urteil vom 27.01.2004 hat das Sozialgericht Augsburg ohne mündliche Verhandlung festgestellt, dass der Kläger bei der Beigeladenen ab 01.04.2000 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs.1 SGB IV gestanden habe. Der Kläger verrichte keine einfache Tätigkeit, unterliege keiner zeitlichen Vorgabe und habe ein Ablehnungsrecht. Er werde auch für andere Auftraggeber tätig, und werde nur für tatsächlich ausgeführte Aufträge bezahlt. Er habe keinen Anspruch auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld und auch keinen auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Er rechne im eigenen Namen ab und trage ein Inkassorisiko. Bei Abwägung aller Umstände sprächen daher mehr Gesichtspunkte dafür, dass der Kläger selbständig tätig sei.
Gegen das am 04.02.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.02.2004 Berufung eingelegt. Zu Unrecht stelle das Sozialgericht auf den Wortlaut des Rahmenvertrags ab, ohne die tatsächliche Ausgestaltung zu ermitteln. Es sei lebensfremd, davon auszugehen, dass dem Kläger kein zeitlicher Ableserahmen vorgegeben sei und er hinsichtlich der Bearbeitungszeit keinerlei Weisungen unterliege. Schon auf Grund des Rahmenwerkvertrages sei ersichtlich, dass er Aufträge nur in Abstimmung mit der Beigeladenen ablehnen könne. Schließli...