Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Abhängige Beschäftigung. Abrufarbeitsverhältnis;Transportfahrer. Zulassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Rechnungsstellung und Verrechnung im Betrieb des Auftraggebers. Grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Transportgewerbe hat es der Senat immer als besonderes Merkmal der abhängigen Beschäftigung angesehen, wenn der Fahrer kein eigenes Fahrzeug, sondern das Fahrzeug des Auftraggebers benutzt. Für die abhängige Beschäftigung eines Transportfahrers spricht daher, wenn er überwiegend mit einem Fahrzeug des Auftraggebers die Aufträge ausgeführt hat und die Kosten für diese Fahrzeuge in vollem Umfang vom Auftraggeber getragen wurden.
2. Die Rechnungsstellung und Verrechnung für die Fahrten im Betrieb des Auftraggebers ist als Hinweis auf die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Auftraggebers zu werten.
3. Indiz für die Abhängigkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist, dass der Arbeitnehmer die für eine selbstständige Tätigkeit erforderliche Zulassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz nicht besitzt und somit dieses Gewerbe selbstständig nicht ausüben könnte.
4. Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer gelegentlich die Fahrten durch seine Ehefrau ausführen ließ, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum geringfügig beim Auftraggeber beschäftigt war und diese Fahrten der Erfüllung ihrer aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis geschuldeten Arbeitszeit dienten.
5. Der Umstand, dass der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer gleichzeitig auch abhängig Beschäftigte mit den gleichen Arbeiten betraut hat und Unterschiede weder bei der Benutzung des Fahrzeugs noch bei der Lohnabrechnung gemacht wurden, ist als Beweis der groben Fahrlässigkeit i.S.v. § 7b SGB V zu werten. Ergeben sich keine Unterschiede zwischen dem angeblich Selbstständigen zu sonstigen Beschäftigten, hätte der Auftraggeber nach seinen subjektiven Fähigkeiten ohne weiteres erkennen müssen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestand.
Normenkette
SGB IV § 28p Abs. 1, § 7 Abs. 1; SGB V § 7b
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 31. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 48.418,59 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2000 bis 31. Dezember 2003 in Höhe von insgesamt 48.418,59 Euro, wobei in der Nachforderung für die Zeit vom 15. Januar 2001 bis Juli 2005 Säumniszuschläge in Höhe von 13.130,15 Euro enthalten sind.
Der Kläger ist Inhaber der Firma A., Leichttransporte in A-Stadt.
Bei einer Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) mit einem Fahrzeug der Firma des Klägers als selbstständiger Kraftfahrer eine Beförderung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz ausgeführt hat, ohne über eine entsprechende Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr zu verfügen. Das Landratsamt N. stellte fest, dass zwar im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Güterkraftverkehrsgesetz vorliege, da Kraftfahrer ohne Lizenz und eigenes Fahrzeug als weisungsabhängige Arbeitnehmer eingestuft werden. Der Sachverhalt wurde deshalb der Beklagten zur Prüfung vorgelegt (Anzeige vom 5. März 2004).
Die Beklagte hat daraufhin am 29.04.2004 eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 SGB IV durchgeführt. Geprüft wurden die Jahre 2000 bis 2003.
Dabei stellte die Beklagte fest, dass für diese Jahre überwiegend Rechnungen des Beigeladenen zu 1) vorliegen. Die Abrechnungen wurden pro Monat von der Firma A. erstellt und enthalten alle Fahrten des Beigeladenen zu 1). Dieser benutzte einen Lkw bzw. Kleintransporter des Klägers, der von der Firma des Klägers betankt und gewartet wurde. Die Unterhaltskosten für den Transporter wurden ebenfalls vom Kläger bezahlt. Nach Aussage des Steuerberaters erfolgte keine Verrechnung der Kosten mit dem Beigeladenen zu 1).
Der Beigeladene zu 1) wurde über das Ergebnis der Betriebsprüfung informiert und um weitere Angaben gebeten. Er teilte mit, ein langjähriger Bekannter des Klägers zu sein und selbst den Vorschlag der selbstständigen Beschäftigung gemacht zu haben. Eine Erlaubnis nach § 3 des Gesetzes zur Reform des Güterkraftverkehrsrechts besitze er nicht, seine Tätigkeit habe im Fahren sowie im Be- und Entladen bestanden. Er sei nach Absprache gefahren und habe die Aufträge nach Vereinbarung angenommen. Eine feste Tour habe er nicht gehabt, habe aber Einfluss auf die zugeteilten Aufträge genommen. Die Tour habe entweder der Kläger oder er selbst zusammengestellt, wobei die Auslieferungsfristen vom Kunden bestimmt wurden. Er habe die Leistung nicht persönlich erbringen müssen, gegebenenfalls habe auch seine Frau die Tour übernommen. Während der Tour habe er weitere G...