Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Höhe einer Regelaltersrente
Leitsatz (amtlich)
Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 14.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.2002 abgewiesen.
II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28.11.2012 wird zurückgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welcher Höhe Regelaltersrente ab dem 01.05.1996 bis zum Tod der Versicherten am 31.01.2012 zu gewähren war, mithin die Rechtmäßigkeit des Bescheids der Beklagten vom 14.03.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.11.2002.
Der Kläger ist der Ehemann der am 31.01.2012 verstorbenen Versicherten S. A., die 1931 in T. im Sudetenland geboren wurde und 1977 aus der ehemaligen DDR in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte. Die Versicherte war im Besitz eines Vertriebenenausweises A.
Mit Vormerkungsbescheid vom 03.08.1981 und Teilabhilfebescheiden vom 15.10.1982 und 15.12.1982 hatte die Beklagte rentenrechtliche Zeiten der Versicherten vorgemerkt. Der gegen den Bescheid vom 03.08.1981 eingelegte Widerspruch wurde im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 05.07.1985 zurückgewiesen. Die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage (Az S 6 An 245/85) wurde mit Urteil vom 22.06.1988 als unbegründet abgewiesen. Auf die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hin wurde unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide der Beklagten die Beklagte verurteilt, die Zeit vom 01.02.1961 - 31.12.1962 der Leistungsgruppe 2 weibliche Arbeiter der Anlage 1 A zu § 22 Fremdrentengesetz - FRG - zuzuordnen. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen (Urteil des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.11.1990, Az L 13 An 179/88).
Zuvor war der Versicherten auf ihren Antrag vom 02.11.1982 mit Bescheid vom 26.01.1984 rückwirkend Erwerbsunfähigkeitsrente unter Annahme eines Versicherungsfalls bei Antragstellung gewährt worden, zunächst befristet bis 30.06.1986. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.1984 als unbegründet zurückgewiesen.
Aufgrund des Urteils des Bayer. Landessozialgerichts vom 14.11.1990 wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin mit Bescheid vom 19.03.1991 neu festgestellt. Hingewiesen wurde darauf, dass sich infolge der Entscheidung des Bayer. Landessozialgerichts ein niedriger Rentenbetrag ergebe. Die Rente werde nach § 48 Abs 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - aber in der bisherigen Höhe weitergezahlt.
Mit weiteren Bescheiden der Beklagten vom 15.04.1992, 22.04.1992 und 29.12.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.06.1993 wurden weitere Korrekturen der Erwerbsunfähigkeitsrente vorgenommen. Die hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 31.10.1995 als unbegründet abgewiesen (Az S 3 An 169/93). Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung, die unter dem Aktenzeichen L 13 RA 17/96 geführt wurde, wurde von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.1999 für erledigt erklärt.
Die Versicherte hatte zwischenzeitlich bei der Beklagten am 14.06.1995 die Gewährung von Regelaltersrente beantragt, gleichzeitig aber ein Ruhen des Verfahrens gewünscht, bis weitere rentenrechtliche Sachverhalte geklärt seien, so dass bis zur Verhandlung vor dem Bayer. Landessozialgericht im Februar 1999 noch keine Entscheidung der Beklagten über die Regelaltersrente ergangen war.
Mit Bescheid des Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung Thüringen vom 18.05.1998 wurde der Versicherten eine Verfolgungszeit nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz für die Zeit vom 01.05.1977 - 02.12.1977 zuerkannt, was zu einer Neuberechnung der Erwerbsminderungsrente mit Bescheid vom 07.08.1998 führte. Nachdem zwischen den Beteiligten streitig war, ob dieser Bescheid Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens L 13 RA 17/96 geworden war und ob die Beklagte diesen Bescheid wirksam aufgehoben hatte oder nicht, legte der Kläger mit Schreiben vom 27.02.1999 vorsorglich Widerspruch gegen diesen Bescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18.05.1999 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Der Bescheid vom 07.08.1998 sei bereits wirksam von der Beklagten zurückgenommen worden, weil fehlerhaft ab dem 01.01.1987 aufgrund der Neubewertung der Kindererziehungszeiten und unter Zugrundelegung von Zeiten nach dem BerRehaG (2. SED-Unrechtsbereinigungs-gesetz) die Erwerbsunfähigkeitsrente neu berechnet worden sei. Eine Neufeststellung für Zeiten der beruflichen Rehabilitation sei frühestens ab dem 01.07.1990 möglich.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Versicherte erneut durch den K...