nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 11.05.1999; Aktenzeichen S 7 KR 122/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Mai 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung vom 07.11.1995 bis 31.12.1999 mit Ausnahme der Zeit vom 09. bis 23.04.1996.
Die am 1945 geborene Klägerin, die den Beruf einer Bürokauffrau und Handelsfachwirtin gelernt hatte, war bis 04.10. 1995 aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz bei der Beklagten pflichtversichert.
Sie schloss am 01.11.1995 mit ihrem Ehemann, der bis 31.12. 1999 Einkaufsleiter einer Firma für Klimatechnik (Fa. M. ) war, einen Vertrag über eine Tätigkeit als Datentypistin ab 07.11.1995. Die Tätigkeit bestand in der Auswertung von Leistungsverzeichnissen für den Ehemann, woraus Preisspiegel erstellt werden sollten. Nach dem Vertrag sollte die wöchentliche Arbeitszeit zehn Stunden betragen und der Klägerin ein monatliches Bruttogehalt von 580,00 DM zuzüglich 50,00 DM Weihnachtsgratifikation sowie 30 Tage Jahresurlaub zustehen.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 05.01.1996 fest, dass die Klägerin ab 07.11.1995 aufgrund der Geringfügigkeit des Beschäftigungsverhältnisses nicht der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege. Sie erläuterte in diesem Bescheid auch die Beitragsbemessung für eine freiwillige Krankenversicherung.
Am 07.02.1996 schloss die Klägerin mit ihrem Ehemann einen weiteren Vertrag, in dem sie sich ab 01.01.1996 verpflichtete, für ihn kaufmännische Arbeiten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 16 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von 600,00 DM zuzüglich 50,00 DM Weihnachtsgratifikation bei 30 Urlaubstagen im Jahr zu erledigen. Über dieses Arbeitsverhältnis war der Arbeitgeber des Ehemannes unterrichtet.
Mit Bescheid vom 12.03.1996 stellte die Beklagte wieder fest, dass die Klägerin aufgrund dieses Vertrages nach wie vor nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliege. Die Klägerin sei in der Zeit vom 07.11. bis 31.12.1995 geringfügig beschäftigt gewesen und ab 01.01.1996 liege familienhafte Mitarbeit vor. Der von der Klägerin erzielte Stundenlohn sei unangemessen niedrig und es sei auch nicht anzunehmen, dass ein Arbeitnehmer, der keine familiären Beziehungen zu seinem Arbeitgeber habe, einer Änderung des Arbeitsverhältnisses zustimmen werde, die die Verringerung des gezahlten Entgelts je Arbeitsstunde bei gleichzeitiger Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit vorsehe. Auch in diesem Bescheid erläuterte die Beklagte die Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Mitglieder. Die Klägerin legte hiergegen am 01.04.1996 Widerspruch ein. Am 09.04.1996 schloss sie für die Zeit vom 09.04. bis 22.04.1996 mit der Fa.H. , Center-Management und Entwicklungs GmbH einen Arbeitsvertrag als Kontoristin bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden zu einem Stundenlohn von 14,07 DM.
Mit Schreiben vom 26.08.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass von dieser ausgestellte Meldungen nach der DEVO wegen der Geringfügigkeit der Beschäftigung nicht verarbeitet würden. Die Beklagte gab der Klägerin außerdem am 17.09.1996 bekannt, dass sie ab 05.10.1995 als freiwillig versichertes Mitglied geführt werde und berichtigte mit Bescheid vom 20.09.1996 die Forderung für die rückständigen Beiträge ab 05.10.1995 von 997,60 DM auf 916,40 DM in der Krankenversicherung und von 89,20 DM auf 81,95 DM in der Pflegeversicherung.
Auch hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, nach Berücksichtigung des Weihnachtsentgelts werde die Grenze der Geringfügigkeit überschritten. Mit Schreiben vom 28.10.1996 stimmte die Beklagte der Auffassung der Klägerin insoweit zu, hielt aber an der Auffassung einer familienhaften Mitarbeit fest; es sei auch noch zu prüfen, ob ein mittelbares Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitgeber des Ehemannes der Klägerin vorliege. Die Klägerin ließ am 21.01.1997 mitteilen, dass das Beschäftigungsverhältnis vom Finanzamt und Arbeitsamt anerkannt worden sei.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.1997 den Widerspruch mit der Begründung zurück, wegen der unangemessen niedrigen Höhe des Gehalts und der Herabsetzung des Gehalts fehle es an einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis; es liege vielmehr eine familienhafte Mitarbeit unter Ehegatten vor.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 28.05.1997 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis erfülle die üblichen Merkmale eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bezüglich der Weisungsgebundenheit und eines leistungsgerechten Entgelts ab 07.11.1995 bis 01.01.1996. Die tatsächliche Arbeitsze...